30. September 2022

Modernisiertes Aktienrecht – Vorsicht für Verwaltungsräte

Mit der Einführung der überarbeiteten Bestimmungen des Aktienrechts per 1. Januar 2023 wurden den Organen - insbesondere dem Verwaltungsrat - neue Pflichten auferlegt.

Diese können das Haftungsrisiko noch weiter erhöhen. Liegt ein hälftiger Kapitalverlust vor (dies ist der Fall, wenn die Aktiven abzüglich der Verbindlichkeiten die Hälfte der Summe aus Aktienkapital, nicht an die Aktionäre zurückzahlbare gesetzliche Kapitalreserven und gesetzlichen Gewinnreserven nicht mehr decken), muss bei Gesellschaften, welche über keine Revisionsstelle verfügen (sog. Opting-out), der Verwaltungsrat einen zugelassenen Revisor ernennen und die letzte Jahresrechnung vor ihrer Genehmigung durch die Generalversammlung eingeschränkt prüfen lassen. Wird dies unterlassen, sind die Generalversammlungsbeschlüsse grundsätzlich nichtig.

 
Tobias Ehrensberger

Leiter Standort Winterthur
Dipl. Treuhandexperte, LL.M. UZH in International Tax Law