Steuerrecht #2: Vorsicht bei Darlehen an «sich selbst»
Gewährt eine Gesellschaft (juristische Person) ein Darlehen an ihren Anteilsinhaber, müssen nebst handelsrechtlichen Vorschriften auch einige steuerrechtliche Punkte beachtet werden.
Simuliertes Darlehen:
Wird das Darlehen gewährt und der Anteilsinhaber befindet sich in äusserst angespannten finanziellen Verhältnissen und ist nicht in der Lage, aus eigener Kraft seinen aus dem Darlehen resultierenden Verpflichtungen (Zins- und Amortisationszahlungen) auf Dauer nachzukommen, kann das Darlehn als sog. «simuliertes Darlehen» umqualifiziert werden. Dies hat zur Folge, dass das Darlehen als geldwerte Leistung an den Aktionär erfasst und als Einkommen gemäss Art. 20 Abs. 1 lit.c DBG besteuert wird.
Indizien, welche für ein «simuliertes Darlehen» sprechen:
Darlehensgewährungen sind nicht im Gesellschaftszweck enthalten;
Darlehensgewährung stellt aufgrund der Bilanzstruktur ein «Klumpenrisiko» dar;
Bonität des Darlehensnehmers ist ungenügend;
Tiefer Zins oder sogar Zinsverzicht;
Keine Sicherheiten vom Darlehensnehmer;
Keine vertragliche Rückzahlungsverpflichtung;
Kein schriftlicher Darlehensvertrag vorhanden;
Keine effektive Bezahlung der Darlehenszinsen, sondern laufende der Darlehensschuld
hinzugeschlagen.
Verzinsung:
Die Leistungsbeziehungen zwischen Gesellschaft und Anteilsinhaber müssen zu Marktkonditionen verrechnet werden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat diesbezüglich sog. «Safe-Harbour-Zinssätze» publiziert - werden diese eingehalten, wird die Marktkonformität vermutet. Aktuell für das Jahr 2023 beträgt der Mindestzinssatz 1.5% (für das Jahr 2022 0.25%). Wird jedoch Fremdkapital verzinst, muss eine Kostenaufschlagsrechnung angewendet werden. Bis zu einer Darlehenssumme von CHF 10 Mio. beträgt der Gewinnaufschlag auf den Selbstkosten 0.5%, bei einem Volumen über CHF 10 Mio. hingegen 0.25%.