Die Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes trat am 1. Januar 2018 in Kraft und umfasste verschiedene weitreichende Änderungen im Bereich Steuerpflicht, Steuerausnahmen und Verfahren. Per 1. Januar 2019 steht eine weitere beachtliche Änderung an: die Harmonisierung des Versandhandels von inländischen und ausländischen Lieferanten im Bereich Kleinsendungen.
Die bisherige Ungleichbehandlung ergibt sich daraus, dass auf Wareneinfuhren aus erhebungswirtschaftlichen Gründen keine Mehrwertsteuer auf die Einfuhr erhoben wird, wenn der Steuerbetrag CHF 5.– oder weniger beträgt (sogenannte Kleinsendungen). Zudem unterliegt die Warenlieferung auch nicht der Mehrwertsteuer im Inland. Der Käufer der Ware kann somit Kleinsendungen aus dem Ausland ohne Mehrwertsteuerbelastung beziehen, wogegen die gleiche Sendung beim Bezug bei einem inländischen, im MWST-Register eingetragenen Versand- oder Detailhändler der Mehrwertsteuer unterliegt.
Versandhändler ist gegenwärtig nicht für Schweizer MWST-Zwecke registriert
Ein im Versandhandel tätiges Unternehmen muss prüfen, ob die Umsatzgrenze von CHF 100 000.– im Jahr 2018 oder 2019 erreicht wird und sodann eine allfällige Pflicht zur MWST-Registrierung besteht.
Versandhändler ist gegenwärtig für Schweizer MWST-Zwecke registriert
Ist ein Unternehmen bereits für Schweizer MWST-Zwecke registriert und erbringt dieses Unternehmen Beförderungs- oder Versandlieferungen mit Kleinsendungen vom Ausland ins Inland, handelt es sich bei diesen Kleinsendungen grundsätzlich auch zukünftig um Auslandumsätze. Die Lieferungen werden bei diesem Unternehmen auch dann erst zu Inlandlieferungen, wenn die Umsatzgrenze von CHF 100 000.– pro Jahr aus Kleinsendungen erreicht wird. Sollte das Unternehmen eine Unterstellungserklärung besitzen, ist zu beachten, dass die Möglichkeit auf den Verzicht der Anwendung der «Unterstellungserklärung Ausland» nicht mehr gegeben ist, sobald die Voraussetzungen der Versandhandelsregelung erfüllt sind.
Wichtig ist, dass im Versandhandel tätige Unternehmen ihre Umsätze im Hinblick auf die Umsatzgrenze von CHF 100 000.– überwachen. Ausserdem müssen gegebenenfalls Logistikprozesse sowie Zollanmeldungen und Unterstellungserklärung angepasst bzw. abgeändert werden.
Darüber hinaus stellt die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) auf ihrer Website eine Liste der steuerpflichtigen Versandhändler zur Verfügung. Diese Liste soll die Einfuhr dahin gehend erleichtern, dass dem mit der Verzollung betrauten Unternehmen ermöglicht wird, zu unterscheiden, ob die Einfuhrsteuer dem Empfänger eines Pakets oder dem steuerpflichtigen Versandhändler zu belasten ist.
«Die Online-Deklaration der MWST-Abrechnung wird zum Standard» titelte die Medienmitteilung der ESTV vom 19. Juni 2018. Anfang Juli teilte die ESTV zudem mit: «FISCAL-IT biegt auf Zielgerade ein – Informatikprogramm bis Ende 2018 abgeschlossen.» Ganz so schnell wird die Umstellung von der bisherigen Papier- zur neu vorgeschriebenen elektronischen MWST-Abrechnung trotzdem nicht gehen. Die ESTV rechnet mit dem 1. Januar 2020. Die bisherigen Formulare in Papierform sind voraussichtlich also noch bis Ende 2019 im Einsatz.
• Elektronische Einreichung der MWST-Abrechnung.
• Nachträgliche Korrekturabrechnungen sind möglich.
• Ein PDF der Abrechnung kann heruntergeladen werden. Es ist auch möglich, die Abrechnung mit Einzahlungsschein auszudrucken.
• Zugriff für einen (externen) Beauftragten (z.B. eine Treuhänderin oder einen Treuhänder) zur Erfassung der MWST-Abrechnung. Die Einreichung erfolgt anschliessend durch den Steuerpflichtigen.
• Beantragen von Fristverlängerungen – ab dem 1. Januar 2019 nur noch elektronisch möglich.
• Nachverfolgung und Übersicht über die eingereichten Abrechnungen.
• Bestellen von Unternehmer- und Eintragungsbescheinigungen.
Die Abwicklung der MWST wird dadurch für Sie und Ihr Unternehmen vereinfacht. Bereiten Sie sich rechtzeitig auf die Umstellung vor. Wir empfehlen, sich frühzeitig mit der Materie zu befassen oder bereits heute auf das neue Verfahren umzustellen.
Wenn Sie Fragen zur Umstellung haben, nehmen Sie mit uns oder Ihrem Softwarelieferanten Kontakt auf. Wir sind selbstverständlich bei allen MWST-Themen gerne für Sie da.
Seit dem 1. Januar 2019 wird die neue geräteunabhängige Abgabe für Radio und Fernsehen bei Haushalten und Unternehmen erhoben. Sie ersetzt die empfangsgeräteabhängige Abgabe, die Ende 2018 ausgelaufen ist. In der Schweiz mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen (mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz) mit einem weltweiten Umsatz von CHF 500 000.– unterliegen automatisch der Radio- und TV-Abgabe. Sie erhalten von der ESTV eine jährliche Rechnung. Ausländische Firmen, ohne Schweizer Betriebsstätte, werden von den RTV-Gebühren befreit sein.
MWST-Brancheninfos finden Sie auf: www.estv.admin.ch/mwst/aktuell