Pflichten des Arbeitgebers – Lohnverarbeitung mit Fokus auf Teilzeitarbeitsverhältnis

Für die Teilzeitarbeit gelten grundsätzlich die gleichen arbeits-, arbeitsvertrags- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen wie für die Vollzeitbeschäftigung. Allerdings ergeben sich aus der zeitlich eingeschränkten Arbeit gewisse Besonderheiten, denen Arbeitgeber Beachtung schenken sollten.

Das Gesetz definiert die Teilzeitarbeit als «regelmässige Leistung von stunden-, halbtage- oder tageweiser» Arbeit (Art. 319 Abs. 2 OR). In der Regel wird ein dem Pensum entsprechender Monatslohn vereinbart. Häufig entstehen in der Praxis jedoch Missverständnisse bei einer Stundenlohnvereinbarung. Zu beachten ist, dass auch Angestellte im Stundenlohn Anspruch auf realen Ferienbezug von mindestens vier Wochen pro Dienstjahr sowie auf Lohnfortzahlung bei unverschuldeter Verhinderung der Arbeit haben. Wenn das Betriebsreglement einen Anspruch auf einen 13. Monatslohn vorsieht, so gilt dies auch für Angestellte im Stundenlohn.

In der Praxis kommt es häufig vor, dass bei Teilzeitarbeitnehmern mehrere Arbeitsverhältnisse bestehen. Bei diesen Mehrfachbeschäftigungen können namentlich Probleme im Zusammenhang mit Treuepflichtverletzungen und der Einhaltung der gesetzlichen Höchstarbeitszeit entstehen. Deshalb empfiehlt es sich, vertraglich festzuhalten, ob und welche Arbeiten für Dritte erlaubt oder anzeigepflichtig sind.

Nachfolgend aktuelle Hinweise für die Lohnverarbeitung bei Angestellten im Monats- sowie im Stundenlohn (Regelung nach OR, bei GAV-unterstellten Arbeitsverhältnissen sind Abweichungen möglich):

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25. Februar 2025
Steuerrecht #10: Privatanteil bei Luxusfahrzeugen
Am 27. Januar 2025 veröffentlichte das Kantonale Steueramt eine aktualisierte Weisung zur Ermittlung des Naturaleinkommens aus der Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs für private Fahrten bei Unselbständigerwerbenden sowie zur Berechnung des Privatante