Erhöhung der MWST-Sätze per 1. Januar 2024
Die Ermittlung des Wertberichtigungsbedarfs auf Beteiligungen führt in der Praxis oft zu Diskussionen mit den Steuerbehörden.
Trotz dem in der Schweiz vorherrschenden Massgeblichkeitsprinzip (der nach handelsrechtlichen Bestimmungen korrekt erstellte Jahresabschluss ist auch für steuerliche Belangen massgebend), sind vorweg die unterschiedlichen Zweckverfolgungen der beiden Teilrechtsordnungen Handels- und Steuerrecht hervorzuheben. Während das Handelsrecht für die Bewertung der Aktiven Höchstwerte vorschreibt, zielt das Steuerrecht auf die Erfassung des tatsächlich erzielten Gewinns in der Steuerperiode ab (BGer vom 30. Juni 2014, 2C309/2013, E. 3.1). Um diesem Zielkonflikt Rechnung zu tragen, sieht das Steuerrecht Korrekturnormen vor, so u.a. Art. 62 Abs. 4 DBG - welcher festhält, dass geschäftsmässig nicht mehr begründete Wertberichtigungen und Abschreibungen auf den Gestehungskosten von massgeblichen Beteiligungen (Beteiligungsquote > 10%) dem steuerbaren Gewinn zugerechnet werden. Aufgrund dieser Gesetzesnorm ist die Frage, ob Beteiligungen überhaupt planmässigen Abschreibungen unterliegen grundsätzlich obsolet (Handschin (Rechnungslegung im Gesellschaftsrecht, 2013, Rz. 674 S. 312) weist darauf hin, dass sich Beteiligungen vom übrigen Anlagevermögen unterscheiden, weil das dahinter stehende Unternehmen die zur Erhaltung seines Wertes nötigen Mittel selbständig erarbeitet und somit Beteiligungen nicht systematisch über eine gewisse Laufzeit abzuschreiben sind; vgl. zu dieser Fragestellung auch BGer vom 29. September 2016, 2C1082/2014, E.3f.).
Art. 62 Abs. 4 DBG erlaubt es den Steuerbehörden, die Wertberichtigungen auf Beteiligungen zu korrigieren, wenn eine Wertaufholung stattgefunden hat. Aufgrund der allgemeinen – im Steuerrecht vorherrschenden – Beweislastregeln, trägt die Steuerbehörde die Beweislast für diese steuererhöhende Korrektur (BGer vom 26.11.2020, 2C132/2020, E. 10.2). Zur Bewertung von Beteiligungen kommen grundsätzlich alle in der Schweiz anerkannten Unternehmensbewertungsmethoden in Frage (BGer vom 30.6.2014, 2C1168/2013, E. 3.2). Jedoch hat das Bundesgericht festgehalten:
«Vermutungsweise führt der Einsatz neuerer Methoden, etwa der DCF-Methode [Discounted-Cashflow-Methode], zu einer treffenderen Bestimmung des (dann auch steuerlich massgebenden) Werts. In gleicher Weise kann und muss eine Veranlagungsbehörde von der Praktikermethode abweichen, wenn diese zu keinem (betriebswirtschaftlich) befriedigenden Ergebnis führt.» (BGer vom 30. Juni 2014, 2C_309/2013, E. 3.6).
Wird eine Beteiligung neu gekauft und erstmalig im Wert berichtigt, obliegt die Beweislast der geschäftsmässigen Begründetheit dem Steuerpflichtigen. Beim Kauf unter unabhängigen Dritten wird vermutungsweise davon ausgegangen, dass der Kaufpreis dem Verkehrswert entspricht. Der Verkehrswert wird solange als werthaltig erachtet, als sich die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft nicht wesentlich verändert hat (BGer vom 26.11.2020, 2C_132/2020, E. 8.1.4). Gemäss dem Kommentar zum SSK-Kreisschreiben Nr. 28 kann von einer wesentlichen Veränderung der wirtschaftlichen Lage dann ausgegangen werden, wenn eine Umsatzveränderung von 20% oder eine nicht aus dem ordentlichen Gewinn erzielte Kapitalveränderung von 10% vorliegt. Ein weiteres Indiz, welches eine Neubewertung der Beteiligung zulässt, ist eine Veränderung der Beteiligungsverhältnisse im Umfang von 10%. Dies führt dazu, dass wenn eines der vorliegenden Merkmale erfüllt ist, die Steuerbehörden eine Neubewertung und eine allfällige Wertberichtigung innerhalb drei bis fünf Jahren nach dem Kauf zulassen sollten. Praxisgemäss ist während dieser Dauer die Durchsetzung einer Wertberichtigung eher schwierig, wenn nicht substantiiert nachgewiesen werden kann, dass ausserordentliche Umstände (z.B. wird im Nachgang festgestellt, dass zu optimistische Gewinnerwartungen im Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen zugrunde gelegt wurden) zu einer plötzlichen Werteinbusse geführt haben.