Fremdbeitrag von Heresta – Wesen eines Vorsorgeauftrages

Das sollten Sie wissen

Wer handelt für Sie im Falle einer Urteilsunfähigkeit?
Ein Vorsorgeauftrag schafft Klarheit und Sicherheit für den Ernstfall. In diesem Fachartikel erklärt Dr. Beat Zoller von der Firma Heresta GmbH, worauf es beim Vorsorgeauftrag ankommt.

Mit einem Vorsorgeauftrag legt eine Person im Voraus fest, wer sie im Falle einer Urteilsunfähigkeit

  • zum Beispiel durch Krankheit oder Unfall

  • vertreten soll. Der Vorsorgeauftrag löste ab dem 1. Januar 2013 neu zu errichtende (General-) Vollmachten für diesen Fall der Handlungsunfähigkeit ab. Inhaltlich sind drei Bereiche zu unterscheiden:

  1. Die Personensorge, welche sich unter anderem mit medizinischen Fragen und Entscheidungen im Zusammenhang mit der Unterbringung (in einer Klinik oder in einem Heim) oder der Pflege zu Hause, ferner mit der externen Kommunikation (wie Postbearbeitung) befasst.

  2. Die Vermögenssorge, beinhaltend sämtliche finanziellen Angelegenheiten wie Verwaltung des Einkommens und des Vermögens und den Zahlungsverkehr.

  3. Die Vertretung im Rechtsverkehr.

Der Bereich der Personensorge kann mittels Patientenverfügung, welche nicht dem strengen Formerfordernis eines Vorsorgeauftrages unterliegt, konkretisiert werden, wobei diesbezüglich die vorgängige Besprechung mit dem Hausarzt oder der Hausärztin empfehlenswert ist.

Umstritten ist, ob der Vorsorgeauftrag bei entsprechender Anordnung auch über den Tod hinaus Wirkung entfaltet; es ist sicherheitshalber zu empfehlen, diesen zeitlichen Bereich mittels testamentarischer Willensvollstreckereinsetzung abzudecken.

Wer braucht einen Vorsorgeauftrag?

Der Vorsorgeauftrag wird für den Fall der Urteilsunfähigkeit errichtet. Diese kann aus verschiedenen Gründen eintreten, etwa im fortgeschrittenen Alter und irreversibel (Demenz), aber auch vorübergehend aufgrund eines Unfalls und daher in jedem Alter. Jeder erwachsenen Person ist deshalb zu raten, einen Vorsorgeauftrag zu erstellen. Ohne Bezeichnung einer solchen Vertrauensperson würde der Erwachsenenschutzbehörde obliegen, eine solche Vertretung zu bestimmen.

Wie errichtet man einen Vorsorgeauftrag?

Der Vorsorgeauftrag muss entweder mittels notarieller Urkunde errichtet werden (Beurkundung) oder handschriftlich verfasst sein, also von Anfang bis zum Ende eigenhändig niedergeschrieben, datiert und unterzeichnet.

Im Kanton Schaffhausen ist die Erwachsenenschutzbehörde für die Beurkundung zuständig. Die Beurkundungsform kostet zwar, bietet jedoch den Vorteil der fachkundigen Abfassung und ist ferner aus Beweisgründen zu empfehlen, falls spätere Diskussionen über das Vorhandensein der Urteilsfähigkeit im Errichtungszeitpunkt drohen. Die Variante der notariellen Urkunde ist dann unumgänglich, wenn die eigene Abfassung aus gesundheitlichen Gründen nicht (mehr) möglich ist.

Kann und soll der Vorsorgeauftrag deponiert werden?

Der Vorsorgeauftrag kann bei der errichtenden und/oder der beauftragten Person aufbewahrt werden. Im Kanton Schaffhausen nimmt auch die Erwachsenenschutzbehörde die Urkunde zur Deponierung entgegen. Weiter kann die Tatsache des Bestandes eines Vorsorgeauftrags (nicht aber dessen Inhalt) im Personenstandsregister (Infostar) des Zivilstandsamtes registriert werden. Der Nutzen der Registrierung liegt darin, dass – wenn die Erwachsenschutzbehörde von der Urteilsunfähigkeit einer Person erfährt und ihr nicht bekannt ist, ob ein Vorsorgeauftrag vorliegt – sie dank der Auskunft aus dem Personenstandsregister den Hinterlegungsort erfährt.

Wichtig ist, dass das Original der Urkunde im «Ernstfall» nicht nur gut auffindbar, sondern auch zugänglich ist, weshalb von ihrer Hinterlegung im Tresorfach abzuraten ist.

Wer soll mit der Vorsorge beauftragt werden?

Idealerweise gibt es eine Vertrauensperson, zum Beispiel den Ehegatten, den Lebenspartner oder ein Kind, welche bereit und fähig ist, sämtliche Bereiche abzudecken. Es ist aber auch möglich, dass der gesamte Aufgabenbereich oder aber einzelne Aspekte von mehreren Personen wahrgenommen werden, miteinander oder nacheinander (in einer Stufenfolge). Neben Familienmitgliedern werden auch Berufsleute wie Treuhänder oder Rechtsanwälte eingesetzt; sogar die Bezeichnung von juristischen Personen ist theoretisch zulässig. Für die finanziellen Belange mag Letzteres noch angehen, ist jedoch für den Bereich der Personensorge gut zu bedenken. Es ist zudem nicht notwendig, dass die beauftragte Vertrauensperson verpflichtet wäre, sämtliche Belange persönlich abzudecken; sie darf – etwa für komplexere Fragen (wie Vermögensanlage, Steuern) – auch Hilfspersonen beiziehen, wenn ein bestimmtes Geschäft besondere Fachkenntnisse erfordert, über die sie selbst nicht verfügt (die Zulässigkeit der Substitution ist hingegen umstritten).

Die Beauftragung von gleichzeitig mehreren Personen, etwa allen Kindern, kann moralisch gut gemeint sein, birgt aber das Risiko von Pattsituationen in sich oder könnte im Rahmen einer konkreten Entscheidung an der fehlenden Erreichbarkeit einer der beauftragten Personen scheitern.

Sinnvoll(er) erscheint daher, jeweils nur eine Person (gesamthaft oder für einzelne Bereiche) einzusetzen, verbunden mit einer Konsultationspflicht zugunsten der übrigen. Somit ist zum Beispiel die Bezeichnung unterschiedlicher Vertrauenspersonen einerseits für die Personen- und andererseits für die Vermögenssorge möglich und kann im Einzelfall durchaus sinnvoll sein, kann jedoch bei Abgrenzungsschwierigkeiten der konkret zu entscheidenden Frage Diskussionen hervorrufen (so ist die Unterbringung zwar prima vista der klassische Fall im Bereich Personensorge, jedoch gleichzeitig mit mitunter schwerwiegenden finanziellen Konsequenzen verbunden).

Die Einsetzung einer Ersatzperson ist jeweils sehr zu empfehlen, da niemand verpflichtet ist, den Auftrag dannzumal auch effektiv anzutreten; oder für den Fall, dass die primär beauftragte Person selber nicht mehr in der Lage (oder willens) ist, den Auftrag fachgerecht ausführen zu können. Insofern ist zwar sinnvoll, vor der Errichtung vorzusondieren, ob es für die potenzielle beauftragte Person überhaupt denkbar ist, das Amt dereinst anzunehmen – aber verlassen darf man sich auf eine solche Absichtserklärung letztlich nicht.

Es sollte darauf geachtet werden, Interessenkollisionen, die mit der Einsetzung bestimmter Personen auftreten könnten, zu vermeiden oder sie aber sicherheitshalber im Auftrag (generell oder für spezifische Angelegenheiten) ausdrücklich zu gestatten. Letzteres kann namentlich für die Vertretung in Erbangelegenheiten sinnvoll sein und zur Vermeidung von zusätzlichem Administrativaufwand beitragen. Bei durch die Einsetzung einer Person bewusst in Kauf genommenen Familienkonflikten nimmt die Erwachsenenschutzbehörde im Rahmen der Validierung eine Güterabwägung zwischen der insofern entstehenden Interessenkollision und dem Selbstbestimmungsrecht der auftraggebenden Person vor.

Welchen Inhalt sollte der Vorsorgeauftrag aufweisen?

Sinnvollerweise sollte aus dem Text hervorgehen, dass es sich um einen umfassenden Vorsorgeauftrag handelt, welcher also alle Lebensbereiche bzw. alle drei vorerwähnten Säulen abdeckt. Neben der Spezifizierung der beauftragten (Ersatz-)Person (mit Geburtsdatum, aktueller Wohn-/E-Mailadresse und Telefonnummer) muss der Vorsorgeauftrag in spezifischen Bereichen, namentlich für Grundstückgeschäfte oder den Abschluss von Vergleichen, eine explizite Bevollmächtigung aufweisen. Zudem ist zu regeln, ob der/dem Beauftragten ein Honorar zukommen soll, wobei auf die branchenüblichen Ansätze verwiesen oder ein Stundenansatz festgelegt werden kann.

Ferner sollte die Urkunde die Entbindung aller einer beruflichen Schweigepflicht unterstehenden Personen gegenüber der vorsorgebeauftragten Person vom Berufs- und Amtsgeheimnis beinhalten. Der beauftragten Person können auch konkrete Weisungen für die Durchführung ihres Auftrags erteilt werden, zum Beispiel die gewünschte Anlagestrategie. Ebenso empfiehlt sich eine ausdrückliche Regelung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die beauftragte Person zur Ausrichtung von Schenkungen (zum Beispiel als Erbvorbezug) befugt sein soll. Letztere Handhabung ist oft nicht einfach, zum Beispiel, falls sichergestellt werden soll, dass Grundeigentum der urteilsunfähigen Person (nur, aber immerhin) zu günstigen Konditionen auf ein Kind übertragen werden darf. Da sind im Einzelfall gewisse hellseherische Fähigkeiten gefragt…

Wie wird der Vorsorgeauftrag in Kraft gesetzt?

Der Vorsorgeauftrag kann vor dessen Validierung von der auftraggebenden Person in der gleichen Form widerrufen werden, wie er errichtet wurde (durch notarielle Urkunde oder handschriftlich), aber auch durch Vernichtung des Errichtungsdokuments. Die Tätigkeit der beauftragten Person endet automatisch mit Wiedererlangung der Urteilsfähigkeit der einsetzenden Person. Der/die Beauftragte kann den Vorsorgeauftrag nach Amtsantritt jederzeit mit einer zweimonatigen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung an die Erwachsenenschutzbehörde kündigen; aus wichtigen Gründen kann sie den Auftrag fristlos kündigen. Sind die Interessen der auftraggebenden Person trotz aktiviertem Vorsorgeauftrag gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen.

FAZIT

Was sind die Stolpersteine?
Fallstricke beim Vorsorgeauftrag sind mangelnde Formgültigkeit (nicht handschriftlich verfasst, sondern lediglich ausgedruckte Kopie unterzeichnet), unklare Formulierungen, fehlender Inhalt (Grundstückgeschäfte, Honorar, Schenkungen) oder fehlende Aktualisierung bei veränderten Umständen, fehlende Absprachen mit der beauftragten Person oder das Fehlen einer Ersatzperson, eine unzureichende Hinterlegung des Dokuments (Gefahr, dass das Originalexemplar nicht gefunden wird oder unzugänglich ist) sowie die Verwechslung mit dem Testament oder der Patientenverfügung. Zudem sollte die Beauftragung umfassend sein und alle drei Bereiche (Personensorge, Vermögenssorge, Vertretung im Rechtsverkehr) abdecken. Und obwohl das Institut des Vorsorgeauftrages bereits über ein Jahrzehnt existiert, herrscht noch immer fehlendes Bewusstsein vor, dass eine bestehende Generalvollmacht (zufolge Formmangels) den Vorsorgeauftrag nicht per se ersetzt.

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