AGB

Allgemeine Geschäfts- und Auftragsbedingungen

Die vorliegenden allgemeinen Geschäfts- und Auftragsbedingungen gelten für alle Beratungsleistungen der Mannhart & Fehr Treuhand AG («m&F») für ihre Kunden, soweit im Einzelfall nicht etwas anderes zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist (insbesondere im Hinblick auf die Ausführung von gesetzlich vorgegebenen Prüfungstätigkeiten) oder von den Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wird. Für «AbaWebTreuhand» Dienstleistungen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen betreffend die Dienstleistung «AbaWebTreuhand» als integrierender Bestandteil. Mit Auftragserteilung seitens des Kunden, die mündlich oder schriftlich erfolgen kann, gelten die allgemeinen Geschäfts- und Auftragsbedingungen als zur Kenntnis genommen und deren Inhalt als anerkannt.

1. Allgemeiner Inhalt des Vertrages
1.1 Gegenstand des Vertrages sind die im Einzelfall vereinbarten und von m&F auszuführenden Tätigkeiten und nicht die Garantie für den Eintritt bestimmter wirtschaftlicher oder sonstiger Folgen. Aus diesem Grunde kann m&F ungeachtet der Überlassung bestimmter Arbeitsergebnisse auch keine Erklärungen in Form von Erwartungen, Prognosen oder Empfehlungen im Sinne einer Garantie hinsichtlich des Eintritts entsprechender Umstände abgeben.

1.2 Terminangaben gelten als allgemeine Zielvorgaben, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindliche Zusicherungen vereinbart sind.

1.3 Gutachten, Stellungnahmen, Präsentationen und dergleichen sind erst mit ihrer rechtsgültigen Unterzeichnung verbindlich. Bei sonstigen Arbeitsergebnissen ist die Verbindlichkeit in gleicher Weise in einem entsprechenden Abschlussschreiben festzuhalten. Zwischenberichte und vorläufige Arbeitsergebnisse, deren Entwurfscharakter ausdrücklich festgehalten wird oder sich aus den Umständen ergibt, können vom endgültigen Ergebnis erheblich abweichen und sind daher unverbindlich.

1.4 m&F kann sich zur Erbringung ihrer Leistungen geeigneter Dritter bedienen.

1.5 m&F hat ihre Leistung in der Regel in ihren Büroräumlichkeiten zu erbringen. Wird die Leistung ausserhalb der Büroräumlichkeiten von m&F erbracht, sind m&F die Fahrtkosten und die Reisezeiten zum üblichen Stundensatz der betreffenden Mitarbeiter zu entschädigen.

1.6 Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes unterliegen einer angemessenen Anpassung des vereinbarten Honorars.

2. Mitwirkung des Kunden
2.1 Der Kunde hat ohne besondere Aufforderung rechtzeitig alle Informationen und Unterlagen, die für eine ordnungsgemässe Erbringung der Leistungen erforderlich sind, m&F zukommen zu lassen. m&F darf davon ausgehen, dass die überlassenen Unterlagen und erteilten Informationen sowie erfolgte Anweisungen richtig und vollständig sind.

3. Informationsaustausch
3.1 Die Parteien verpflichten sich, Stillschweigen zu wahren über alle vertraulichen Informationen, von denen sie anlässlich oder in Zusammenhang mit der Entgegennahme oder Erbringung von Leistungen im Rahmen der Abwicklung des Vertragsverhältnisses Kenntnis erlangen. Als vertraulich haben alle Daten über Tatsachen, Methoden und Kenntnisse zu gelten, die zumindest in ihrer konkreten Anwendung im Rahmen der Abwicklung des Vertragsverhältnisses nicht allgemein bekannt oder nicht öffentlich zugänglich sind. Ausgenommen hiervon ist die Weitergabe von vertraulichen Informationen zur notwendigen Wahrung berechtigter eigener Belange, soweit die jeweiligen Dritten einer gleichwertigen Verpflichtung zur Verschwiegenheit unterliegen. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus fort. Die vorstehende Verpflichtung hindert m&F nicht zur Ausführung von gleichen oder ähnlichen Aufträgen für andere Kunden unter Wahrung der Verschwiegenheit.

3.2 Die Parteien können sich für ihre Kommunikation im Rahmen der Abwicklung des Vertragsverhältnisses elektronischer Medien wie Telefon, Fax und E-Mail bedienen. Bei der elektronischen Übermittlung können Daten aufgefangen, vernichtet, manipuliert oder anderweitig nachteilig beeinflusst werden sowie aus anderen Gründen verloren gehen und verspätet oder unvollständig ankommen. Jede Partei hat daher in eigener Verantwortung angemessene Vorkehrungen zur Sicherstellung einer fehlerfreien Übermittlung respektive Entgegennahme sowie die Erkennung von inhaltlich oder technisch mangelhaften Elementen zu treffen.

3.3 m&F kann die ihr zur Kenntnis gelangenden Informationen, insbesondere auch die personenbezogenen Daten der Kunden, EDV-technisch verarbeiten respektive durch Dritte verarbeiten lassen. Dadurch werden die Informationen auch für Personen zugänglich, die im Rahmen des Verarbeitungsprozesses Systembetreuungs- und Kontrollfunktionen wahrnehmen. m&F stellt durch Einholung einer schriftlichen Vertraulichkeitserklärung sicher, dass die entsprechenden Personen ebenfalls der Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit unterstehen.

4. Schutz- und Nutzungsrechte
4.1 Sämtliche Schutzrechte wie Immaterialgüter- und Lizenzrechte an den von m&F im Rahmen der Abwicklung des Vertragsverhältnisses angefertigten Unterlagen, Produkten oder sonstigen Arbeitsergebnissen sowie dem dabei entwickelten oder verwendeten Know-how stehen ungeachtet einer Zusammenarbeit zwischen m&F und dem Kunden ausschliesslich m&F zu.

4.2 m&F räumt dem Kunden jeweils ein nicht ausschliessliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht zum ausschliesslichen Eigengebrauch auf Dauer an den ihm überlassenen Unterlagen, Produkten und sonstigen Arbeitsergebnissen, einschliesslich des jeweils zugehörigen Know-hows, ein.

4.3 Die Weitergabe von Unterlagen, Produkten und sonstigen Arbeitsergebnissen oder von Teilen derselben sowie einzelner fachlicher Aussagen an Dritte durch den Kunden ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von m&F zulässig.

4.4 Der Kunde unterlässt es, die ihm von m&F überlassenen Unterlagen, insbesondere der verbindlichen Berichterstattung, abzuändern. Gleiches gilt für Produkte und sonstige Arbeitsergebnisse, soweit deren Zweck nicht gerade in einer weiteren Bearbeitung durch den Kunden besteht.

4.5 Ein Hinweis auf die bestehende Vertragsbeziehung zwischen den Parteien, insbesondere im Rahmen der Werbung oder als Referenz, ist nur bei gegenseitigem Einverständnis beider Parteien gestattet.

5. Aufbewahrung und Herausgabe von Arbeitsergebnissen und Akten
5.1 m&F ist berechtigt, sämtliche Akten nach Ablauf von zehn Jahren seit Erledigung des Auftrages ohne vorherige Anfrage zu vernichten. Diese Verpflichtung erlischt vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn m&F den Kunden schriftlich aufgefordert hat, die Akten in Empfang zu nehmen, und der Kunde dieser Aufforderung innerhalb von drei Monaten, nachdem er die Aufforderung erhalten hat, nicht nachgekommen ist.

5.2 Zu den Akten gehören alle Schriftstücke, die m&F aus Anlass ihrer beruflichen Tätigkeit vom Kunden oder für den Kunden hat. Akten können, sofern sie im Eigentum des Kunden sind, durch m&F bis zur vollständigen Bezahlung des Honorars zurückbehalten werden.

5.3 m&F ist berechtigt Akten unter Einhaltung von Art. 9 GeBüV elektronisch aufzubewahren.

6. Honorar und Auslagen
6.1 Fehlt eine ausdrückliche Festlegung, ist das Honorar von m&F anhand der Standesregeln von TREUHAND|SUISSE oder der Honorarempfehlung der EXPERTsuisse zu bestimmen.

6.2 Neben dem Honoraranspruch hat m&F Anspruch auf Erstattung der angefallenen Auslagen und Dritthonorare. Bedient sich m&F zur Erbringung ihrer Leistungen Dritter, verpflichtet sich der

6.3 Kostenvoranschläge beruhen auf Schätzungen des Umfanges der notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten und werden auf der Grundlage der vom Kunden angegebenen Daten erstellt. Daher sind sie für die endgültige Berechnung des Honorars nicht verbindlich. Kostenvoranschläge und sonstige Angaben von Honoraren oder Auslagen verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer.

6.4 m&F kann angemessene Vorschüsse auf Honorare und Auslagen verlangen sowie einzelne oder regelmässige Zwischenrechnungen für bereits erbrachte Tätigkeiten und Auslagen stellen. Im Falle der Anforderung eines Vorschusses oder der Stellung einer Zwischenrechnung kann sie die Erbringung weiterer Tätigkeiten von der vollständigen Zahlung der geltend gemachten Beträge abhängig machen.

In den Honorarrechnungen vom m&F sind folgende Nebenauslagen enthalten:
• Reisekosten
• Telefonkosten und Porti
• Büromaterial

Die Entschädigung für gefahrene Kilometer beträgt CHF 0.70/km. Im Übrigen werden Auslagen zu Selbstkosten weiterverrechnet.

6.5 Honorarrechnungen und Abrechnungen von Auslagen sind innerhalb von 30 Tagen auf das von m&F angegebene Konto zu zahlen, falls nicht schriftlich abweichende Zahlungsbedingungen vereinbart wurden.

6.6 Ist der Rechnungsbetrag nach Ablauf der ordentlichen resp. schriftlich vereinbarten Zahlungsfrist nicht vollständig beglichen worden, wird eine Zahlungserinnerung zugestellt. Der Kunde akzeptiert ab einer allfälligen zweiten Mahnung eine Inkassogebühr in Höhe von CHF 35.00 (exklusive Mehrwertsteuer) pro Mahnung und zuzüglich Zinsen von 5% des Rechnungsbetrages. Bleibt auch die zweite Mahnung erfolglos, wird die Betreibung eingeleitet. Sämtliche dadurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Zusätzlich wird eine Umtriebsentschädigung von CHF 250.00 (exklusive Mehrwertsteuer) erhoben.

7. Haftung
7.1 m&F haftet für eine absichtliche oder grobfahrlässige Verletzung ihrer Verpflichtungen, nicht aber für leichtfahrlässige Verletzungen. Für die grobfahrlässige Verletzung ihrer Verpflichtungen ist die Haftung soweit gesetzlich zulässig auf maximal das Dreifache des Honorars für den betroffenen Auftrag beschränkt.

8. Gewährleistung
8.1 Wurde die Herstellung eines Werkes im Sinn von Art. 363 OR vereinbart, so hat der Kunde Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel durch m&F. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Kunde Minderung oder Rücktritt vom Vertrag verlangen. Soweit darüber hinaus Schadenersatzansprüche bestehen, gilt Ziffer 7.

8.2 Mit Übergabe des Werkes an den Kunden deklariert m&F das Werk für vollendet. Durch ausdrückliche oder stillschweigende Genehmigung, d.h. durch das Ausbleiben einer Mängelrüge innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Zeitpunkt der Übergabe des Werkes durch m&F, ist m&F von seiner Haftpflicht befreit, soweit nicht zu einem späteren Zeitpunkt ein versteckter Mangel auftritt.

8.3 Ein erst später auftretender, im Zeitpunkt der Übergabe versteckter Mangel, ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Kenntnis des Mangels durch den Kunden zu rügen, ansonsten Genehmigung angenommen wird.

9. Auflösung des Vertrages und deren Folgen
9.1 Der Auftrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Widerruf.

9.2 Ein auf unbestimmte Zeit erteilter Auftrag kann jederzeit widerrufen werden; der Widerruf hat schriftlich zu erfolgen. Widerruf zur Unzeit hat Schadenersatzpflicht zur Folge.

9.3 Bei Widerruf des Auftrages durch m&F sind zur Vermeidung von Schäden beim Kunden in jedem Fall noch diejenigen Handlungen vorzunehmen, die notwendig sind und keinen Aufschub dulden.

9.4 Der Kunde hat die bis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung erbrachten Leistungen auf der Basis des effektiven Stundenaufwandes und der jeweils geltenden Stundenansätze zuzüglich der angefallenen Auslagen zu bezahlen. Zudem ist m&F vom Kunden völlig schadlos zu halten.

9.5 m&F ist gehalten, die internen, das Auftragsverhältnis betreffenden Akten noch während 10 Jahren aufzubewahren. Dasselbe gilt für elektronische Daten, soweit deren Formate ohne weitere Aufwände zeitgerecht lesbar erhalten werden können. Ein Rechtsanspruch seitens des Kunden auf die Aufbewahrung durch m&F besteht jedoch nicht. Es wird hiermit festgehalten, dass ausschliesslich der Kunde für die Erfüllung der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten verantwortlich ist.

9.6 Bei Auftragsbeendigung ist m&F berechtigt, dem Kunden für die aus der Beendigung des Auftragsverhältnisses entstehenden Infrastrukturaufwände einmalig eine pauschale Entschädigung von CHF 250.00 (exklusive Mehrwertsteuer) zu belasten. Dies gilt auch, falls m&F den Auftrag selber beendet.

9.7 Überlässt der Kunde m&F Akten, welche der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht unterliegen, entweder durch ausdrückliche Anweisung oder dadurch, dass er seine Akten trotz zweimaliger Aufforderung durch m&F nicht abholt, ist m&F berechtigt, dem Kunden für die Sicherstellung der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht einmalig eine pauschale Entschädigung von CHF 2‘500.00 (exklusive Mehrwertsteuer) zu belasten.

10. Allgemeines
10.1 m&F ist jederzeit berechtigt, die allgemeinen Geschäfts- und Auftragsbedingungen einseitig abzuändern und durch Aufschalten der aktualisierten Version auf der Homepage und Versand per Newsletter für den Kunden verbindlich in Kraft zu setzen, sofern der Kunde nicht innert 30 Tagen schriftlich oder per Email widerspricht.

10.2 Diese Vereinbarung untersteht schweizerischem Recht.

10.3 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die aus diesem Auftrag entstehen, ist Schaffhausen, soweit nicht ein anderes Gericht aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften ausschliesslich zuständig ist.

Schaffhausen, 30. Juni 2017 / Version 1.0