Steuerfreier Kapitalgewinn beim Beteiligungsverkauf
Die Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne aus der Veräusserung einer Beteiligung (AG oder GmbH) ist für natürliche Personen in der Schweiz ein tragender Grundsatz. Doch die Realität ist kompliziert, denn die Grenzziehung zwischen steuerfreiem Kapitalgewinn und einer allfälligen Besteuerung dieses «Kapitalgewinnes» ist ein schmaler Grat und wird von Seiten der Steuerbehörden und der Rechtsprechung immer mehr verwässert. Der nachfolgende Artikel befasst sich mit der steuerlichen Problematik von Earn-out-Zahlungen.1
I. Einleitung
Kapitalgewinne2 aus der Veräusserung von Privatvermögen sind grundsätzlich steuerfrei.³ Entsprechend kommt der Abgrenzung zu ausdrücklich steuerpflichtigen Einkünften eine zentrale Bedeutung zu, insbesondere zu:
Beteiligungserträgen;
Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit;
Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit.
Beteiligungserträge
Eine Umqualifikation in steuerbaren Beteiligungsertrag findet statt, wenn der Tatbestand der Transponierung oder der indirekten Teilliquidation erfüllt ist.4
Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit
Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel bzw. eine selbständige Erwerbstätigkeit setzt voraus, dass die Tätigkeit über die reine private Vermögensverwaltung hinausgeht und die Gewinnerzielung nicht auf der Ausnutzung einer zufällig entstandenen Gelegenheit beruht.5
Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit
Eine Umqualifikation des Kapitalgewinns in steuerbares Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erfolgt dann, wenn ein Teil des Kaufpreises als Entgelt für die fortgesetzte Erwerbstätigkeit des veräussernden Aktionärs oder Gesellschafters gilt. Dies ist dann der Fall, wenn die Auszahlung des Kaufpreises von der Weiterbeschäftigung des Veräusserers (ehemaliger Aktionär bzw. Gesellschafter) ganz oder teilweise abhängt.
In der Praxis zeigt sich, dass diese Abgrenzung nicht immer eindeutig ist. Besonders bei sogenannten Earn-out-Klauseln, bei denen ein Teil des Kaufpreises von zukünftigen Entwicklungen oder der weiteren Mitarbeit des Verkäufers abhängt, besteht ein erhöhtes Risiko, dass Teile des erzielten Kapitalgewinns als steuerbares Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit umqualifiziert werden. Im Folgenden wird diese Problematik näher beleuchtet.
II. Earn-out-Klauseln
In Unternehmenskaufverträgen finden sich häufig Earn-out-Klauseln. Diese sehen vor, dass der Käufer dem Verkäufer nach Vollzug des Unternehmenskaufvertrags eine zusätzliche, von bestimmten nachträglichen bzw. zukünftigen Ereignissen abhängige Kaufpreiszahlung leistet.6 Auf diese Weise wird ein variabler Kaufpreis vereinbart.7 Eine besondere Ausprägung der Earn-out-Klausel besteht in der Vereinbarung einer Kaufpreiszahlung, die unter der Bedingung steht, dass sich ein bestimmtes Risiko – etwa die Kündigung eines Schlüsselmitarbeiters des veräusserten Unternehmens – bis zu einem festgelegten Zeitpunkt nicht verwirklicht. Auch in diesem Fall wird der endgültige Kaufpreis somit von zukünftigen, ungewissen Umständen abhängig gemacht.
Steuerlich besteht das Risiko, dass ein Teil des Kaufpreises, der an die Weiterarbeit des Veräusserers geknüpft ist, als Erwerbseinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit betrachtet wird.8 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung legt den Einkommensbegriff weit aus. Ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit liegt immer dann vor, «wenn zwischen der Leistung, die der Steuerpflichtige erhält, und seiner Tätigkeit ein derartiger wirtschaftlicher Zusammenhang besteht, dass die Leistung die Folge der Tätigkeit ist und der Steuerpflichtige die Leistung im Hinblick seiner Tätigkeit erhält».9
Eine Umqualifikation kann somit nur vorgenommen werden, wenn:10
der Verkäufer im verkauften Unternehmen vor und nach dem Verkauf angestellt ist;
der Verkaufspreis eine Goodwill-Komponente enthält, die durch die Weiterarbeit des Verkäufers generiert wird;11
ein Teil des Kaufpreises mit der Weiterarbeit des Verkäufers zusammenhängt.
Ist die Auszahlung an keine vertraglich vereinbarten Bedingungen geknüpft oder arbeitet der Verkäufer nach dem Verkauf nicht mehr im verkauften Unternehmen, sollte keine Umqualifikation vorgenommen werden können.
III. Praxisempfehlung
Ein Zusammenhang zwischen weiteren Kaufpreiszahlungen und Arbeitsleistungen nach dem Beteiligungsverkauf führt nach geltender Praxis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer (teilweisen) Umqualifikation des steuerfreien Kapitalgewinns in steuerbares Einkommen. Um dieses Risiko zu minimieren, empfehlen wir:
Auszahlung eines marktkonformen Salärs vor und nach dem Verkauf.12
Kaufpreis und jede Form variabler Vergütung müssen strikt getrennt und dokumentiert werden.
Earn-out oder variable Kaufpreiselemente sollten ausschliesslich an objektiv messbare, vom Verkäufer unabhängige Leistungsgrössen gekoppelt sein, nie an persönliche Tätigkeit oder Fortdauer der Anstellung.
Um mögliche steuerliche Risiken bereits im Vorfeld zu erkennen und zu vermeiden, empfehlen wir, sich frühzeitig mit uns in Verbindung zu setzen. Gerne prüfen wir die vertraglichen Inhalte und Kaufpreisstrukturen im Hinblick auf potenzielle steuerliche Risiken und Optimierungsmöglichkeiten.
1 Die Abgrenzung zwischen Gründer- und Mitarbeiteraktien ist nicht Bestandteil dieses Artikels. Hier ist Vorsicht geboten, wenn Mitarbeiteraktien innerhalb von fünf Jahren nach dem Erhalt zum Verkehrswert verkauft werden (vgl. hierzu EStV-Kreisschreiben Nr. 37 vom 30. Oktober 2020). 2 Differenz Anschaffungskosten und höherer Verkaufserlös. 3 Vgl. Art. 16 Abs. 3 DBG bzw. Art. 7 Abs. 4 Bst. b StHG. 4 Vgl. Art. 20a DBG bzw. Art. 7a StHG. 5 Vgl. in Bezug auf gewerbsmässigen Beteiligungshandel insbesondere BGer 9C_454/2023 vom
11. Dezember 2024 und BGer 9C_403/2023 vom 25. Juni 2024. 6 Vielfach wird eine weitere Kaufpreiszahlung von der Entwicklung bestimmter Kennzahlen des veräusserten Unternehmens abhängig gemacht (z.B. Umsatz, EBITDA, EBIT, Gewinn etc.). 7 Vgl. VISCHER MARKUS, Earn-out-Klauseln in Unternehmenskaufverträgen, SJZ 98/2002, S. 509. 8 Vgl. BGer 2C_731/2017 vom 12. November 2018. 9 Vgl. BGer 2C_618/2014 vom 3. April 2015, E.5.1. 10 Vgl. WOLFENSBERGER THOMAS/STOCKER RAOUL, Kauf und Verkauf von personenbezogenen Unternehmen, ILE Seminar vom 17./18. Juni 2025, Folie 39. 11 Ein Risiko zur Umqualifikation besteht insbesondere dann, wenn sich der Verkäufer die Earn-out-Zahlung durch seine Arbeitsleistung nach dem Verkauf verdienen muss. 12 Mittels des statistischen Lohnrechners Salarium (https://www.salarium.bfs.admin.ch/) kann der Nachweis erbracht werden, dass ein marktkonfor-mes Gehalt ausbezahlt wird. Dies reduziert das Risiko, dass ein Teil des bezahlten Goodwills als Abgeltung für in der Vergangenheit zu tiefe Gehälter betrachtet wird.