Ausblick MWST 2022 und 2023

In der letzten Ausgabe haben wir Ihnen einen Ausblick auf die Teil­revision von Mehrwertsteuergesetz und -verordnung gegeben. Die rasante Entwicklung im Internet­handel bewog den Bundesrat, Änderungen bei Versandhandelsplattformen vorzunehmen, die voraussichtlich auf den 1. Januar 2023 in Kraft treten sollen.

Der Onlinehandel nimmt stark zu. Solange die bestellten Güter aus dem Ausland einen Wert von CHF 65 resp. CHF 200 übersteigen, ist die Besteuerung mit der Mehrwertsteuer durch die Erhebung der Einfuhrsteuer durch die Zollverwaltung sichergestellt. Unter diesen Werten ist die Einfuhr aber von der Steuer befreit, was in einer unerwünschten Wettbewerbsverzerrung im Vergleich zu nationalen Lieferanten resultiert. Als erste Massnahme wurde per 1. Januar 2019 die sog. Versandhandelsregelung eingeführt. Damit konnte ein Teil dieser Einfuhren einer Besteuerung unterstellt werden. Etliche Versandhändler im fernen Asien sind sich aber nicht bewusst, dass sie in der Schweiz potenziell steuerpflichtig sind. Um den Onlinehandel noch umfassender dem Besteuerungsziel der einmaligen Besteuerung des nichtunternehmerischen Endkonsums zuzuführen, sind weitere Massnahmen notwendig.

Der Bundesrat hat am 19. Juni 2020 seine Vorschläge für die Weiterentwicklung der Mehrwertsteuer in einer digitalisierten und globalisierten Wirtschaft in die Vernehmlassung gegeben. Hauptpunkte der Revision sollten die Einführung einer sog. Plattformbesteuerung und eine Neukonzeption der Bezugsteuer sein. Die Vernehmlassung wurde ausgewertet und der Bundesrat hat am 24. September 2021 nun seine Botschaft für eine Teilrevision des MWSTG verabschiedet. Hauptbestandteil der Teilrevision bildet weiterhin die sog. Plattformbesteuerung. Onlineplattformen sollen neu anstelle der einzelnen Händler, die darüber Waren verkaufen, die Mehrwertsteuer bezahlen. Die Neukonzeption der Bezugsteuer hingegen wird aufgrund der Äusserungen in der Vernehmlassung nicht weiterverfolgt.

Weitere Punkte der Teilrevision sind u.a. die jährliche Abrechnung für KMU, Änderungen bei den Steuersätzen, Steuerausnahmen, der Ortsbestimmung von Dienstleistungen und dem Begriff der Subventionen.

Corona-Massnahmen bei der MWST

Vorsteuerkürzungen (definitive Publikation vom 07.05.2021) MWST-Info 05 Subventionen und Spenden Ziffer 1.3.4

  • Covid-19-Beiträge der öffentlichen Hand gelten als Mittelflüsse gemäss Artikel 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG. Aufgrund der ausserordent­lichen Situation müssen steuerpflichtige Personen bei Erhalt solcher Beiträge keine Vorsteuerkürzung vornehmen (Art. 33 Abs. 1 MWSTG).
  • Als Covid-19-Beiträge gelten Zahlungen, Zinsvorteile auf Darlehen, Rückzahlungsverzichte von Darlehen oder Schulderlasse, deren gesetzliche Grundlage (Gesetz, Verordnung, Reglement, Beschluss, Erlass usw.) auf Covid-19-Massnahmen beruht und die seit dem 1. März 2020 ausgerichtet worden sind.

Leistungen von Ärzt*innen

(Publikation am 15.07.2021, gültig ab 01.01.2022, rückwirkende Anwendung möglich)

Bisher waren medizinische Heilbehandlungen von der MWST ausgenommen. Dies ist auch ab 2022 grundsätzlich weiterhin der Fall, allerdings wird die Freistellung der MWST neu mit TARMED verknüpft:

  • Bei Leistungen, welche von einem Arzt oder einer Ärztin erbracht werden und mittels des geltenden Einzelleistungstarifs für ambulante ärztliche Leistungen (TARMED) in Rechnung gestellt werden, handelt es sich unter Vor­behalt des nachfolgenden Absatzes um von der Steuer ausgenommene Heilbehandlungen im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 3 MWSTG.
  • Bei Leistungen zur Erstellung von medizinischen Gutachten und bei Leistungen im Bereich der ästhetischen und der präventiven Medizin ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen, ob es sich um steuerbare oder um von der Steuer ausgenommene Leistungen handelt.
  • Bei Leistungen, die nicht in TARMED ent­halten sind bzw. nicht über TARMED, sondern über einen anderen Tarif abgerechnet werden, ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine von der Steuer ausgenom­mene Heilbehandlung erfüllt sind.

Aktueller Gerichtsentscheid zu Gutscheinen

Gutscheine sind ein beliebtes Geschenk und es gibt viele Arten von Gutscheinen. In den MWST-Praxispublikationen der ESTV ist die mehrwertsteuerliche Behandlung von Gutscheinen nur sehr rudimentär beschrieben. Dabei bestehen, wie der nachfolgend zusammengefasste Gerichts­entscheid eindrücklich zeigt, heikle Abgren­zungs­fragen und markante Unterschiede bei den mehrwertsteuerlichen Konsequenzen.

Gemäss einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10. August 2021 sind Gutscheine nicht gleich Gutscheine. Die Gutscheine sind in zwei Gruppen, die Wertgutscheine und die Leistungsgutscheine, einzuteilen. Reine Wertgutscheine, bei denen der Gutschein einen Wert in Schweizer Franken (oder einer anderen Währung) nennt, sind unproblematisch und müssen erst bei der Einlösung versteuert werden. Vorsicht ist geboten, wenn der Gutschein über eine bestimmte Leistung lautet. Wird im Gutschein und den AGBs nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch andere als die genannte Leistung aus dem Sortiment bezogen werden können, erachtet die ESTV solche Gutscheine als Vorauszahlungen, die bereits beim Verkauf zu versteuern sind. Problematisch an dieser Praxis der ESTV ist, dass sie in ihren Praxispublikationen diese Einteilung an keiner Stelle näher erläutert. In den Infos und Branchen-Infos der ESTV ist immer nur von Gutscheinen die Rede, deren Wert erst bei der Einlösung zu versteuern ist.

Vereine können weiter hoffen

Der Nationalrat hatte in der Herbstsession einer Erhöhung der Steuerfreigrenze von Sport- und Kulturvereinen sowie gemeinnützigen Institutionen von 150’000 auf 200’000 Franken pro Jahr zugestimmt. Die Wirtschaftskommission des Ständerats will jedoch noch mehr Vereine in den Genuss der steuerlichen Entlastung bringen. Gemäss der Kommission könnten bei einer Erhöhung der Freigrenze auf 300’000 Franken mehr als doppelt so viele gemeinnützige Vereine von der Befreiung profitieren. Diese unterstütze und fördere die «wichtige Arbeit», welche die genannten Organisationen für den Breitensport, aber auch für die Kultur leisteten. Eine Entscheidung wird in der Wintersession fallen.

Wir halten Sie auf dem Laufenden und sind selbstverständlich bei allen MWST-Themen gerne für Sie da.

Funktionen der Online-MWST-Abrechnung

  • Elektronische Einreichung der MWST-Abrechnung.
  • Nachträgliche Korrekturabrechnungen sind möglich.
  • Ein PDF der Abrechnung kann heruntergeladen werden. Es ist auch möglich, die Abrechnung mit Einzahlungsschein auszudrucken.
  • Zugriff für einen (externen) Beauftragten (z.B. eine Treuhänderin oder einen Treuhänder) zur Erfassung der MWST-Abrechnung.
  • Die Einreichung erfolgt anschliessend durch den Steuerpflichtigen.
  • Beantragen von Fristverlängerungen sind bereits jetzt nur noch elektronisch möglich.
  • Nachverfolgung und Übersicht über die eingereichten Abrechnungen.
  • Bestellen von Unternehmer- und Eintragungsbescheinigungen.
  • Auch die Verrechnungssteuer und die Unternehmensabgabe für Radio und TV laufen über diese Plattform.

MWST-Brancheninfos finden Sie auf: http://www.estv.admin.ch/mwst/aktuell

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Patrik Schweizer

Mandatsleiter
Fachmann Finanz- und Rechnungswesen, Revisionsexperte