MWST-Satzänderung per 01.01.2024 und Ausblick Teilrevision
Als Folge der Abstimmung vom 25. September 2022 über den «Bundesbeschluss über die Zusatzfinanzierung der AHV» -wird nun der MWST-Normalsatz auf 8.1 % angehoben, der Sondersatz steigt auf 3.8 % und für den reduzierten Satz werden neu 2.6 % gelten.
Neue Sätze und Limiten
Ab dem 1. Januar 2024 wird die Mehrwertsteuer angehoben. Die MWST-Sätze ändern sich wie folgt:
Die Erhöhung der Steuersätze bedingt auch eine entsprechende Anpassung der Saldosteuersätze, und dies wie folgt:
Ein Wechsel zwischen effektiver und Saldosteuersatzmethode wie auch bei der Pauschalsteuersatzmethode kann nur erfolgen, wenn auch die Wartefristen eingehalten werden.
Beim Bezug von Urprodukten darf die Vorsteuer zum neuen (reduzierten) Steuersatz berechnet werden.
Der Vorsteuerabzug kann auf Bezügen bei nicht steuerpflichtigen Landwirten, Forstwirten, Gärtnern, Viehhändlern oder Milchsammelstellen ab dem 1. Januar 2024 mit 2,6 % des in Rechnung gestellten Betrages (100 %) berechnet werden.
Auch neu ab dem 1. Januar 2024 betragen der Verzugszinssatz und der Vergütungszinssatz auf Rückerstattungen aufgrund des gestiegenen Zinsniveaus neu 4,75 % (bisher jeweils 4 %). Auf freiwilligen Vorauszahlungen bei der Mehrwertsteuer wird kein Vergütungszins ausgerichtet.
Teilrevision MWST Ausblick (in Kraft ab 01.01.2025 erwartet)
Das Parlament hat in seiner Sommersession die Teilrevision des MWSTG verabschiedet. Schwerpunkt der Teilrevision ist die sog. Plattformbesteuerung nach dem Vorbild der EU.
Zukünftig sollen die Versandhandelsplattformen alle Warenlieferungen in die Schweiz deklarieren und versteuern. Zur Durchsetzung der neuen Regeln kann die Eidgenössische Steuerverwaltung zusätzlich administrative Massnahmen verfügen, wenn sich Versandhandelsplattformen oder -unternehmen zu Unrecht nicht registriert haben oder ihren Abrechnungs- und Zahlungspflichten nicht nachkommen. Konkret kann ein Einfuhrverbot für Lieferungen und als letzte Massnahme sogar die Vernichtung der Gegenstände anlässlich des Grenzübertritts angeordnet werden. Zudem können die Namen der Unternehmen veröffentlicht werden, gegen die solche Massnahmen angeordnet wurden. Zusätzlich wird für alle Online-Plattformen eine Informationspflicht über Käufer und Verkäufer eingeführt.
Es wurden aber noch diverse weitere stark branchenbezogene Änderungen vorgenommen, zum Teil wurden diese Änderungen erst in den parlamentarischen Beratungen aufgenommen und sind in der Botschaft des Bundesrates nicht zu finden. Nachfolgend soll eine Übersicht über diese diversen kleinen Änderungen erfolgen:
- Kleinunternehmen mit einem jährlichen Umsatz bis CHF 5.005 Mio. können ihre Umsätze auf Antrag jährlich deklarieren. Sie müssen aber unterjährige Steuerabschlagszahlungen leisten.
- Reisebüros müssen ihre weiterverkauften Reiseleistungen auch nicht mehr versteuern. Diese gelten als von der Mehrwertsteuer ausgenommen. Für inländische Anbieter besteht die Möglichkeit zur Option.
- Vereine, welche bisher einen Jahresumsatz mit steuerbaren Leistungen über CHF 150’000, aber unter CHF 250’000 erzielten und dies auch für 2023 absehbar ist, können sich per 31.12.2022 im MWST-Register löschen lassen. Achtung: Abmeldung muss innerhalb 60 Tage nach Ende der Steuerperiode (Ende Feb. 2023) bei der ESTV eintreffen
- Einzelne Mehrwertsteuerausnahmen im Gesundheitswesen werden erweitert und in der praktischen Anwendung klargestellt. So werden medizinische Leistungen, welche von Ambulatorien und Tageskliniken erbracht werden, neu von der Steuerausnahme erfasst. Auch Managed-Care-Leistungen im Zusammenhang mit Heilbehandlungen inklusive die dazugehörigen, rein administrativen Leistungselemente werden von der Mehrwertsteuer ausgenommen. Auch die Anforderungen an das von der Mehrwertsteuer ausgenommene Zurverfügungstellen von Personal nichtgewinnstrebiger Einrichtungen für Zwecke der Krankenbehandlung werden erleichtert.
- Streamingleistungen (Kultur-, Kunst-, Unterrichts-, Sport-, Unterhaltungs- oder Wissenschaftsbereich) gelten neu als am Ort des Empfängers erbracht.
- Von Gemeinwesen ausgerichtete Mittel gelten mehrwertsteuerlich als Subvention, wenn sie als solche bezeichnet werden.
Wir halten Sie auf dem Laufenden und sind selbstverständlich bei allen MWST-Themen gerne für Sie da.