Ausgabe follow up 2019
Rückerstattung der Verrechnungssteuer
Mit Kreisschreiben Nr. 40 vom 11. März 2014 hatte die Eidgenössische Steuerverwaltung eine Praxisverschärfung betreffend die Rückerstattung der Verrechnungssteuer eingeführt. Insbesondere wurde in der Folge bei fahrlässig unvollständiger Deklaration von verrechnungssteuerpflichtigen Erträgen die Rückerstattung (bzw. die Anwendung des Meldeverfahrens) mit Bezug auf dieses Kreisschreiben verweigert, was in vielen Fällen zu Unverständnis und roten Köpfen führte. Wiederholten Vorstössen auf politischer Ebene ist es zu verdanken, dass eine Rückkehr zur früheren Praxis nun unmittelbar bevorsteht.Ein neuer Absatz 2 als Ergänzung des Artikel 23 Bst. b VStG soll Abhilfe schaffen, damit ordnungsgemässe Deklaration als eine der Voraussetzungen für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer vorliegt bei
• einer korrekten Deklaration in der Steuererklärung;
• einer rechnerischen Korrektur;
• einer Aufrechnung der nicht deklarierten Einkünfte oder Vermögen durch die Steuerbehörde aus eigener Feststellung;
• einer Nachdeklaration durch den Empfänger der verrechnungssteuerpflichtigen Leistung, spontan oder nach einer Intervention der Steuerbehörde) vor Eintritt der Rechtskraft der direktsteuerlichen Veranlagungsverfügungen bzw. der Nachsteuerverfügungen, was auch eine Nachdeklaration im Rahmen einer straflosen Selbstanzeige einschliessen sollte.Entscheidend wird die Motivation für die Nachdeklaration sein. Kann die Steuerverwaltung versuchte Steuerhinterziehung nachweisen, ist die Rückerstattung der Verrechnungssteuer zu verweigern.Die Referendumsfrist läuft bis Mitte Januar 2019. Sollte das Referendum nicht ergriffen werden (bis dato haben wir keine Veranlassung zu einer gegenteiligen Annahme), wird die Änderung Ende Januar 2019 in Kraft gesetzt, mit Wirkung per 1. Januar 2019 und Rückwirkung für alle noch nicht rechtskräftig entschiedenen Fälle ab 1. Januar 2014
Steuervorlage und AHV-Finanzierung (STAF)
Am 12. Februar 2017 wurde die Unternehmenssteuerreform III vom Stimmvolk abgelehnt. Aufgrund dieses Volksentscheides blieb das geltende Steuersystem und namentlich die steuerliche Privilegierung der kantonalen Statusgesellschaften (Holding, gemischte Gesellschaften) in Kraft. Diese Privilegierung steht nicht mehr im Einklang mit internationalen Standards. Dies führt bei Unternehmen, die grenzüberschreitend tätig sind, zu Rechts- und Planungsunsicherheiten und schadet dem Wirtschaftsstandort Schweiz. Im Übrigen hat die Ablehnung der USTR III dazu geführt, dass die EU die Schweiz auf eine «graue Liste» gesetzt hat.Einer der Schlüsselfaktoren der Erfolgsgeschichte der Schweizer Wirtschaft ist eine konkurrenzfähige Steuerbelastung für Unternehmen. Die Schweiz befindet sich hier in einem intensiven Wettbewerb mit anderen Staaten. Die heutigen Regeln für die sogenannten Statusgesellschaften werden von unseren Handelspartnern nicht mehr akzeptiert und müssen weiterentwickelt werden. Daraus folgt, dass international tätige Konzerne künftig etwas höhere Steuern bezahlen müssen. Im Gegenzug erhalten sie eine erhöhte Rechtssicherheit betreffend die grenzüberschreitende Besteuerung. Für ordentlich besteuerte KMU hingegen ergibt sich dank den geplanten Gewinnsteuersenkungen in den Kantonen eine tiefere Steuerbelastung.Die Verknüpfung der ursprünglichen Steuervorlage 17 mit der AHV-Finanzierung sorgt für einen sozialen Ausgleich, der insbesondere Personen mit eher tiefen Einkommen zugutekommt.
Ausgabe follow up 2018
Die Qual der Pensionskassenwahl
Unternehmen, welche keine firmeneigene Pensionskasse besitzen, schliessen sich zur Durchführung der beruflichen Vorsorge üblicherweise einer Sammel- oder Gemeinschaftsstiftung an. Es lohnt sich, auch wenn man die Qual der Wahl hat, einen Anschlussvertrag in Bezug auf das Preis-Leistungs-Verhältnis periodisch zu überprüfen (alle 3 bis 5 Jahre).Eine Marktausschreibung respektive Evaluation der Pensionskassenlösung ist komplex, anspruchsvoll und hat viele Elemente, die zu beachten sind. Trotzdem sollte man sich davon nicht abschrecken lassen und periodisch eine Überprüfung des Preis-Leistungs-Verhältnisses durchführen.Der Markt der beruflichen Vorsorge ist stark in Bewegung, und dies nicht erst seit der Ablehnung der Altersvorsorge 2020. Themenbereiche wie Langlebigkeit (Umwandlungssätze, Altersstruktur eines Betriebs), Tiefzinsphase, Vollversicherungslösung oder teilautonome Lösung, Kostenunterschiede (Risikoprämie, Verwaltungskosten), Digitalisierung etc. stehen im Fokus.Nachfolgend greifen wir die wichtigsten Themenbereiche auf, die bei einem Vergleich von Pensionskassenlösungen im Zentrum stehen.
Finanzierung und Ausbau der Bahninfrastruktur (FABI) – Indirekte Steuererhöhung bei Geschäftsfahrzeugen
Mit der Volksabstimmung vom 9. Februar 2014 wurde die FABI-Vorlage angenommen.Dies hat zur Folge, dass seit dem 1. Januar 2016 nur noch ein plafonierter Betrag für die Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte in Abzug gebracht werden kann. Dieser beträgt CHF 3 000.– bei der Direkten Bundessteuer Auf kantonaler Ebene wurde in unserer Region der Abzug wie folgt begrenzt: Schaffhausen CHF 6 000.–, Thurgau CHF 6 000.–, Zürich (wirksam ab 2018) CHF 5 000.–.
Gesamtarbeitsvertrag – Erfordernisse Arbeitgeberkontrollen bei GAV-Betrieben
Gute Vorbereitung ist das A und O einer reibungslosen Arbeitgeberkontrolle. Wer von Beginn weg die massgebenden Bestimmungen beachtet und richtig umsetzt, hat nichts zu befürchten. Genau hier beginnt aber die grosse Herausforderung. Allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge (AVE GAV) enthalten eine Vielzahl von Bestimmungen, die für Arbeitnehmer und Arbeitgeber dieser Branche gelten. Es ist unerlässlich, sich die grundlegenden Kenntnisse anzueignen.
Grenzüberschreitende Steuerberatung Deutschland–Schweiz
Seit über 20 Jahren beraten wir in enger Zusammenarbeit mit unserem Partnerbüro in Singen Privatpersonen sowie kleine und mittelständische Unternehmen in steuerlichen Fragestellungen.Unsere Zusammenarbeit hat sich aufgrund der immer stärkeren wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen Deutschland und der Schweiz in den letzten Jahren noch einmal stark intensiviert.
Pflichten des Arbeitgebers – Lohnverarbeitung mit Fokus auf Teilzeitarbeitsverhältnis
Für die Teilzeitarbeit gelten grundsätzlich die gleichen arbeits-, arbeitsvertrags- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen wie für die Vollzeitbeschäftigung. Allerdings ergeben sich aus der zeitlich eingeschränkten Arbeit gewisse Besonderheiten, denen Arbeitgeber Beachtung schenken sollten.Das Gesetz definiert die Teilzeitarbeit als «regelmässige Leistung von stunden-, halbtage- oder tageweiser» Arbeit (Art. 319 Abs. 2 OR). In der Regel wird ein dem Pensum entsprechender Monatslohn vereinbart. Häufig entstehen in der Praxis jedoch Missverständnisse bei einer Stundenlohnvereinbarung. Zu beachten ist, dass auch Angestellte im Stundenlohn Anspruch auf realen Ferienbezug von mindestens vier Wochen pro Dienstjahr sowie auf Lohnfortzahlung bei unverschuldeter Verhinderung der Arbeit haben. Wenn das Betriebsreglement einen Anspruch auf einen 13. Monatslohn vorsieht, so gilt dies auch für Angestellte im Stundenlohn.
Ausgabe follow up 2017
«30 JAHRE FRONTARBEIT SIND GENUG. DESHALB ZIEHE ICH MICH AB DIESEM JAHR INS ZWEITE GLIED ZURÜCK UND ARBEITE MEINEN NACHFOLGER EIN.»
Das ist – im schönsten Sinn des Wortes – der neuste «TransFehr» auf dem Treuhandbereich, jedenfalls auf dem Schaffhausischen. Denn als Schaffhauser, Wirtschaftsprüfer und Betriebsökonom habe ich als meinen Nachfolger wiederum einen Schaffhauser gefunden: Simon Fehr, seines Zeichens M.A. HSG und ebenfalls Diplomierter Wirtschaftsprüfer.
AUTOMATISCHER INFORMATIONSAUSTAUSCH IN STEUERSACHEN (AIA)
Ab 1. Januar 2017 tritt das neue Steuerabkommen zum Automatischen Informationsaustausch (AIA) zwischen der Schweiz und der EU in Kraft. Ab diesem Datum werden somit in der Schweiz Informationen von meldepflichtigen Personen gesammelt und ab 2018 mit den entsprechenden Staaten ausgetauscht. Nachfolgend erläutern wir Ihnen, welche Personen vom AIA betroffen sind und welche Informationen ausgetauscht werden.
DIE ZUKUNFT DES ELEKTRONISCHEN BELEGZUGRIFFS HAT BEGONNEN
Mit der Einführung von DocuWare vor rund 2 Jahren haben wir einen ersten Schritt in die Zukunft der elektronischen Archivierung vollführt. Die ersten Erfahrungen haben uns ermutigt, nun einen weiteren Schritt zu vollziehen.
JULIEN CARRARD: NEU IN DER GL
Unser jüngstes Geschäftsleitungsmitglied mit Jahrgang 1978 hat nach der Wirtschaftsmatura und dem Betriebsökonomie-Studium am Kantonalen Steueramt Zürich den Grundkurs belegt sowie an der Zurich Business School den Treuhandexperten-Kurs absolviert mit anschliessender erfolgreicher Prüfung zum Dipl. Treuhandexperten. Zudem ist er als Revisionsexperte RAB zugelassen. Seit 2011 ist er Dozent für das Fach «Verrechnungs- und Mehrwertsteuer sowie Stempelabgaben».Seine beruflich Erfahrung und sein umfassendes Know-how holte sich Julien Carrad seit 1998 bei Banken, Treuhandbüros sowie beim Kantonalen Steueramt Zürich, bis er 2008 bei Mannhart & Fehr als Mandatsleiter-Stellvertreter startete. Seit 2010 ist er als Kaderangehöriger allein verantwortlicher Mandatsleiter und betreut in dieser Funktion kleinere und grössere Kunden der verschiedensten Branchen.Julien Carrard hat zwei Töchter und einen Sohn und wohnt mit seiner Familie nahe der Stadt im Kanton Schaffhausen. In der Familie, auf Reisen sowie beim Lesen und Sport findet er den Ausgleich zu seinen anspruchsvollen Kundenbetreuungsaufgaben.Wir wünschen Julien viel Interessantes und Befriedigung in seiner neuen zusätzlichen Funktion als Mitglied der Geschäftsleitung.
WECHSEL IN DER UNTERNEHMENSFÜHRUNG
Nachdem sich Bruno Mannhart entschlossen hat, ab 2017 ins zweite Glied zurück und dadurch etwas kürzer treten zu wollen, gab er auch seinen gleichzeitigen Rücktritt aus Geschäftsleitung und Verwaltungsrat bekannt.Bruno war seit 1988 Mitglied der Geschäftsleitung und prägte gemeinsam mit seinen beiden Kollegen Daniel Fehr und Markus Tanner die Geschicke der Mannhart & Fehr Treuhand AG. Der Verwaltungsrat hat nun per 1.1.2017 den langjährigen Kadermitarbeiter Julien Carrard als neues Mitglied der Geschäftsleitung ernannt. Julien arbeitet seit 2008 in unserem Unternehmen und betreut seit diesem Moment verschiedene Mandate (siehe auch «Julien Carrard: Neu in der GL»). Dieser Generationenwechsel in der Geschäftsleitung sorgt einerseits für eine folgerichtige Fortsetzung der Unternehmensführung und garantiert andererseits und ganz besonders die Kontinuität in unserer kompetenten und bedürfnisgerichteten Kundenbetreuung.