Mehrwertsteuer – Ausblick MWST 2023 und 2024

Am 25. September 2022 entschieden die Stimmberechtigten über eine Reform der AHV. Zur Abstimmung kamen zwei Vorlagen: die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer und eine Gesetzesänderung der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 21). Die Vorlagen wurden angenommen, so dass die Mehrwertsteuersätze voraussichtlich auf den 01.01.2024 erhöht werden.

Am Tag nach der Abstimmung hat die ESTV kurz über die Erhöhung der Mehrwertsteuersätze informiert. Geplant ist die Erhöhung auf den 1. Januar 2024, wobei der Bundesrat über den Zeitpunkt der Erhöhung im Dezember 2022 definitiv entscheiden wird (nach Redaktionsschluss). Angehoben wird der Normalsatz von bisher 7.7% auf neu 8.1%, der Sondersatz von bisher 3.7% auf neu 3.8% und der reduzierte Satz von bisher 2.5% auf neu 2.6%. Entscheidend für die Frage, ob der neue oder der bisherige Steuersatz zur Anwendung kommt, ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung, unabhängig davon, wann die Rechnung gestellt wird oder die Zahlung erfolgt.

Mit der Erhöhung der gesetzlichen Steuersätze werden auch die Saldo- und Pauschalsteuersätze angepasst werden. Über diese Anpassungen ist noch nichts Näheres bekannt. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich die Saldo- und Pauschalsteuersätze um 0.1 bis 0.2 Prozentpunkte erhöhen werden. Die ESTV wird die Gelegenheit wohl auch dazu nutzen, bestimmte Tätigkeiten aufgrund aktueller Daten einem neuen Saldo- oder Pauschalsteuersatz zuzuweisen. Sobald wir hierzu aktuelle Angaben haben, werden wir Sie an dieser Stelle darüber informieren. Weitere Änderungen im Zusammenhang mit der Erhöhung der Steuersätze werden voraussichtlich auch die Anpassung der Umsatz- und Steuerschuldlimiten für die Anwendung der Saldosteuersätze sowie die Anhebung des Urproduzentenabzugs in Art. 28 Abs. 2 MWSTG. Hier wird noch eine Information der Steuerverwaltung erwartet.

Teilrevision MWSTG (in Kraft ab 01.01.2023)

In der letzten Ausgabe haben wir Ihnen einen Ausblick auf die mögliche Erhöhung der Steuerfreigrenze bei Sport- und Kulturvereinen sowie gemeinnützigen Institutionen gegeben.

Diese tritt mit einer Teilrevision des MWSTG auf den 01.01.2023 in Kraft.

  • Neue Umsatzgrenze bei nicht gewinnstrebigen, ehrenamtlich geführten Sport- und Kulturvereinen sowie gemeinnützigen Institutionen CHF 250’000 (bisher CHF 150’000)
  • Vereine, welche bisher einen Jahresumsatz mit steuerbaren Leistungen über CHF 150’000, aber unter CHF 250’000 erzielten und dies auch für 2023 absehbar ist, können sich per 31.12.2022 im MWST-Register löschen lassen. Achtung: Abmeldung muss innerhalb 60 Tage nach Ende der Steuerperiode (Ende Feb. 2023) bei der ESTV eintreffen!

ESTV-Services zentral im «ePortal» verfügbar

Alle Services der ESTV auf einen Blick. Ein einziger elektronischer Zugang. Was seit längerem gewünscht wurde, ist nun mit dem «ePortal» Tatsache geworden. Ab dem 22. November 2022 war es so weit. Die ESTV fasst diverse ihrer Services an einem einzigen Ort zusammen, dem sogenannten «ePortal».

Nebst der Erfassung von MWST-Abrechnungen und der Verwaltung der Berechtigung derselben sollen auch Dienstleistungen der Verrechnungs-steuer und der Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen verfügbar sein.

Wir halten Sie auf dem Laufenden und sind selbstverständlich bei allen MWST-Themen gerne für Sie da.

ESTV-Services im ePortal auf einen Blick:

  • MWST-Abrechnung Pro: Deklarieren der Mehrwertsteuer wie in ESTV SuisseTax – MWST-Abrechnung Pro löst ESTV SuisseTax ab. Früher eingereichte MWST-Abrechnungen aus ESTV SuisseTax werden automatisch ins ePortal übernommen.
  • MWST-Abrechnung easy: Schnelles Abrechnen mit vereinfachtem Login – der Service ist bereits heute im ePortal verfügbar.
  • MWST-Bescheinigung: Unternehmer- und Eintragungsbescheinigung abrufen und wie in ESTV SuisseTax bestätigen lassen – der Service zieht von ESTV SuisseTax ins ePortal um.
  • Verrechnungssteuer Inland: Die Verrechnungssteuer zentral online abwickeln – der Service löst die Formulare F103, F110 (beide ohne Meldeverfahren) und Formular 25 ab.
  • Abgabe Radio TV: Abwickeln der Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen wie in ESTV SuisseTax – der Service löst ESTV SuisseTax ab.
  • myESTV: Alle Berechtigungen an einem Ort verwalten – bestehende Daten und Berechtigun-gen aus ESTV SuisseTax gelten auch im ePortal.

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Am 27. Januar 2025 veröffentlichte das Kantonale Steueramt eine aktualisierte Weisung zur Ermittlung des Naturaleinkommens aus der Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs für private Fahrten bei Unselbständigerwerbenden sowie zur Berechnung des Privatante
 
 
Patrik Schweizer

Mandatsleiter
Fachmann Finanz- und Rechnungswesen, Revisionsexperte