STAF STEUERREFORM UND AHV-FINANZIERUNG

Mit den steuerlichen Massnahmen schafft die Schweiz ein ausgewogenes und wettbewerbs­fähiges System.

Bisherige Steuerprivilegien für überwiegend international tätige Unternehmen (Statusgesellschaften) werden aufgehoben. Es gelten künftig die gleichen Besteuerungsregeln für alle Unternehmen (Grosskonzerne wie KMU). Zudem wird die Finanzierungs­lücke der AHV wesentlich verkleinert.

Gemäss Abs. 2 bis 5 des StHG (Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden) werden per 1.1.2020 folgende Steuerprivilegien aufgehoben: • Holdingprivileg • Abschaffung der privilegierten Besteuerung für Domizil- und gemischte Gesellschaften • Aufhebung der Besteuerung für die sog. «Finance Branch» sowie die «Principal-Struktur»

Die Unternehmen können dabei in allen Kantonen vor allem von der Einführung folgender Mass­nahmen profitieren: • Patentbox • Abzug für Forschung und Entwicklung (F&E) • Step up (Aufdeckungs­lösung und/oder Sondersteuerlösung)

Patentbox

Für Unternehmen, die in der Schweiz Forschung betreiben und daraus Einnahmen aus Patenten generieren, bildet die Patentbox ab dem 1. Januar 2020 ein attraktives Steuerplanmodell. Diese steuerliche Optimierung steht allen Unternehmen in der Schweiz offen. Es lohnt sich also auch für KMU, zu prüfen, ob sie die Voraussetzungen für die Nutzung der Patentbox erfüllen.

Die steuerliche Förderung zielt darauf ab, Anreize für eine erhöhte Investition in Forschung und Entwicklung (F&E) zu schaffen. In der Schweiz werden dadurch innovative und forschungsintensive Unternehmen (v.a. aus der Exportindustrie) begünstigt. Erträge aus Patenten und vergleichbaren Rechten werden von den übrigen Erträgen eines Unternehmens getrennt, kommen sozusagen in die «Box» und werden reduziert besteuert. Die steuerliche Privilegierung soll insbesondere jene Erträge erfassen, die auf inländische Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten zurückzuführen sind. Die Höhe der Ermässigung durch die Patentbox können die Kantone selbst festlegen, wobei die Entlastung jedoch höchstens 90% betragen darf.

Forschung und Entwicklung (F&E)

Die Kantone können auf Antrag den Forschungs- und Entwicklungsaufwand, der der steuerpflichtigen Person direkt oder durch Dritte im Inland entstanden ist, um höchstens 50% über den geschäftsmässig begründeten Forschungs- und Entwicklungsaufwand hinaus zum Abzug zulassen. • Abzüge kantonal unterschiedlich (SH = 25%, ZH = 50%) • Als Forschung und Entwicklung gelten die wissenschaftliche Forschung und die wissenschaftsbasierte Innovation (in der Schweiz generiert, nicht z.B. in Indien!). • Ein erhöhter Abzug von 35% ist ebenfalls zulässig auf den direkt zuordenbaren Personalaufwand für Forschung und Entwicklung sowie auf 80% des Aufwands für durch Dritte in der Schweiz in Rechnung gestellte Forschungs- und Entwicklungskosten. • Berechnungsbeispiel Zusatzabzug auf Kosten für Forschung und Entwicklung mit hohem Personalaufwand:

Step up (Aufdeckungslösung und/​oder Sondersteuerlösung)

• Im Falle einer Realisation der stillen Reserven (inkl. Goodwill) werden diese aufgrund einer Feststellungsverfügung innerhalb der nächsten fünf Jahre gesondert besteuert. • Aufteilung des Gewinns während fünf Jahren auf zwei Sparten: Sparte A: Gewinn aus Geschäftstätigkeit › ordentliche Besteuerung Sparte B: Realisierte stille Reserven (in Feststellungs­verfügung erfassten Gesamtreserven) › Besteuerung zum Sondersatz Kt. SH 0.8%/Kt. TG 0.5%/Kt. ZH 0.5% • Nach neuem Recht ab 1. Januar 2020: Inländische Unternehmen werden beim Statuswechsel gleich behandelt, wie wenn ausländische Unternehmen ihren Steuersitz in die Schweiz verlegen würden – Stille Reserven inkl. Goodwill dürfen in einer Steuer­bilanz bei Beginn der Steuerpflicht in der Schweiz gewinnsteuerneutral aufgedeckt werden – Empfehlung: Steuerruling mit den kantonalen Steuerbehörden abschliessen (vor allem wegen der Abschreibungsdauer der aufgewer­teten Positionen). WICHTIG: Steuerruling wird nur auf Antrag gewährt!

Fazit

Es gelten künftig die gleichen Besteuerungsregeln für alle Unternehmen.

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