Änderungen bei der MWST im Jahr 2025

Im Jahr 2025 traten in der Schweiz bedeutende Änderungen im Mehrwert-steuergesetz in Kraft. Mit diesen Anpassungen hat der Gesetzgeber die Weichen auf Vereinfachung, Digitalisierung und internationale Harmonisierung gestellt. Auch hat die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) im Verlauf des Jahres meh-rere neue Praxisfestlegungen veröffentlicht, welche die Umsetzung konkretisieren.

Freiwillige jährliche Abrechnung

Seit Anfang 2025 können steuerpflichtige Unter­neh­men mit einem Jahresumsatz bis rund 5 Millionen Franken neu eine jährliche Abrechnung mit Ratenzahlungen beantragen. Damit entfällt die Pflicht zu quartalsweisen Abrechnungen. Diese Vereinfachung reduziert den administrativen Aufwand, erfordert aber eine saubere Planung der Liquidität.

Der Antrag auf Anwendung der jährlichen Abrechnung ist spätestens 60 Tage nach Zustellung der Mehrwertsteuernummer zu stellen. Wird diese Frist verpasst, kann die jähr­liche Abrechnung erst ab Beginn der nächsten Steuerperiode angewendet werden.

Die ESTV hält ausdrücklich fest, dass ein später ein­gereichter Antrag nicht rückwirkend bewilligt wird.

Versandhandel/​Plattformbesteuerung im Online-Handel

Online-Versandplattformen sind ab 2025 selbst mehrwertsteuer­pflichtig, wenn sie den Verkauf von Waren aus dem Ausland an Schweizer Konsumen­tinnen und Konsumenten ermöglichen. Sie müssen die Steuer auf diesen Umsätzen einziehen und abführen – unabhängig vom Sitz der Verkäufer. Damit will der Gesetzgeber Wettbewerbsverzerrungen zwischen inländischen und ausländischen Anbietern beseitigen.

Gemäss MBI 27 (MWST-Branchen-Info) kann die Betreiberin einer Online-Plattform für vermittelte Lieferungen als leistende Händlerin gelten (Plattformfiktion). Die Plattform ist verpflichtet, bestimmte Informationen (Verkäufer, Umsätze, Käuferdaten) an die Behörden zu übermitteln. Sofern die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 3 MWSTG erfüllt sind, kann das Versandhandelsunternehmen die Einfuhr im eigenen Namen vornehmen.

Im Rahmen einer aktuellen Vernehmlassung soll geprüft werden, ob diese Anknüpfung der Besteuerung bei der Plattform auch auf elektronische Dienstleistungen wie Apps, Games, Filme und Musik angewendet werden kann.

Ort der Dienstleistung – Erbringerortsprinzip (Praxisänderung)

Für bestimmte Dienstleistungen (typischerweise für physisch anwesende natürliche Personen) gilt das Erbringerortsprinzip, d. h. Ort der Leistung = Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit/Betriebsstätte des Erbringers (konkret aufgeführt: Heilbehandlungen, Körperpflege etc.). Dies wurde als Praxisänderung infolge Gesetzesänderung publiziert.

Neue Praxis zu Kryptowährungsleistungen

Ein weiteres Thema betrifft die Besteuerung von Blockchain-basierten Leistungen. Die ESTV hat ihre Praxis zu sogenannten Validierungs- und Verifizierungsleistungen (etwa im Zusammenhang mit Mining oder Staking) angepasst. Je nach wirtschaftlicher Einordnung können diese Leistungen neu der Inlandsteuer oder der Bezugsteuer unterliegen.

Abschaltung MWST-Abrechnung easy

Die ESTV setzt bei ihren Services im ePortal zukünftige Sicherheitsanforderungen um und bietet daher «MWST-Abrechnung easy» ab Mai 2026 nicht mehr an. Ab diesem Zeitpunkt erfolgt die MWST-Abrechnung ausschliesslich über den Service «MWST-Abrechnung pro». Der Service «MWST-Abrechnung pro» bleibt uneingeschränkt bestehen. Nutzen Sie die praktischen Funktionen von «MWST-Abrechnung pro» schon heute und registrieren Sie sich einmalig mit AGOV im ePortal-Service «myESTV».

Wir unterstützen Sie und sind selbstverständlich bei allen MWST-Themen gerne für Sie da.

ESTV-Services im ePortal auf einen Blick:

  • MWST-Abrechnung pro: Deklarieren der Mehrwertsteuer wie in ESTV SuisseTax – MWST-Abrechnung pro löst ESTV SuisseTax ab. Früher eingereichte MWST-Abrechnungen aus ESTV SuisseTax werden automatisch ins ePortal übernommen.

  • MWST-Bescheinigung: Unternehmer- und Eintragungsbescheinigung abrufen und wie in ESTV SuisseTax bestätigen lassen – der Service zieht von ESTV SuisseTax ins ePortal um.

  • myESTV: Alle Berechtigungen an einem Ort verwalten – bestehende Daten und Berechtigungen aus ESTV SuisseTax gelten auch im ePortal.

News

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Am 27. Januar 2025 veröffentlichte das Kantonale Steueramt eine aktualisierte Weisung zur Ermittlung des Naturaleinkommens aus der Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs für private Fahrten bei Unselbständigerwerbenden sowie zur Berechnung des Privatante
 
 
Patrik Schweizer

Mandatsleiter
Fachmann Finanz- und Rechnungswesen, Revisionsexperte