Schärfere Massnahmen gegen missbräuchliche Konkurse ab dem 1. Januar 2025
Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses, das am 18. März 2022 verabschiedet wurde und am 1. Januar 2025 in Kraft tritt, enthält Massnahmen, um solche Missbräuche einzudämmen. Es betrifft das Obligationenrecht, das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht sowie das Straf- und Steuerrecht. Besonders Treuhänder, Buchhalter und Revisionsstellen müssen sich auf die neuen Vorschriften einstellen.
Das Konkursrecht wird häufig missbraucht, um Gläubiger zu schädigen und Konkurrenten unlauter zu unterbieten. Dabei werden Konkursverfahren bewusst in Kauf genommen, um Verpflichtungen zu umgehen. Trotz vorhandener rechtlicher Mittel sind die Durchsetzungshürden oft hoch. Das neue Bundesgesetz über die
Überblick und Einführung
Das neue Gesetz bringt bedeutende Änderungen in verschiedenen Bereichen mit sich, die die Wirtschaftswelt der Schweiz nachhaltig beeinflussen werden. Im Folgenden werden die wichtigsten Neuerungen mit Schwerpunkt auf den Treuhandbereich erläutert:
- Betreibung auf Konkurs für öffentlich-rechtliche Forderungen: Steuerforderungen und ähnliche Ansprüche werden künftig konsequent betrieben (Streichung von Art. 43 Ziff. 1 und 1bis SchKG). Dies soll verhindern, dass säumige Schuldner weiterhin am Geschäftsverkehr teilnehmen und weitere Schäden verursachen.
- Anzeige von Konkursdelikten: Konkursbehörden sind verpflichtet, festgestellte Konkursdelikte an die Strafverfolgungsbehörden zu melden (Art. 11 Abs. 2 nSchKG).
- Regelung zu Postsendungen im Konkursverfahren: Die Auslieferung und Öffnung von Postsendungen wird neu gesetzlich geregelt (Art. 222a nSchKG).
- Aktien- und Stammanteilsübertragungen: Übertragungen bei überschuldeten Gesellschaften ohne verwertbare Aktiven sind künftig nichtig (Art. 684a und 787a nOR). Dies verhindert Missbräuche durch Mantelgesellschaften.
- Opting-out nur noch für künftige Geschäftsjahre möglich: Ein Verzicht auf die eingeschränkte Revision ist künftig nur vor Beginn eines Geschäftsjahres möglich und bedarf der Vorlage der letzten Jahresrechnung (Art. 727a Abs. 2 und 2bis OR). Fehlen diese Unterlagen, wird das Handelsregister die Angelegenheit dem Gericht überweisen.
- Integration von Tätigkeitsverboten ins Handelsregister: Tätigkeitsverbote aufgrund betrügerischen Verhaltens werden den Handelsregisterämtern gemeldet, um betroffene Personen aus dem Handelsregister zu entfernen.
- Meldung von fehlenden Jahresrechnungen: Kantonale Steuerverwaltungen müssen den Handelsregisterämtern melden, wenn eine Gesellschaft ihre Jahresrechnung nicht einreicht (Art. 112 Abs. 4 nDBG). Dies soll verhindern, dass Unternehmen ohne Buchführung agieren und Gläubiger täuschen.
Opting-out nur noch für künftige Geschäftsjahre möglich
Art. 727 a Abs. 2 OR wird ab dem 1. Januar erweitert um folgenden Zusatz: «Der Verzicht gilt nur für künftige Geschäftsjahre und muss vor Beginn des Geschäftsjahres beim Handelsregister angemeldet werden. Zudem muss neu explizit die Jahres-rechnung des letzten Geschäftsjahres beigelegt werden für ein Opting-out. Das Handelsregister muss mit Hinweis auf Art. 939 OR ohne Verzichtserklärung für die Revision (Opting-out) oder ohne Revisionsstelle die Angelegenheit dem Gericht überweisen. Das Handelsregister geht somit hier von einem Organisationsmangel aus, welcher zur Auflösung der Gesellschaft führt.
Neuer Artikel 684a OR – Verbot Mantelhandel
Der sogenannte Mantelhandel (Verkauf einer Kapitalgesellschaft, die ihre Geschäftstätigkeit eingestellt hat und bereit zur Liquidation wäre) wird neu auf Gesetzesstufe im Obligationenrecht präzisiert und eingeschränkt. Damit wird die bisher gelebte Praxis des Bundesgerichts neu auch im Gesetz verankert. Gemäss Art. 684a OR ist die Übertragung von Aktien nichtig, wenn die Gesellschaft keine Geschäftstätigkeit und keine verwertbaren Aktiven mehr hat und überschuldet ist. Ein Mantelhandel wird meist von den Handelsregisterbehörden oder der Steuerverwaltung festgestellt.
Handelsregisterämter können im Verdachtsfall zusätzliche Unterlagen verlangen. Diese Vorschriften gelten analog auch für GmbHs (Art. 787a OR).