2. Oktober 2022

STEUERRECHT #2: VORSICHT BEI DARLEHN AN «SICH SELBST»

Aufwendungen reduzieren den steuerbaren Gewinn, wenn sie geschäftsmässig begründet sind. Gemäss Rechtsprechung ist ein Aufwand geschäftsmässig begründet, wenn er kaufmännisch angemessen ist.

Dies ist der Fall, wenn die Ausgaben aus unternehmungswirtschaftlicher Sicht vertretbar erscheinen. Dabei wird von der Rechtsprechung gefordert, dass die Aufwendungen mit dem erzielten Erwerb unternehmungswirtschaftlich in einem unmittelbaren und direkten (organischen) Zusammenhang stehen. Somit muss alles, was nach kaufmännischer Auffassung in guten Treuen zum Kreis der Unkosten gerechnet werden kann, steuerlich als geschäftsmässig begründet anerkannt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Betrieb auch ohne den infrage stehenden Aufwand ausgekommen wäre und ob dieser Aufwand im Sinne einer rationellen und gewinnorientierten Betriebsführung zweckmässig war. Von der rechtlichen Qualifikation von Aufwendungen als geschäftsmässig begründet zu unterscheiden ist die Frage von deren Nachweis. Dieser obliegt, da es um steuermindernde Tatsachen geht, dem Steuerpflichtigen.

Unerlässlich für den Nachweis ist, dass die Ausgabe mit der entsprechenden Rechnung oder Quittung belegt werden kann. Bei Quittungen für Kundenessen ist es wichtig, dass immer die Namen der Teilnehmer und der Geschäftszweck aufgeführt wird. Werden Sponsoringbeiträge geleistet, müssen diese in einem betriebswirtschaftlich vertretbaren Verhältnis sowohl zur Grösse des Unternehmens als auch zu Art und Umfang des Adressatenkreises der Massnahme stehen. Nicht abzugsfähig sind Sponsoringbeiträge unabhängig von ihrer Höhe, wenn sie in keinem nachvollziehbaren Zusammenhang mit der geschäftlichen Tätigkeit des Unternehmens stehen, sondern allein dem privaten Anliegen der Unternehmerin oder des Unternehmers oder – im Fall einer juristischen Person – der beteiligten Person oder einer dieser nahestehenden Person dienen.

 
Tobias Ehrensberger

Leiter Standort Winterthur
Dipl. Treuhandexperte, LL.M. UZH in International Tax Law