Ausgabe follow up 2018
Pflichten des Arbeitgebers – Lohnverarbeitung mit Fokus auf Teilzeitarbeitsverhältnis
Für die Teilzeitarbeit gelten grundsätzlich die gleichen arbeits-, arbeitsvertrags- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen wie für die Vollzeitbeschäftigung. Allerdings ergeben sich aus der zeitlich eingeschränkten Arbeit gewisse Besonderheiten, denen Arbeitgeber Beachtung schenken sollten.Das Gesetz definiert die Teilzeitarbeit als «regelmässige Leistung von stunden-, halbtage- oder tageweiser» Arbeit (Art. 319 Abs. 2 OR). In der Regel wird ein dem Pensum entsprechender Monatslohn vereinbart. Häufig entstehen in der Praxis jedoch Missverständnisse bei einer Stundenlohnvereinbarung. Zu beachten ist, dass auch Angestellte im Stundenlohn Anspruch auf realen Ferienbezug von mindestens vier Wochen pro Dienstjahr sowie auf Lohnfortzahlung bei unverschuldeter Verhinderung der Arbeit haben. Wenn das Betriebsreglement einen Anspruch auf einen 13. Monatslohn vorsieht, so gilt dies auch für Angestellte im Stundenlohn.
Ausgabe follow up 2017
«30 JAHRE FRONTARBEIT SIND GENUG. DESHALB ZIEHE ICH MICH AB DIESEM JAHR INS ZWEITE GLIED ZURÜCK UND ARBEITE MEINEN NACHFOLGER EIN.»
Das ist – im schönsten Sinn des Wortes – der neuste «TransFehr» auf dem Treuhandbereich, jedenfalls auf dem Schaffhausischen. Denn als Schaffhauser, Wirtschaftsprüfer und Betriebsökonom habe ich als meinen Nachfolger wiederum einen Schaffhauser gefunden: Simon Fehr, seines Zeichens M.A. HSG und ebenfalls Diplomierter Wirtschaftsprüfer.
AUTOMATISCHER INFORMATIONSAUSTAUSCH IN STEUERSACHEN (AIA)
Ab 1. Januar 2017 tritt das neue Steuerabkommen zum Automatischen Informationsaustausch (AIA) zwischen der Schweiz und der EU in Kraft. Ab diesem Datum werden somit in der Schweiz Informationen von meldepflichtigen Personen gesammelt und ab 2018 mit den entsprechenden Staaten ausgetauscht. Nachfolgend erläutern wir Ihnen, welche Personen vom AIA betroffen sind und welche Informationen ausgetauscht werden.
DIE ZUKUNFT DES ELEKTRONISCHEN BELEGZUGRIFFS HAT BEGONNEN
Mit der Einführung von DocuWare vor rund 2 Jahren haben wir einen ersten Schritt in die Zukunft der elektronischen Archivierung vollführt. Die ersten Erfahrungen haben uns ermutigt, nun einen weiteren Schritt zu vollziehen.
JULIEN CARRARD: NEU IN DER GL
Unser jüngstes Geschäftsleitungsmitglied mit Jahrgang 1978 hat nach der Wirtschaftsmatura und dem Betriebsökonomie-Studium am Kantonalen Steueramt Zürich den Grundkurs belegt sowie an der Zurich Business School den Treuhandexperten-Kurs absolviert mit anschliessender erfolgreicher Prüfung zum Dipl. Treuhandexperten. Zudem ist er als Revisionsexperte RAB zugelassen. Seit 2011 ist er Dozent für das Fach «Verrechnungs- und Mehrwertsteuer sowie Stempelabgaben».Seine beruflich Erfahrung und sein umfassendes Know-how holte sich Julien Carrad seit 1998 bei Banken, Treuhandbüros sowie beim Kantonalen Steueramt Zürich, bis er 2008 bei Mannhart & Fehr als Mandatsleiter-Stellvertreter startete. Seit 2010 ist er als Kaderangehöriger allein verantwortlicher Mandatsleiter und betreut in dieser Funktion kleinere und grössere Kunden der verschiedensten Branchen.Julien Carrard hat zwei Töchter und einen Sohn und wohnt mit seiner Familie nahe der Stadt im Kanton Schaffhausen. In der Familie, auf Reisen sowie beim Lesen und Sport findet er den Ausgleich zu seinen anspruchsvollen Kundenbetreuungsaufgaben.Wir wünschen Julien viel Interessantes und Befriedigung in seiner neuen zusätzlichen Funktion als Mitglied der Geschäftsleitung.
WECHSEL IN DER UNTERNEHMENSFÜHRUNG
Nachdem sich Bruno Mannhart entschlossen hat, ab 2017 ins zweite Glied zurück und dadurch etwas kürzer treten zu wollen, gab er auch seinen gleichzeitigen Rücktritt aus Geschäftsleitung und Verwaltungsrat bekannt.Bruno war seit 1988 Mitglied der Geschäftsleitung und prägte gemeinsam mit seinen beiden Kollegen Daniel Fehr und Markus Tanner die Geschicke der Mannhart & Fehr Treuhand AG. Der Verwaltungsrat hat nun per 1.1.2017 den langjährigen Kadermitarbeiter Julien Carrard als neues Mitglied der Geschäftsleitung ernannt. Julien arbeitet seit 2008 in unserem Unternehmen und betreut seit diesem Moment verschiedene Mandate (siehe auch «Julien Carrard: Neu in der GL»). Dieser Generationenwechsel in der Geschäftsleitung sorgt einerseits für eine folgerichtige Fortsetzung der Unternehmensführung und garantiert andererseits und ganz besonders die Kontinuität in unserer kompetenten und bedürfnisgerichteten Kundenbetreuung.
Ausgabe follow up 2016
Alles richtig vorbereitet und geplant. – Aber wie sag ichs meinen Kunden?
Der ganze Prozess einer Nachfolge dauert erfahrungsgemäss mindestens 5 Jahre. Dafür setzen Unternehmen (in der Regel) genügend Planungszeit ein.Dass ein Generationenwechsel, soll er denn erfolgreich sein, auch kommuniziert werden müsste, wissen zwar alle, aber… «Sollten wir auch die Medien informieren?» «Reicht nicht einfach ein Brief, und damit hat sich’s?» Tauchen solche oder ähnliche Fragen kurz vor dem Generationenwechsel noch auf, ist definitiv etwas schief gelaufen. Denn ein Kommunikationskonzept scheint nicht zu existieren. Das ist insofern bedauerlich, als zwar viel in die Nachfolgeplanung investiert worden ist, aber offenbar nur wenige bis keine zielgerichteten Gedanken in die Kommunikation. Diese «Nachlässigkeit» kann fatale Folgen haben. – Warum?Sowohl unternehmensintern wie bei verschiedensten externen Anspruchgruppen löst das Bekanntwerden eines Generationenwechsels die unterschiedlichsten denkbaren Reaktionen aus.Das ist verständlich. Denn bisher ist alles rund gelaufen. Man kennt sich und seine engsten Bezugspersonen sehr gut, und dies oft seit vielen Jahren. Das Vertrauen ist da und gross. Die Sicherheit ebenfalls. Daily Business läuft gut und bequem. – In dieser Situation bedeutet ein Generationenwechsel
GAV – Lohnabrechnung als Stolperstein
Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) wird zwischen Arbeitgebern oder deren Verbänden und Arbeitnehmerverbänden zur Regelung der Arbeitsbedingungen und des Verhältnisses zwischen den GAV-Parteien abgeschlossen. Die Bestimmungen, welche in einem GAV vereinbart werden, haben zum Teil einen Einfluss auf die Lohnabrechnung. Mittels eines Gesamtarbeitsvertrages können Bestimmungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung der Arbeitsverhältnisse geregelt werden. Daher ist es unerlässlich, immer zu prüfen ob ein GAV besteht und folgende Bestimmungen bei der Erstellung einer Lohnabrechnung mit dem GAV gut abzustimmen:
GENERATIONENWECHSEL: AUCH BEI UNS!
Nachfolgeregelung war und ist immer wieder ein Thema in unserer täglichen Beratungstätigkeit. Und somit auch in unserer Kunden- und Hauszeitschrift. Doch jetzt betrifft es Mannhart & Fehr ganz direkt: Live und auf den folgenden Seiten. Lernen Sie in dieser Ausgabe bekannte und neue m&F-Gesichter kennen. Und darüber hinaus unter anderem auch Neuigkeiten und Wissenswertes zu Steuern ab 2017.Steht die Planung einer Nachfolge ins Haus, so stellt man immer wieder bass erstaunt fest, wie rasch doch die Zeit vergeht. «Eben erst», also vor dreissig Jahren(!),ist Bruno Mannhart in unser Unternehmen eingetreten. Und heute präsentiert er mit Simon Fehr bereits seinen Nachfolger. Erfahren Sie von beiden mehr in den Interviews – und auch über die gleichzeitig mit Julien Carrard neu formierte Geschäftsleitung.Ab diesem Monat ist das neue Steuerabkommen zum Automatischen Informations-austausch mit der EU in Kraft. Wissen Sie alles Nötige darüber sowie auch über die Unternehmenssteuerreform III? – Hier finden Sie dazu einige wesentliche Fakten als Ergänzung zu all den vielen teils widersprüchlichen Informationen, Meinungen und Kommentaren der letzten Zeit.Und «quo vadis Mehrwertsteuer»? – Ende 2017 läuft die «Invalidenversicherungssanierungs-Regelung» aus. Sinken ab 1.1.2018 allenfalls die Mehrwertsteuersätze wieder…?Viel Nützliches und Kurzweil wünschen wir Ihnen bei der Lektüre dieser neusten Ausgabe.