Darlehen an die Inhaber/innen einer AG oder GmbH – unbeschränkt und formlos möglich?
Gewährt eine Gesellschaft (juristische Person) ein Darlehen an ihre Anteilsinhaber, müssen nebst handelsrechtlichen Vorschriften auch einige steuerliche Punkte beachtet werden. Auf diese steuerlichen Aspekte möchten wir nachfolgend eingehen. Nicht selten werden Darlehen in einer Höhe oder Form gewährt, welche die Steuerverwaltungen als «simulierte Darlehen» auslegen könnten. Die finanziellen Folgen davon sind teilweise beträchtlich. Nachfolgend möchten wir Ihnen anhand einiger relevanten Fragen aufzeigen, wo die Risiken und Grenzen solcher Darlehen liegen.
Wie oft beinhalten Jahresabschlüsse von juristischen Personen Darlehenspositionen gegenüber den Inhabern?
In vielen Betrieben, in denen die Inhaber auch operativ im Betrieb tätig sind, finden sich in den Buchhaltungen oft Darlehenspositionen. Diese Darlehen entstehen beispielsweise, wenn geschäftliche Ausgaben für die Gesellschaft privat vorfinanziert werden oder beschlossene Dividenden- oder Bonusausschüttungen noch nicht vollständig an die Inhaber ausgeschüttet sind, um die Gesellschaft temporär zu schonen. In diesen Fällen schuldet die Gesellschaft den Aktionären Geld und das Darlehen ist auf der Passivseite bilanziert. Leiht allerdings der Aktionär netto liquide Mittel von seiner Gesellschaft, etwa für die Begleichung privater Steuerrechnungen, für die Finanzierung der Ferien oder für den Kauf einer Liegenschaft, so wird dieses Darlehen auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen (Forderung gegenüber dem Aktionär). Einem solchen Darlehen gleichgestellt sind «Kontokorrentforderungen» oder «übrige Forderungen gegenüber dem Aktionär».
Sind solche Darlehensbezüge aus der eigenen Gesellschaft (Aktivdarlehen) steuerlich unbeschränkt möglich?
Nein. Gerade dann, wenn der Aktionär oder eine dieser nahestehende Person der Gesellschaft Geld schuldet, können die Steuerverwaltungen prüfen, ob es sich um ein «simuliertes Darlehen» handelt. Die Hauptfrage lautet: Würde die Gesellschaft auch einem unabhängigen Dritten zu gleichen Konditionen ein solches Darlehen gewähren? Hält das Darlehen diesem Drittvergleich nicht stand, besteht ein erhebliches steuerliches Risiko. Die wichtigsten Indizien, welche für ein «simuliertes Darlehen» sprechen, sind:
Die Mindestverzinsung entspricht nicht dem jährlichen Rundschreiben der ESTV.
Der Zins wird nicht bezahlt, sondern auf die laufende Darlehenssumme hinzugeschlagen.
Das Darlehen stellt für die Gesellschaft ein Klumpenrisiko dar.
Das Darlehen wird ohne Sicherheiten gewährt.
Es fehlt ein schriftlicher Darlehensvertrag.
Es gibt keine vertraglichen Rückzahlungsverpflichtungen.
Es müssen nicht alle obigen Kriterien kumulativ erfüllt sein. Über die Umqualifizierung in ein «simuliertes Darlehen» entscheiden die Steuerverwaltungen jeweils im Einzelfall.
Was sind die steuerlichen Folgen eines «simulierten Darlehens»?
Beim Aktionär privat stellt das Darlehen bei der Einkommenssteuer eine geldwerte Leistung dar. Die Darlehenssumme wird steuerlich umqualifiziert in Einkommen und analog einer Dividendenausschüttung privat besteuert.
Auf Stufe der Gesellschaft wird das Darlehen in einen Non-Valeur umqualifiziert (reduziert das steuerbare Eigenkapital). Abschreibungen oder Wertberichtigungen auf diesem Darlehen werden nach der Umqualifizierung dem steuerbaren Reingewinn zugerechnet.
Die geldwerte Leistung unterliegt zudem noch der Verrechnungssteuer von 35% der Darlehenssumme. Die Gesellschaft muss an den entsprechenden Aktionär eine Verrechnungssteuer von 35% überwälzen. Geschieht dies nachweislich nicht, wird die Darlehenssumme als Nettoleistung betrachtet und «ins Hundert» hochgerechnet. Dies führt mathematisch dazu, dass die Gesellschaft sogar 53% Verrechnungssteuer auf der geldwerten Leistung an die ESTV überweisen muss. Ob diese hohe Verrechnungssteuerbelastung anschliessend wieder zurückgefordert werden kann, ist nicht in allen Fällen garantiert.
Soll man folglich gänzlich auf solche Darlehensbezüge aus der eigenen Gesellschaft zu verzichten?
Es wird empfohlen, bei solchen Darlehensbezügen vorsichtig zu sein und diese vorgängig mit einer Fachperson zu besprechen und zu planen. In jedem Fall ist jedoch dafür zu sorgen, dass die Gewährung des Darlehens dem Drittvergleich standhält und keines der oben aufgeführten Indizien eintreffen.
Bei Fragen zu diesem Thema steht Ihnen unser Team gerne zur Verfügung.