Wie sollen Unternehmensgewinne von Kapitalgesellschaften (AG und GmbH) unter Berücksichtigung von Steuern und Sozialversicherungen möglichst optimiert vom Firmeninhaber bezogen werden?
Kann die Aufteilung von Lohn und Dividende frei bestimmt werden oder sind Limiten zu beachten? Wir zeigen auf, worauf geachtet werden muss und dass neben der Steueroptimierung weitere Überlegungen einen Einfluss auf die Bezugsstrategie haben können.
Bis zur Einführung der Unternehmenssteuerreform II (USTR II) im 2009 waren Dividenden für inhabergeführte Unternehmungen meist uninteressant, da diese zu einer wirtschaftlichen Doppelbelastung geführt haben. Darunter versteht man, dass zuerst die Gewinne einer Gesellschaft besteuert werden und danach die aus diesen Gewinnen ausgeschütteten Dividenden beim Gesellschafter nochmals mit der Einkommenssteuer erfasst werden. Mit der Einführung der privilegierten Dividendenbesteuerung (USTR II) aus qualifizierten Beteiligungen (mind. 10% Anteil am Kapital) unterliegen Dividenden nur mehr einer reduzierten Besteuerung, wobei sich in den meisten Kantonen die sogenannte Halbsatz-Methode etabliert hat.
Bedingt durch die neue Praxis empfiehlt es sich zu prüfen, ob eine höhere Dividende anstelle von Lohn bezogen werden soll, um Sozialversicherungsbeiträge zu sparen. Dieses Vorgehen ruft aber die Ausgleichkassen auf den Plan, welche vermehrt das Verhältnis von Lohn zu Dividende betrachten und bei offensichtlichen Missverhältnissen eine Umqualifikation von Dividenden in AHV-pflichtigen Lohn vornehmen. Mit seinem Entscheid vom 25. Oktober 2012 hatte das Bundesgericht erneut die Gelegenheit zu diesem Thema Stellung zu nehmen. Dabei wurde die bisherige Praxis bestätigt, wonach eine Korrektur der vom Unternehmen getroffenen Aufteilung durch die AHV nur dann vorgenommen werden darf, wenn kein oder ein zu tiefer Lohn bezogen und anderseits eine überhöhte Dividende ausgerichtet wird.
In seinem Entscheid hat das Bundesgericht auch Stellung genommen zu sogenannten Substanzdividenden (Dividendenausschüttungen aus angehäuften Gesellschaftsgewinnen aus früheren Jahren). Hierzu hielt das Bundesgericht fest, dass im vorliegenden Fall der Alleininhaber in den Vorjahren, aus denen die ausschüttbaren Gewinne resultierten, immer einen branchenüblichen Lohn bezogen hatte. Die früher erzielten Gewinne waren somit angemessen und eine Umqualifikation der Substanzdividende im Ausschüttungszeitpunkt in AHV-pflichtigen Lohn ist somit nicht gerechtfertigt. Das Bundesgericht hat damit klar zum Ausdruck gebracht, dass nicht nur auf die nackten Zahlen wie Dividende, Lohn oder Kapital für die Beurteilung eines Missverhältnisses abgestellt werden kann, sondern die Umstände des konkreten Einzelfalls berücksichtigt werden müssen.
Eine generelle Aussage, ob Lohn oder Dividende die zu favorisierende Variante der Bezugsstrategie darstellt, ist nicht möglich. Die Ausschüttung von Dividenden dürfte im Vergleich zu Lohnbezügen meistens steuerlich attraktiver sein. Eine Prüfung des konkreten Sachverhalts ist aber zwingend erforderlich. Hier treffen Fragen zur Steueroptimierung auf Überlegungen der Vorsorgeoptimierung. Eine auf die individuellen Verhältnisse angepasste Bezugsstrategie und die Berechnung der resultierenden Steuer- und Sozialversicherungskosten sind daher unbedingt zu empfehlen. Für die rechnerische Simulation verfügen wir über professionelle Softwareunterstützung, welche es erlaubt, die verschiedenen Varianten darzustellen und zu vergleichen.