Rückerstattung einerseits der MWST auf Radio- und Fernsehabgabe und andererseits der Unternehmensabgabe für gewinnschwache Unternehmen

Jahrelang war auf den Radio- und Fernsehempfangsgebühren unrechtmässig Mehrwertsteuer erhoben worden.

Am 25. September 2020 hat das Parlament nun das Bundesgesetz über die pauschale Vergütung der Mehrwertsteuer auf den Radio- und Fernsehempfangsgebühren verabschiedet.

Gewinnschwache Unternehmen können die Unternehmensabgabe unter bestimmten Voraussetzungen zurückfordern.

Rückerstattung der MWST auf die Radio- und Fernsehabgabe

Privat- und Kollektivhaushalte erhalten einen Pauschalbetrag von 50 Franken, ohne dass sie ein Gesuch stellen müssen. Unternehmen erhalten unter gewissen Voraussetzungen eine Rückerstattung. Sie müssen dazu ein Gesuch einreichen, wofür ein einfaches Verfahren zur Verfügung steht.

Anspruch auch für Unternehmen

Der Ständerat hatte eine Bestimmung eingefügt, wonach auch Unternehmen eine Pauschale be-anspruchen können. Der Nationalrat hiess diese Ergänzung ebenfalls gut. Demnach haben Unter-nehmen einen Rückforderungsanspruch, wenn sie Gebühren für den gewerblichen oder kommerziellen Empfang bezahlt und keinen Vorsteuer­abzug vorgenommen haben.

Die Rückerstattungen erfolgen im Jahr 2021.

Rückerstattung der Unternehmensabgabe

Gewinnschwache Unternehmen können die Unternehmensabgabe unter drei Voraussetzungen rückfordern:

  • Die geschuldete Unternehmensabgabe wurde bezahlt.
  • Das Unternehmen erzielt im Geschäftsjahr, für das die Abgabe erhoben wurde, einen Umsatz von weniger als einer Million Franken.
  • Bis 2020: Es weist im Geschäftsjahr, für das die Abgabe erhoben wurde, einen Gewinn von weniger als dem Zehnfachen der Abgabe (CHF 3 650) oder einen Verlust aus.
  • Ab 2021: Im Geschäftsjahr, für das die Abgabe erhoben wurde, weist das Unter­nehmen einen Gewinn von weniger als dem Zehnfachen der Abgabe der zugewiesenen Tarifkategorie (Tarifstufe 1: CHF 1 600 bzw. Tarifstufe 2: CHF 2 350) oder einen Verlust aus.

Ein Rückerstattungsantrag für die Unternehmensabgabe 2019 kann somit frühestens im Jahr 2020 nach Vorliegen des Geschäftsabschlusses erfolgen. Für die Unternehmensabgabe 2020 ist ein Rückerstattungsantrag ab dem Jahr 2021 möglich. Die Anträge können innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist gestellt werden.

Wie beantragen Sie eine Rückerstattung?

Den Antrag zur Rückerstattung stellen Sie auf ESTV SuisseTax. Lassen Sie sich auf ESTV SuisseTax unter «Verwaltung – Vollmachten verwalten» eine neue Vollmacht für die Unter­nehmensabgabe RTV (UA RTV) freischalten, dann können Sie den Antrag schnell und einfach online stellen.

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Patrik Schweizer

Mandatsleiter
Fachmann Finanz- und Rechnungswesen, Revisionsexperte