25. Februar 2025

Steuerrecht #10: Privatanteil bei Luxusfahrzeugen

Am 27. Januar 2025 veröffentlichte das Kantonale Steueramt eine aktualisierte Weisung zur Ermittlung des Naturaleinkommens aus der Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs für private Fahrten bei Unselbständigerwerbenden sowie zur Berechnung des Privatanteils an den Autokosten bei Selbständigerwerbenden (ZStB Nr. 17.1). Eine wesentliche Neuerung besteht darin, dass die bisher nicht publizierte interne Orientierungshilfe Luxuswagen nun offiziell in das Zürcher Steuerbuch (ZStB) aufgenommen wurde.

Dies führt zu einer Vereinheitlichung der Veranlagungspraxis innerhalb des Kantonalen Steueramts Zürich, da die Berechnungsmethodik nun in einer offiziellen, verbindlichen Quelle der kantonalen Behörden festgelegt ist. Der Hintergrund für den erhöhten Privatanteil bei luxuriösen Geschäftsfahrzeugen liegt in der fehlenden unmittelbaren und direkten (organischen) Verbindung zwischen den damit verbundenen Aufwendungen und der geschäftlichen Umsatzerzielung. Die Rechtsprechung fordert, dass Ausgaben nur dann als geschäftsmässig begründet anerkannt werden, wenn ein solcher Zusammenhang nachweisbar ist. Aufwendungen, die ausschliesslich dem privaten Lebensstil des Aktionärs oder ihm nahestehender Personen dienen, sind nicht als geschäftsmässig begründet zu werten. Solche Ausgaben dürfen daher nicht unter dem Deckmantel von Geschäfts- oder Repräsentationsspesen als Betriebskosten verbucht werden.

Das Verwaltungsgericht Zürich äusserte sich hierzu in seinem Entscheid vom 11. Februar 2019 (SB.2018.00135) wie folgt:

„Die Repräsentation durch das Geschäftsfahrzeug beschränkt sich allein auf die Vorfahrt bei der Kundschaft, welche sich gemäss den Angaben der Pflichtigen aus kleinen und mittelständischen Unternehmen zusammensetzt. Selbst wenn einzelne Kunden allenfalls Wert auf einen standesgemässen Auftritt der Pflichtigen (bzw. ihres Geschäftsführers) legen und ein solcher für die Erwerbstätigkeit der Pflichtigen förderlich ist, begründet allein dies gemäss der zitierten Lehre und Praxis noch keinen hinreichenden Konnex zum Unternehmenszweck. Vielmehr dient die luxuriöse Ausstattung des Fahrzeugs primär dem persönlichen Wohlergehen des damit (hauptsächlich) fahrenden geschäftsführenden Aktionärs, also dessen persönlichen und privaten Nutzen.»

Der Privatanteil bei Luxusfahrzeugen ist bei Gesellschaften und Selbständigerwerbende mit Sitz im Kanton Zürich neu wie folgt zu berechnen:
Erwerbspreis (exkl. Mehrwertsteuer) in Fr.
120'001 – 139'999 12,0%
140'000 – 159'999 13,0%
160'000 – 179'999 14,0%
180'000 – 199'999 14,5%
200'000 – 219'999 15,0%
220'000 – 239'999 15,5%
240'000 – 260'000 16,0%

Nun stellt sich die Frage, ob auf dem erhöhten Privatanteil ebenfalls die Mehrwertsteuer abgeführt werden muss. Gemäss den Vorgaben des Kantons Zürich ist der «normale» Privatanteil für die Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs zu privaten Zwecken mit 10.8% im Lohnausweis als Naturallohn auszuweisen. Diese als Naturallohn deklarierte Leistung – die Bereitstellung des Fahrzeugs für private Fahrten – wird gemäss Art. 47 Abs. 2 MWSTV mehrwertsteuerrechtlich als entgeltlich betrachtet. Folglich muss die Mehrwertsteuer auf dem im Lohnausweis ausgewiesenen Betrag berechnet werden.
Zusätzlich sieht die Weisung vor, dass bei Fahrzeugen mit einem Anschaffungspreis von mehr als CHF 120'000 ein zusätzlicher Luxusanteil für die direkte Steuer zu berücksichtigen ist. Dieser Betrag muss entweder dem Mitarbeitenden vom Unternehmen in Rechnung gestellt oder über das Kontokorrent verbucht werden. Das Unternehmen ist somit verpflichtet, für die private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs eine zusätzliche Vergütung zu verlangen. Dieses tatsächlich vereinnahmte Entgelt unterliegt nach Art. 47 Abs. 1 MWSTV ebenfalls der Mehrwertsteuer. In der Konsequenz ist die Mehrwertsteuer auf den gesamten direktsteuerlichen Privatanteil, einschliesslich des Luxusanteils, zu entrichten (dies gilt auch dann, wenn der Luxusanteil separat verbucht wird).

 
Tobias Ehrensberger

Leiter Standort Winterthur
Dipl. Treuhandexperte, LL.M. UZH in International Tax Law