Steuerrecht #10: Privatanteil bei Luxusfahrzeugen
Am 27. Januar 2025 veröffentlichte das Kantonale Steueramt eine aktualisierte Weisung zur Ermittlung des Naturaleinkommens aus der Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs für private Fahrten bei Unselbständigerwerbenden sowie zur Berechnung des Privatanteils an den Autokosten bei Selbständigerwerbenden (ZStB Nr. 17.1). Eine wesentliche Neuerung besteht darin, dass die bisher nicht publizierte interne Orientierungshilfe Luxuswagen nun offiziell in das Zürcher Steuerbuch (ZStB) aufgenommen wurde.
Steuerrecht #9: Stolperfalle Auflösung Erbengemeinschaft - die Grundstückgewinnsteuer lauert
Die drei Geschwister, Max, Hans und Susanne Pech, habe von ihrer verstorbenen Mutter ein Haus im Kanton Zürich geerbt. Seit dem Ableben ihrer Mutter wurde das Haus in Form einer Erbengemeinschaft weitergeführt. Nun hat sich Max entschieden, das Haus mit seiner jungen Familie zu übernehmen. Diesbezüglich kauft Max die Mieteigentumsanteile von Hans und Susanne ab. Da es sich um ein altes Haus handelt, sind umfangreiche Renovationsarbeiten nötig, damit das Haus mit einem Kleinkind bewohnbar ist. Wie so oft drängt die Zeit. Um den Prozess zu beschleunigen wurde die Baubewilligung noch vor der eigentlichen Erbteilung eingegeben. Nach Erhalt der Baubewilligung hat Max eine Hypothek aufgenommen und seine Geschwister ausbezahlt. Sowohl der Banker als auch der Notar haben darauf hingewiesen, dass vorliegend keine Grundstückgewinnsteuern anfallen, da es sich gemäss § 216 Abs. 3 lit. a StG ZH um einen Aufschubtatbestand infolge teilweiser Erbteilung handelt.Die Geschwister Pech staunten nicht schlecht, als sie vom zuständigen Gemeindesteueramt einen Einschätzungsentscheid über die Grundstückgewinnsteuer erhielten. Begründet wurde die Erhebung der Grundstückgewinnsteuer damit, dass vorliegend eine der Grundstückgewinnsteuer unterliegende Realteilung und nicht eine steuerlich privilegierte Erbteilung vorliege. Weiter wurde ausgeführt, dass eine Erbengemeinschaft nur vorübergehenden Charakter hätte und einzig die Sicherung, Erhaltung und sachentsprechende Bewirtschaftung des Nachlasses bis zu seiner Auflösung bezwecke. Wird dieser Zweck nicht mehr verfolgt, so haben die Erben eine neue Gesellschaft, i. d. R. eine einfache Gesellschaft, begründet und damit die Erbteilung abgeschlossen. Die Auflösung der neuen Gesellschaft ist nicht mehr als Erbteilung steuerrechtlich privilegiert (vgl. RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, Kommentar zum Zürich Steuergesetz, 4. A. 2021, § 216 N 51ff). Mit der Handänderung fand somit keine teilweise Erbteilung, sondern eine Realteilung statt, welche eine allfällige Grundstückgewinnsteuer auslösen kann. Massgebend für die stillschweigende Umwandlung der Erbengemeinschaft in die einfache Gesellschaft sei das Baugesuch bezüglich der geplanten Umbauten. Zu diesem Zeitpunkt waren alle Erben Gesamteigentümer der Liegenschaft.Der Argumentation des Gemeindesteueramtes wurde entgegengehalten:
Die Bildung einer einfachen Gesellschaft setzt eine vertragsmässige Bindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln voraus. Die Umwandlung einer Erbengemeinschaft in eine einfache Gesellschaft kann nur angenommen werden, wenn klar feststeht, dass die Betroffenen die fortgesetzte Erbengemeinschaft aufheben und als einfache Gesellschaft weiterführen wollen. Fehlen ausdrückliche Willenserklärungen der Erben, muss zur Einigung auf einen gemeinsamen Zweck eine rechtsgeschäftliche Förderungspflicht hinzukommen. Da bereits eine gesetzliche Bindung unter den Erben besteht, darf nicht allein aus der Tatsache ihres Zusammenwirkens und der Bedeutung des Projekts auf eine rechtsgeschäftliche Bindung geschlossen werden. Hinzukommen muss vielmehr eine die einfache Gesellschaft kennzeichnende, über die Erbengemeinschaft hinausgehende und sich von ihr unterscheidenden Beziehung. Für die Annahme einer einfachen Gesellschaft ist somit massgebend, ob die Erben die Absicht hatten, aus der provisorischen und passiven Erbengemeinschaft in einen andauernde und aktivere Zweckverfolgung hinüberzutreten.Die folgenden Indizien sprechen klar dafür, dass hier keine Umwandlung der Erbengemeinschaft stattgefunden hat:Die Aufnahme der Hypothek erfolgte einzig durch Max;Beim Umbau handelt es sich lediglich um die Beseitigung von Schäden und Mängel, die schon im Zeitpunkt des Erbganges vorhanden waren (es ist noch darauf hinzuweisen, dass der Umbau nicht in Hinblick eines geplanten Verkaufes an einen Dritten erfolgte, sondern die Bewohnbarkeit der Liegenschaft mit einem Kleinkind im Vordergrund stand);Die teilweise Erbteilung erfolgte noch vor Abschluss der Umbauarbeiten.Auch das Bundesgericht kam im Urteil 5A_304/2015 vom 23. November 2015, E. 7. 3., zum Schluss, dass in solchen Fällen - wie hier vorliegend - eben gerade keine Umwandlung der Erbengemeinschaft in eine einfache Gesellschaft erfolgt. Mit dem Abschluss des Erbteilungsvertrages vor Abschluss des Umbaus wurde der Zweck der Erbengemeinschaft erreicht, nämlich die Teilung der Erbschaft.Ende gut alles gut? Glücklicherweise hat sich nach erfolgter Einsprache das Gemeindesteueramt einsichtig gezeigt und schlussendlich den Aufschub gemäss § 216 Abs. 3 lit. a StG ZH gewährt.
Die Bildung einer einfachen Gesellschaft setzt eine vertragsmässige Bindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln voraus. Die Umwandlung einer Erbengemeinschaft in eine einfache Gesellschaft kann nur angenommen werden, wenn klar feststeht, dass die Betroffenen die fortgesetzte Erbengemeinschaft aufheben und als einfache Gesellschaft weiterführen wollen. Fehlen ausdrückliche Willenserklärungen der Erben, muss zur Einigung auf einen gemeinsamen Zweck eine rechtsgeschäftliche Förderungspflicht hinzukommen. Da bereits eine gesetzliche Bindung unter den Erben besteht, darf nicht allein aus der Tatsache ihres Zusammenwirkens und der Bedeutung des Projekts auf eine rechtsgeschäftliche Bindung geschlossen werden. Hinzukommen muss vielmehr eine die einfache Gesellschaft kennzeichnende, über die Erbengemeinschaft hinausgehende und sich von ihr unterscheidenden Beziehung. Für die Annahme einer einfachen Gesellschaft ist somit massgebend, ob die Erben die Absicht hatten, aus der provisorischen und passiven Erbengemeinschaft in einen andauernde und aktivere Zweckverfolgung hinüberzutreten.Die folgenden Indizien sprechen klar dafür, dass hier keine Umwandlung der Erbengemeinschaft stattgefunden hat:Die Aufnahme der Hypothek erfolgte einzig durch Max;Beim Umbau handelt es sich lediglich um die Beseitigung von Schäden und Mängel, die schon im Zeitpunkt des Erbganges vorhanden waren (es ist noch darauf hinzuweisen, dass der Umbau nicht in Hinblick eines geplanten Verkaufes an einen Dritten erfolgte, sondern die Bewohnbarkeit der Liegenschaft mit einem Kleinkind im Vordergrund stand);Die teilweise Erbteilung erfolgte noch vor Abschluss der Umbauarbeiten.Auch das Bundesgericht kam im Urteil 5A_304/2015 vom 23. November 2015, E. 7. 3., zum Schluss, dass in solchen Fällen - wie hier vorliegend - eben gerade keine Umwandlung der Erbengemeinschaft in eine einfache Gesellschaft erfolgt. Mit dem Abschluss des Erbteilungsvertrages vor Abschluss des Umbaus wurde der Zweck der Erbengemeinschaft erreicht, nämlich die Teilung der Erbschaft.Ende gut alles gut? Glücklicherweise hat sich nach erfolgter Einsprache das Gemeindesteueramt einsichtig gezeigt und schlussendlich den Aufschub gemäss § 216 Abs. 3 lit. a StG ZH gewährt.
Steuerrecht #8: Berechnung Vermögenssteuerwert und Eigenmietwert bei ausländischen Liegenschaften
Ist eine natürliche Person in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig, müssen in der Steuererklärung sämtliche weltweiten Einkünfte und Vermögenswerte deklariert werden. Um dem sog. Territorialitätsprinzip gerecht zu werden, erstreckt sich die unbeschränkte Steuerpflicht jedoch nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebstätten und Grundstücken im Ausland (Art. 6 Abs. 1 DBG). Die Steuerausscheidung bei ausländischen Grundstücken erfolgt nach der objektmässigen Methode, die Schulden und Schuldzinsen werden proportional – nach Lager aller (Brutto-) Aktiven verlegt.Die Befreiung von ausländischen Liegenschaften erfolgt mit Progressionsvorbehalt. Dies hat zur Folge, dass die ausländischen Liegenschaften für die Bestimmung des anzuwendenden Steuersatzes bewertet werden müssen. In einem kürzlich – zur Publikation vorgesehenen – ergangenen Entscheid (BGer 9C_475/2023 vom 12. März 2024) hat das Bundesgericht zur Bewertung einer ausländischen Liegenschaft ausführlich Stellung genommen. Grundsätzlich sind sowohl für die Bewertung des Vermögenssteuerwertes als auch die Bestimmung des Eigenmietwertes die auf inländische Objekte anwendbaren Bewertungsregeln heranzuziehen (E. 3.4.1 und E. 4.1).
Praxis Kanton Schaffhausen:
Vermögenssteuerwert:
Kaufpreis der Liegenschaft x Stichtagskurs per Kaufdatum x 80% = Vermögenssteuerwert
Eigenmietwert:
Vermögenssteuerwert x 6% = Brutto-Eigenmietwert bzw. 5% Netto-Eigenmietwert (unter Berücksichtigung des Pauschalabzuges für Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten).Praxis Kanton Zürich
Vermögenssteuerwert:
Kaufpreis der Liegenschaft x Stichtagskurs per Kaufdatum x 70% = Vermögenssteuerwert
Eigenmietwert:
Vermögenssteuerwert x 3.5% (für Einfamilienhäuser bzw. 4.25% für Stockwerkeigentum) = Brutto-Eigenmietwert ./. 20% Pauschalabzuges für Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten.Dem Grundeigentümer bleibt in jedem Fall das Recht vorbehalten, den Nachweis von tatsächlich niedrigeren Werten zu erbringen. Das Bundesgericht hat sich hierzu im vorstehend erwähnten Entscheid jedoch wie folgt geäussert:
«E.3.4.5. So oder anders gilt, dass die steuerpflichtige Person, die sich auf eine ausländische Bewertung beruft, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht den entsprechenden Nachweis zu erbringen hat, will sie nicht die Folgen der Beweislosigkeit tragen. Ein blosses Privatgutachten reicht für gewöhnlich nicht aus, um unbesehen als Grundlage der Bewertung zu dienen (Urteile 9C646/2022 vom 7. Februar 2023 E. 7.2; 2C111/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 7.3; 2C700/2021 vom 23. Juni 2022 E. 7.6). Amtliche oder private Bewertungen von ausländischen Objekten unterliegen im Inland ohnehin der freien Beweiswürdigung. Eine solche ist namentlich auch im Verfahren der gemischten Veranlagung vorzunehmen (Art. 123 Abs. 1 und Art. 130 Abs. 1 DBG; Art. 46 Abs. 1 StHG; Urteile 2C16/2015 vom 6. August 2015 E. 2.5.3; 2A.374/2006 vom 30. Oktober 2006 E. 4.2). Aus all diesen Gründen ist es der Veranlagungsbehörde unbenommen, bei Bewertung ausländischer Objekte schematischer vorzugehen, als sie dies in rein inländischen Verhältnissen tun dürfte (BGE 140 II 157 E. 7.5 und 7.6.1; Urteile 2C829/2016 / 2C830/2016 vom 10. Mai 2017 E. 9; 2C1011/2012 / 2C1012/2012 vom 5. Mai 2014 E. 7.4.3). Preisschwankungen oder etwaigen Werteinbussen des ausländischen Objekts hat sie nicht von Amtes wegen nachzugehen (Urteil 2C_500/2018 vom 8. April 2020 E. 3.6).»
Die Messlatte für den Nachweis eines tieferen Wertes wurde damit relativ hoch angesetzt. Somit dürfte es sich in der Praxis als äusserst schwierig erweisen, einen tieferen Wert durchzusetzen.
Praxis Kanton Schaffhausen:
Vermögenssteuerwert:
Kaufpreis der Liegenschaft x Stichtagskurs per Kaufdatum x 80% = Vermögenssteuerwert
Eigenmietwert:
Vermögenssteuerwert x 6% = Brutto-Eigenmietwert bzw. 5% Netto-Eigenmietwert (unter Berücksichtigung des Pauschalabzuges für Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten).Praxis Kanton Zürich
Vermögenssteuerwert:
Kaufpreis der Liegenschaft x Stichtagskurs per Kaufdatum x 70% = Vermögenssteuerwert
Eigenmietwert:
Vermögenssteuerwert x 3.5% (für Einfamilienhäuser bzw. 4.25% für Stockwerkeigentum) = Brutto-Eigenmietwert ./. 20% Pauschalabzuges für Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten.Dem Grundeigentümer bleibt in jedem Fall das Recht vorbehalten, den Nachweis von tatsächlich niedrigeren Werten zu erbringen. Das Bundesgericht hat sich hierzu im vorstehend erwähnten Entscheid jedoch wie folgt geäussert:
«E.3.4.5. So oder anders gilt, dass die steuerpflichtige Person, die sich auf eine ausländische Bewertung beruft, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht den entsprechenden Nachweis zu erbringen hat, will sie nicht die Folgen der Beweislosigkeit tragen. Ein blosses Privatgutachten reicht für gewöhnlich nicht aus, um unbesehen als Grundlage der Bewertung zu dienen (Urteile 9C646/2022 vom 7. Februar 2023 E. 7.2; 2C111/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 7.3; 2C700/2021 vom 23. Juni 2022 E. 7.6). Amtliche oder private Bewertungen von ausländischen Objekten unterliegen im Inland ohnehin der freien Beweiswürdigung. Eine solche ist namentlich auch im Verfahren der gemischten Veranlagung vorzunehmen (Art. 123 Abs. 1 und Art. 130 Abs. 1 DBG; Art. 46 Abs. 1 StHG; Urteile 2C16/2015 vom 6. August 2015 E. 2.5.3; 2A.374/2006 vom 30. Oktober 2006 E. 4.2). Aus all diesen Gründen ist es der Veranlagungsbehörde unbenommen, bei Bewertung ausländischer Objekte schematischer vorzugehen, als sie dies in rein inländischen Verhältnissen tun dürfte (BGE 140 II 157 E. 7.5 und 7.6.1; Urteile 2C829/2016 / 2C830/2016 vom 10. Mai 2017 E. 9; 2C1011/2012 / 2C1012/2012 vom 5. Mai 2014 E. 7.4.3). Preisschwankungen oder etwaigen Werteinbussen des ausländischen Objekts hat sie nicht von Amtes wegen nachzugehen (Urteil 2C_500/2018 vom 8. April 2020 E. 3.6).»
Die Messlatte für den Nachweis eines tieferen Wertes wurde damit relativ hoch angesetzt. Somit dürfte es sich in der Praxis als äusserst schwierig erweisen, einen tieferen Wert durchzusetzen.
Steuerrecht #7: Vorsicht bei der familieninternen Liegenschaftenübertragung
Wird eine Liegenschaft familienintern zu Lebzeiten auf die Kinder übertragen, muss beachtet werden, dass dies nicht immer steuerneutral erfolgt.Wird dabei die Hypothek übernommen und allenfalls dem Veräusserer ein unentgeltliches Wohnrecht eingeräumt, kann die Transaktion Grundstückgewinnsteuerfolgen auslösen. Die Gegenleistung für den Verkäufer wird in der Ablösung der Hypothek und in der Einräumung des unentgeltlichen Wohnrechtes (zum Kapitalwert) gesehen. Damit bei der Grundstückgewinnsteuer ein Aufschub gewährt wird, muss die erhaltene Gegenleistung in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Verkehrswert stehen – erst dann wird von einem gemischten Erbvorbezug (Schenkung) ausgegangen, was ein Steueraufschub zur Folge hat. Nachfolgend werden die Praxen des Kantons Zürich, Schaffhausen und Thurgau aufgezeigt:Zürich:
Besteht zwischen der erhaltenen Gegenleistung und dem nach anerkannten Methoden geschätzten Verkehrswert des Grundstücks ein offensichtliches, in die Augen springendes Missverhältnis von mindestens 25 % des Verkehrswerts, so wird bei der Übernahme von einem gemischten Erbvorbezug bzw. Schenkung ausgegangen, was zu einem (vollständigen) Steueraufschub bei der Grundstückgewinnsteuer führt (vgl. VGer ZH, 4.11.2003, StE 2004 B 42.32 Nr. 7).Schaffhausen:
Erbvorbezug oder eine Schenkung liegen vor, wenn der Erlös, den die veräussernde Person erhält, weniger als 80 % des Verkehrswertes ausmacht. Als Verkehrswert gilt der vom Amt für Grundstückschätzungen (AGS) auf den Zeitpunkt der Handänderung geschätzte Wert oder eine vergleichbare Verkehrswertschätzung durch Dritte. Hierbei ist zu beachten, dass die Anforderungen seitens der Steuerbehörden an ein Drittgutachten relativ hoch sind. Es ist zu empfehlen, eine Schätzung vom AGS einzuholen (Vornahme einer ausführlichen Verkehrswert-Expertise gemäss § 29 Abs. 1 der Verordnung über die Bewertung der Grundstücke (sh.ch/CMS/Webseite/Kanton-Schaffhausen/Beh-rde/Verwaltung/Volkswirtschaftsdepartement/Amt-f-r-Grundst-cksch-tzungen-104907-DE.html)).
Liegt keine solche Schätzung vor, wird der Verkehrswert auf der Basis des im Zeitpunkt der Handänderung geltenden Steuerwertes wie folgt berechnet:
Überbaute Grundstücke Steuerwert x 140 % = Verkehrswert
Nicht überbaute Grundstücke Steuerwert x 300 % = Verkehrswert
Ausführliche Informationen zu diesem Thema sind in der Dienstanleitung zum Schaffhauser Steuergesetz Art. 112 Nr. 1 (sh.lexican.cloud/Project/Details/KArfO5bFd0CkaahGqsNmbQ/article/bfgYCGGSKllMHymS) zu finden.Thurgau:
Der vollständige Steueraufschub bei der Grundstückgewinnsteuer wird gewährt, wenn die Differenz 25% zwischen Kaufpreis und Verkehrswert übersteigt (es wird vermutungsweise von einer gemischten Schenkung ausgegangen). Liegt der Übernahmewert unter dem Steuerwert der Liegenschaften, wird im Rahmen einer natürlichen Vermutung von einer gemischten Schenkung ausgegangen, da der amtliche Steuerwert regelmässig deutlich unter dem Verkehrswert liegen dürfte.
Weitere Informationen sind in der Thurgauer Steuerpraxis StP 129 Nr. 3 Grundstückgewinnsteuer: gemischte Schenkung erhältlich (steuerpraxis.tg.ch/steuerpraxis/2023-07/stp-129-nr-3-grundstuckgewinnsteuer-gemischte-sche).Um böse Überraschungen zu vermeiden, lohnt es sich, die Transaktion frühzeitig zu planen – wir unterstützen Sie gerne dabei.
Besteht zwischen der erhaltenen Gegenleistung und dem nach anerkannten Methoden geschätzten Verkehrswert des Grundstücks ein offensichtliches, in die Augen springendes Missverhältnis von mindestens 25 % des Verkehrswerts, so wird bei der Übernahme von einem gemischten Erbvorbezug bzw. Schenkung ausgegangen, was zu einem (vollständigen) Steueraufschub bei der Grundstückgewinnsteuer führt (vgl. VGer ZH, 4.11.2003, StE 2004 B 42.32 Nr. 7).Schaffhausen:
Erbvorbezug oder eine Schenkung liegen vor, wenn der Erlös, den die veräussernde Person erhält, weniger als 80 % des Verkehrswertes ausmacht. Als Verkehrswert gilt der vom Amt für Grundstückschätzungen (AGS) auf den Zeitpunkt der Handänderung geschätzte Wert oder eine vergleichbare Verkehrswertschätzung durch Dritte. Hierbei ist zu beachten, dass die Anforderungen seitens der Steuerbehörden an ein Drittgutachten relativ hoch sind. Es ist zu empfehlen, eine Schätzung vom AGS einzuholen (Vornahme einer ausführlichen Verkehrswert-Expertise gemäss § 29 Abs. 1 der Verordnung über die Bewertung der Grundstücke (sh.ch/CMS/Webseite/Kanton-Schaffhausen/Beh-rde/Verwaltung/Volkswirtschaftsdepartement/Amt-f-r-Grundst-cksch-tzungen-104907-DE.html)).
Liegt keine solche Schätzung vor, wird der Verkehrswert auf der Basis des im Zeitpunkt der Handänderung geltenden Steuerwertes wie folgt berechnet:
Überbaute Grundstücke Steuerwert x 140 % = Verkehrswert
Nicht überbaute Grundstücke Steuerwert x 300 % = Verkehrswert
Ausführliche Informationen zu diesem Thema sind in der Dienstanleitung zum Schaffhauser Steuergesetz Art. 112 Nr. 1 (sh.lexican.cloud/Project/Details/KArfO5bFd0CkaahGqsNmbQ/article/bfgYCGGSKllMHymS) zu finden.Thurgau:
Der vollständige Steueraufschub bei der Grundstückgewinnsteuer wird gewährt, wenn die Differenz 25% zwischen Kaufpreis und Verkehrswert übersteigt (es wird vermutungsweise von einer gemischten Schenkung ausgegangen). Liegt der Übernahmewert unter dem Steuerwert der Liegenschaften, wird im Rahmen einer natürlichen Vermutung von einer gemischten Schenkung ausgegangen, da der amtliche Steuerwert regelmässig deutlich unter dem Verkehrswert liegen dürfte.
Weitere Informationen sind in der Thurgauer Steuerpraxis StP 129 Nr. 3 Grundstückgewinnsteuer: gemischte Schenkung erhältlich (steuerpraxis.tg.ch/steuerpraxis/2023-07/stp-129-nr-3-grundstuckgewinnsteuer-gemischte-sche).Um böse Überraschungen zu vermeiden, lohnt es sich, die Transaktion frühzeitig zu planen – wir unterstützen Sie gerne dabei.
Steuerrecht #6: Abzug für Eigenfinanzierung (§ 65b StG ZH)
Im Zuge der Abschaffung der Statusgesellschaften und der damit einhergehenden Einführung von Kompensationsmassnahmen hat der Kanton Zürich als einziger Kanton den Abzug für Eigenfinanzierung per 1. Januar 2020 eingeführt. Dabei kann zusätzlich in der Steuererklärung der kalkulatorische Zins auf dem Sicherheitseigenkapital abgezogen werden.Es handelt sich um den Teil des Eigenkapitals, welcher das minimal benötigte Eigenkapital (Kerneigenkapital) übersteigt. Beim Sicherheitseigenkapital soll es sich um den Teil des Eigenkapitals handeln, welcher alternativ auch hätte am Kapitalmarkt als Fremdkapital (Kreditfinanzierung) beschafft werden können. Dem Eigenfinanzierungsabzug liegt der Gedanke der Finanzierungsneutralität zugrunde. Bis anhin wurde die Fremdfinanzierung dahingehend privilegiert behandelt, dass die Fremdkapitalzinsen vom steuerbaren Gewinn in Abzug gebracht werden konnten. Mit der Einführung des Eigenfinanzierungsabzuges wollte man eine eigentliche Kapitalstrukturneutralität erlangen und mit der steuerrechtlichen Gleichstellung dafür sorgen, dass die Auswahl der Finanzierungsinstrumente nicht durch steuerliche Überlegungen, sondern durch wirtschaftliche geprägt sind.
Der kalkulatorische Zinssatz auf dem Sicherheitseigenkapital entspricht der Rendite von zehnjährigen Bundesobligationen. Dies hatte zur Folge, dass seit der Einführung per 1. Januar 2020 der Abzug keine Relevanz aufwies, da die Zinssätze für die Jahre 2020 bis 2022 – infolge der negativen Renditen – bei 0% lagen. Dies hat sich ab dem Jahr 2023 geändert, der kalkulatorische Zinssatz beträgt 1.565% (ab 1.1.2024 0.656% (https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/direkte-bundessteuer/dbst-steuertarife/zinssaetze.html#792411174)).
Somit profitieren überdurchschnittlich stark eigenkapitalisierte Gesellschaften davon, dass sie in der Steuererklärung 2023 einen zusätzlichen Abzug in der Steuererklärung geltend machen können. Mit dem Formular C: Abzug für Eigenfinanzierung wird dieser berechnet und dann anschliessend ins Hauptformular überführt. formular-c_eigenfinanzierung.pdf
Der kalkulatorische Zinssatz auf dem Sicherheitseigenkapital entspricht der Rendite von zehnjährigen Bundesobligationen. Dies hatte zur Folge, dass seit der Einführung per 1. Januar 2020 der Abzug keine Relevanz aufwies, da die Zinssätze für die Jahre 2020 bis 2022 – infolge der negativen Renditen – bei 0% lagen. Dies hat sich ab dem Jahr 2023 geändert, der kalkulatorische Zinssatz beträgt 1.565% (ab 1.1.2024 0.656% (https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/direkte-bundessteuer/dbst-steuertarife/zinssaetze.html#792411174)).
Somit profitieren überdurchschnittlich stark eigenkapitalisierte Gesellschaften davon, dass sie in der Steuererklärung 2023 einen zusätzlichen Abzug in der Steuererklärung geltend machen können. Mit dem Formular C: Abzug für Eigenfinanzierung wird dieser berechnet und dann anschliessend ins Hauptformular überführt. formular-c_eigenfinanzierung.pdf
Steuerrecht #5: Steuerfreier Kapitalgewinn – oder doch nicht?
Wird eine Weinsammlung mit edlen Tropfen, eine wertvolle Oldtimersammlung, Kunst, Wertschriften oder auch eine Liegenschaft verkauft – immer dann, wenn hohe Kapitalgewinne erzielt werden, schaut der Fiskus mit Argusaugen hin.Denn grundsätzlich sind Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen steuerfrei (Art. 16 Abs. 3 DBG). Gemäss Bundesgericht handelt es sich hierbei jedoch um eine Systemanomalie (BGer 2C_643/2021 vom 13. Oktober 2022, E. 2.1.):
„Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte (Art. 16 Abs. 1 DBG). Von der Besteuerung ausgenommen sind die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen (Art. 16 Abs. 3 DBG). Mit Blick auf den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) und das diesen konkretisierende Reinvermögenszugangsprinzip stellt die Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne eine systemwidrige Ausnahme dar. Im System einer allgemeinen Einkommenssteuer sind Ausnahmen restriktiv zu handhaben (BGE 143 II 402 E. 5.3; 142 II 197 E. 5.6). Nach Art. 18 Abs. 1 DBG sind alle Einkünfte aus einem Handels- und Gewerbebetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit steuerbar. Der Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit ist dabei praxisgemäss weit zu verstehen: Gewinne aus einer Tätigkeit, die über die schlichte Verwaltung von Privatvermögen hinausgeht, stellen steuerbares Einkommen dar (BGE 125 II 113 E. 5d und 5e; Urteil 2C18/2018 vom 18. Juni 2018 E. 3.1). Dazu zählen nach Art. 18 Abs. 2 DBG auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Für eine selbständige Erwerbstätigkeit kennzeichnend ist die Tätigkeit einer natürlichen Person, mit der diese auf eigenes Risiko, unter Einsatz der Produktionsfaktoren Arbeit und Kapital, in einer von ihr frei gewählten Arbeitsorganisation, dauernd oder vorübergehend, haupt- oder nebenberuflich, in jedem Fall aber mit der Absicht der Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehr teilnimmt. Untergeordnete Anhaltspunkte sind etwa die Beschäftigung von Personal, das Ausmass der Investitionen, ein vielfältiger wechselnder Kundenstamm und das Vorliegen eigener Geschäftsräumlichkeiten. Die Prüfung ist von Fall zu Fall aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen Umstände vorzunehmen. Die einzelnen Gesichtspunkte dürfen dabei nicht isoliert betrachtet werden und können auch in unterschiedlicher Intensität auftreten (vgl. zum Ganzen BGE 138 II 251 E. 2.4.2; 125 II 113 E. 5b, je mit Hinweisen; Urteile 2C533/2019 vom 9. März 2021 E. 3.2; 2C1021/2019 vom 30. Oktober 2020 E. 5.2; 2C298/2019 vom 18. August 2020 E. 3.2; 2C_890/2018 vom 18. September 2019 E. 5.1).“Die Umqualifikation eines vermeintlich steuerfreien Kapitalgewinnes in Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit hat weitreichende Folgen: Nebst der Steuerbelastung wird der Kapitalgewinn der AHV-Pflicht unterstellt.Damit Sie keine bösen Überraschungen erleben, unterstützen wir Sie gerne.
„Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte (Art. 16 Abs. 1 DBG). Von der Besteuerung ausgenommen sind die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen (Art. 16 Abs. 3 DBG). Mit Blick auf den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) und das diesen konkretisierende Reinvermögenszugangsprinzip stellt die Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne eine systemwidrige Ausnahme dar. Im System einer allgemeinen Einkommenssteuer sind Ausnahmen restriktiv zu handhaben (BGE 143 II 402 E. 5.3; 142 II 197 E. 5.6). Nach Art. 18 Abs. 1 DBG sind alle Einkünfte aus einem Handels- und Gewerbebetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit steuerbar. Der Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit ist dabei praxisgemäss weit zu verstehen: Gewinne aus einer Tätigkeit, die über die schlichte Verwaltung von Privatvermögen hinausgeht, stellen steuerbares Einkommen dar (BGE 125 II 113 E. 5d und 5e; Urteil 2C18/2018 vom 18. Juni 2018 E. 3.1). Dazu zählen nach Art. 18 Abs. 2 DBG auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Für eine selbständige Erwerbstätigkeit kennzeichnend ist die Tätigkeit einer natürlichen Person, mit der diese auf eigenes Risiko, unter Einsatz der Produktionsfaktoren Arbeit und Kapital, in einer von ihr frei gewählten Arbeitsorganisation, dauernd oder vorübergehend, haupt- oder nebenberuflich, in jedem Fall aber mit der Absicht der Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehr teilnimmt. Untergeordnete Anhaltspunkte sind etwa die Beschäftigung von Personal, das Ausmass der Investitionen, ein vielfältiger wechselnder Kundenstamm und das Vorliegen eigener Geschäftsräumlichkeiten. Die Prüfung ist von Fall zu Fall aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen Umstände vorzunehmen. Die einzelnen Gesichtspunkte dürfen dabei nicht isoliert betrachtet werden und können auch in unterschiedlicher Intensität auftreten (vgl. zum Ganzen BGE 138 II 251 E. 2.4.2; 125 II 113 E. 5b, je mit Hinweisen; Urteile 2C533/2019 vom 9. März 2021 E. 3.2; 2C1021/2019 vom 30. Oktober 2020 E. 5.2; 2C298/2019 vom 18. August 2020 E. 3.2; 2C_890/2018 vom 18. September 2019 E. 5.1).“Die Umqualifikation eines vermeintlich steuerfreien Kapitalgewinnes in Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit hat weitreichende Folgen: Nebst der Steuerbelastung wird der Kapitalgewinn der AHV-Pflicht unterstellt.Damit Sie keine bösen Überraschungen erleben, unterstützen wir Sie gerne.
Namensänderung: m&F Treuhand Winterthur AG
Der erste Schritt in der Weiterentwicklung unseres Unternehmens ist erfolgreich verlaufen.Die Nachfolgeregelung bei Reto Hartmann Treuhand AG ist zu unserer Freude und aller Zufriedenheit schnell und sehr erfolgreich verlaufen. Die vielen positiven Echos und aufmunternden Rückmeldungen aus der Kundschaft bestärken und motivieren uns jetzt für den nächsten logischen Schritt.
Denn: Mit zum Erfolg der Veränderungen beigetragen hat insbesondere auch die Übernahme aller Aktien durch unser Partnerunternehmen Mannhart & Fehr Treuhand AG. Die dadurch gewonnene Mehrkompetenz samt Zusatznutzen für unsere Kundinnen und Kunden ist offensichtlich und hat uns bewogen, die Verbundenheit zu unserem Mutterhaus wie auch zum Standort Winterthur mit einem Wechsel des Firmennamens zu dokumentieren und damit nach aussen mit einer einzigen Marke und einer Gesamtleistungspalette aufzutreten. Aus diesem Grund werden wir ab Mai 2023 neu firmieren als m&F Treuhand Winterthur AG und gleichzeitig ebenso unser visuelles Erscheinungsbild demjenigen des Mutterhauses angleichen.
Denn: Mit zum Erfolg der Veränderungen beigetragen hat insbesondere auch die Übernahme aller Aktien durch unser Partnerunternehmen Mannhart & Fehr Treuhand AG. Die dadurch gewonnene Mehrkompetenz samt Zusatznutzen für unsere Kundinnen und Kunden ist offensichtlich und hat uns bewogen, die Verbundenheit zu unserem Mutterhaus wie auch zum Standort Winterthur mit einem Wechsel des Firmennamens zu dokumentieren und damit nach aussen mit einer einzigen Marke und einer Gesamtleistungspalette aufzutreten. Aus diesem Grund werden wir ab Mai 2023 neu firmieren als m&F Treuhand Winterthur AG und gleichzeitig ebenso unser visuelles Erscheinungsbild demjenigen des Mutterhauses angleichen.
Erhöhung der MWST-Sätze per 1. Januar 2024
Im Zuge der Änderung des AHV-Gesetzes und der damit zusammenhängenden nötigen Zusatzfinanzierung wurden die Mehrwertsteuersätze per 1. Januar 2024 wie folgt erhöht:Normalsatz: 8.1% (bisher 7.7%)
Reduzierter Satz: 2.6% (bisher 2.5%)
Sondersatz für Beherbergung: 3.8% (bisher 3.7%)Weitere Infos darüber, wie mit der Rechnungsstellung und dem Steuerausweis umzugehen ist, liefert die MWST-Info 19, Steuersatzerhöhung per 1. Januar 2024 (mwst-info-19_steuersatzerhoeung-per-2024.pdf)
Reduzierter Satz: 2.6% (bisher 2.5%)
Sondersatz für Beherbergung: 3.8% (bisher 3.7%)Weitere Infos darüber, wie mit der Rechnungsstellung und dem Steuerausweis umzugehen ist, liefert die MWST-Info 19, Steuersatzerhöhung per 1. Januar 2024 (mwst-info-19_steuersatzerhoeung-per-2024.pdf)
Steuerrecht #4: Bewertung von Beteiligungen
Die Ermittlung des Wertberichtigungsbedarfs auf Beteiligungen führt in der Praxis oft zu Diskussionen mit den Steuerbehörden.Trotz dem in der Schweiz vorherrschenden Massgeblichkeitsprinzip (der nach handelsrechtlichen Bestimmungen korrekt erstellte Jahresabschluss ist auch für steuerliche Belangen massgebend), sind vorweg die unterschiedlichen Zweckverfolgungen der beiden Teilrechtsordnungen Handels- und Steuerrecht hervorzuheben. Während das Handelsrecht für die Bewertung der Aktiven Höchstwerte vorschreibt, zielt das Steuerrecht auf die Erfassung des tatsächlich erzielten Gewinns in der Steuerperiode ab (BGer vom 30. Juni 2014, 2C309/2013, E. 3.1). Um diesem Zielkonflikt Rechnung zu tragen, sieht das Steuerrecht Korrekturnormen vor, so u.a. Art. 62 Abs. 4 DBG - welcher festhält, dass geschäftsmässig nicht mehr begründete Wertberichtigungen und Abschreibungen auf den Gestehungskosten von massgeblichen Beteiligungen (Beteiligungsquote > 10%) dem steuerbaren Gewinn zugerechnet werden. Aufgrund dieser Gesetzesnorm ist die Frage, ob Beteiligungen überhaupt planmässigen Abschreibungen unterliegen grundsätzlich obsolet (Handschin (Rechnungslegung im Gesellschaftsrecht, 2013, Rz. 674 S. 312) weist darauf hin, dass sich Beteiligungen vom übrigen Anlagevermögen unterscheiden, weil das dahinter stehende Unternehmen die zur Erhaltung seines Wertes nötigen Mittel selbständig erarbeitet und somit Beteiligungen nicht systematisch über eine gewisse Laufzeit abzuschreiben sind; vgl. zu dieser Fragestellung auch BGer vom 29. September 2016, 2C1082/2014, E.3f.).Art. 62 Abs. 4 DBG erlaubt es den Steuerbehörden, die Wertberichtigungen auf Beteiligungen zu korrigieren, wenn eine Wertaufholung stattgefunden hat. Aufgrund der allgemeinen – im Steuerrecht vorherrschenden – Beweislastregeln, trägt die Steuerbehörde die Beweislast für diese steuererhöhende Korrektur (BGer vom 26.11.2020, 2C132/2020, E. 10.2). Zur Bewertung von Beteiligungen kommen grundsätzlich alle in der Schweiz anerkannten Unternehmensbewertungsmethoden in Frage (BGer vom 30.6.2014, 2C1168/2013, E. 3.2). Jedoch hat das Bundesgericht festgehalten:«Vermutungsweise führt der Einsatz neuerer Methoden, etwa der DCF-Methode [Discounted-Cashflow-Methode], zu einer treffenderen Bestimmung des (dann auch steuerlich massgebenden) Werts. In gleicher Weise kann und muss eine Veranlagungsbehörde von der Praktikermethode abweichen, wenn diese zu keinem (betriebswirtschaftlich) befriedigenden Ergebnis führt.» (BGer vom 30. Juni 2014, 2C_309/2013, E. 3.6).Wird eine Beteiligung neu gekauft und erstmalig im Wert berichtigt, obliegt die Beweislast der geschäftsmässigen Begründetheit dem Steuerpflichtigen. Beim Kauf unter unabhängigen Dritten wird vermutungsweise davon ausgegangen, dass der Kaufpreis dem Verkehrswert entspricht. Der Verkehrswert wird solange als werthaltig erachtet, als sich die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft nicht wesentlich verändert hat (BGer vom 26.11.2020, 2C_132/2020, E. 8.1.4). Gemäss dem Kommentar zum SSK-Kreisschreiben Nr. 28 kann von einer wesentlichen Veränderung der wirtschaftlichen Lage dann ausgegangen werden, wenn eine Umsatzveränderung von 20% oder eine nicht aus dem ordentlichen Gewinn erzielte Kapitalveränderung von 10% vorliegt. Ein weiteres Indiz, welches eine Neubewertung der Beteiligung zulässt, ist eine Veränderung der Beteiligungsverhältnisse im Umfang von 10%. Dies führt dazu, dass wenn eines der vorliegenden Merkmale erfüllt ist, die Steuerbehörden eine Neubewertung und eine allfällige Wertberichtigung innerhalb drei bis fünf Jahren nach dem Kauf zulassen sollten. Praxisgemäss ist während dieser Dauer die Durchsetzung einer Wertberichtigung eher schwierig, wenn nicht substantiiert nachgewiesen werden kann, dass ausserordentliche Umstände (z.B. wird im Nachgang festgestellt, dass zu optimistische Gewinnerwartungen im Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen zugrunde gelegt wurden) zu einer plötzlichen Werteinbusse geführt haben.
Steuerrecht #3: Verrechnungspreise – nicht nur ein internationales Problem
Die Verrechnung von Leistungen zwischen verbundenen Unternehmen müssen zu Marktpreisen erfolgen. Dies gilt sowohl für Warenlieferungen wie auch für Dienstleistungen.Doch gerade bei Konzerntransaktionen fehlt es oft an einem vergleichbaren Marktpreis zwischen unabhängigen Parteien. Die OECD hat diesbezüglich umfassende Leitlinien erarbeitet, wie die Unternehmensgewinne im internationalen Verhältnis abzugrenzen sind. Die OECD-Verrechnungspreisleitlinie wird jedoch nicht ausschliesslich für internationale Sachverhalte herangezogen, sondern wird von den Gerichten auch bei rein innerstaatlichen Leistungsbeziehungen berücksichtigt – insbesondere bei der Prüfung, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt (BGer 3. Mai 2021, 2C548/2020, 2C551/2020). Dies hat zur Folge, dass auch bei Transaktionen innerhalb der Schweiz (z.B. zwischen Schwestergesellschaften, welche in zwei verschiedenen Kantonen ansässig sind) beurteilt werden muss, ob die angesetzten Verrechnungspreise mit den OECD-Verrechnungspreisleitlinien vereinbar sind.Die OECD-Verrechnungspreisleitlinien 2022 sehen die folgenden Verrechnungspreismethoden vor:Preisvergleichsmethode (comparable uncontrolled price method)Wiederverkaufspreismethode (resale price method)Kostenaufschlagsmethode (cost plus method)Geschäftsvorfallbezogene Nettomargenmethode (transactional net margin method)Geschäftsvorfallbezogene Gewinnaufteilungsmethode (profit split method)Eine Methodenhierarchie wird nicht vorgegeben. Das Unternehmen muss die Methode wählen, welche einen Marktpreis am besten reflektiert.In zeitlicher Hinsicht ist jeweils die für das betroffene Steuerjahr gültige Version heranzuziehen (BGer 12. Oktober 2022, 2C824/2021, 2C825/2021, E. 5.2).
Steuerrecht #2: Vorsicht bei Darlehen an «sich selbst»
Gewährt eine Gesellschaft (juristische Person) ein Darlehen an ihren Anteilsinhaber, müssen nebst handelsrechtlichen Vorschriften auch einige steuerrechtliche Punkte beachtet werden.Simuliertes Darlehen:
Wird das Darlehen gewährt und der Anteilsinhaber befindet sich in äusserst angespannten finanziellen Verhältnissen und ist nicht in der Lage, aus eigener Kraft seinen aus dem Darlehen resultierenden Verpflichtungen (Zins- und Amortisationszahlungen) auf Dauer nachzukommen, kann das Darlehn als sog. «simuliertes Darlehen» umqualifiziert werden. Dies hat zur Folge, dass das Darlehen als geldwerte Leistung an den Aktionär erfasst und als Einkommen gemäss Art. 20 Abs. 1 lit.c DBG besteuert wird.Indizien, welche für ein «simuliertes Darlehen» sprechen:Darlehensgewährungen sind nicht im Gesellschaftszweck enthalten;Darlehensgewährung stellt aufgrund der Bilanzstruktur ein «Klumpenrisiko» dar;Bonität des Darlehensnehmers ist ungenügend;Tiefer Zins oder sogar Zinsverzicht;Keine Sicherheiten vom Darlehensnehmer;Keine vertragliche Rückzahlungsverpflichtung;Kein schriftlicher Darlehensvertrag vorhanden;Keine effektive Bezahlung der Darlehenszinsen, sondern laufende der Darlehensschuld
hinzugeschlagen.Verzinsung:
Die Leistungsbeziehungen zwischen Gesellschaft und Anteilsinhaber müssen zu Marktkonditionen verrechnet werden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat diesbezüglich sog. «Safe-Harbour-Zinssätze» publiziert - werden diese eingehalten, wird die Marktkonformität vermutet. Aktuell für das Jahr 2023 beträgt der Mindestzinssatz 1.5% (für das Jahr 2022 0.25%). Wird jedoch Fremdkapital verzinst, muss eine Kostenaufschlagsrechnung angewendet werden. Bis zu einer Darlehenssumme von CHF 10 Mio. beträgt der Gewinnaufschlag auf den Selbstkosten 0.5%, bei einem Volumen über CHF 10 Mio. hingegen 0.25%.
Wird das Darlehen gewährt und der Anteilsinhaber befindet sich in äusserst angespannten finanziellen Verhältnissen und ist nicht in der Lage, aus eigener Kraft seinen aus dem Darlehen resultierenden Verpflichtungen (Zins- und Amortisationszahlungen) auf Dauer nachzukommen, kann das Darlehn als sog. «simuliertes Darlehen» umqualifiziert werden. Dies hat zur Folge, dass das Darlehen als geldwerte Leistung an den Aktionär erfasst und als Einkommen gemäss Art. 20 Abs. 1 lit.c DBG besteuert wird.Indizien, welche für ein «simuliertes Darlehen» sprechen:Darlehensgewährungen sind nicht im Gesellschaftszweck enthalten;Darlehensgewährung stellt aufgrund der Bilanzstruktur ein «Klumpenrisiko» dar;Bonität des Darlehensnehmers ist ungenügend;Tiefer Zins oder sogar Zinsverzicht;Keine Sicherheiten vom Darlehensnehmer;Keine vertragliche Rückzahlungsverpflichtung;Kein schriftlicher Darlehensvertrag vorhanden;Keine effektive Bezahlung der Darlehenszinsen, sondern laufende der Darlehensschuld
hinzugeschlagen.Verzinsung:
Die Leistungsbeziehungen zwischen Gesellschaft und Anteilsinhaber müssen zu Marktkonditionen verrechnet werden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat diesbezüglich sog. «Safe-Harbour-Zinssätze» publiziert - werden diese eingehalten, wird die Marktkonformität vermutet. Aktuell für das Jahr 2023 beträgt der Mindestzinssatz 1.5% (für das Jahr 2022 0.25%). Wird jedoch Fremdkapital verzinst, muss eine Kostenaufschlagsrechnung angewendet werden. Bis zu einer Darlehenssumme von CHF 10 Mio. beträgt der Gewinnaufschlag auf den Selbstkosten 0.5%, bei einem Volumen über CHF 10 Mio. hingegen 0.25%.
Steuerrecht #1: Geschäftsmässig begründeter Aufwand – Seien Sie gewappnet
Aufwendungen reduzieren den steuerbaren Gewinn, wenn sie geschäftsmässig begründet sind. Gemäss Rechtsprechung ist ein Aufwand geschäftsmässig begründet, wenn er kaufmännisch angemessen ist.Dies ist der Fall, wenn die Ausgaben aus unternehmungswirtschaftlicher Sicht vertretbar erscheinen. Dabei wird von der Rechtsprechung gefordert, dass die Aufwendungen mit dem erzielten Erwerb unternehmungswirtschaftlich in einem unmittelbaren und direkten (organischen) Zusammenhang stehen. Somit muss alles, was nach kaufmännischer Auffassung in guten Treuen zum Kreis der Unkosten gerechnet werden kann, steuerlich als geschäftsmässig begründet anerkannt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Betrieb auch ohne den infrage stehenden Aufwand ausgekommen wäre und ob dieser Aufwand im Sinne einer rationellen und gewinnorientierten Betriebsführung zweckmässig war. Von der rechtlichen Qualifikation von Aufwendungen als geschäftsmässig begründet zu unterscheiden ist die Frage von deren Nachweis. Dieser obliegt, da es um steuermindernde Tatsachen geht, dem Steuerpflichtigen.Unerlässlich für den Nachweis ist, dass die Ausgabe mit der entsprechenden Rechnung oder Quittung belegt werden kann. Bei Quittungen für Kundenessen ist es wichtig, dass immer die Namen der Teilnehmer und der Geschäftszweck aufgeführt wird. Werden Sponsoringbeiträge geleistet, müssen diese in einem betriebswirtschaftlich vertretbaren Verhältnis sowohl zur Grösse des Unternehmens als auch zu Art und Umfang des Adressatenkreises der Massnahme stehen. Nicht abzugsfähig sind Sponsoringbeiträge unabhängig von ihrer Höhe, wenn sie in keinem nachvollziehbaren Zusammenhang mit der geschäftlichen Tätigkeit des Unternehmens stehen, sondern allein dem privaten Anliegen der Unternehmerin oder des Unternehmers oder – im Fall einer juristischen Person – der beteiligten Person oder einer dieser nahestehenden Person dienen.