Ab 1. Januar 2017 tritt das neue Steuerabkommen zum Automatischen Informationsaustausch (AIA) zwischen der Schweiz und der EU in Kraft. Ab diesem Datum werden somit in der Schweiz Informationen von meldepflichtigen Personen gesammelt und ab 2018 mit den entsprechenden Staaten ausgetauscht. Nachfolgend erläutern wir Ihnen, welche Personen vom AIA betroffen sind und welche Informationen ausgetauscht werden.
Beim Automatischen Informationsaustausch (AIA) handelt es sich um einen Standard, welcher festlegt, wie die Steuerbehörden der teilnehmenden Länder untereinander Informationen austauschen. Dieser Standard wurde von der OECD entwickelt und hat zum Ziel, die globale Steuerhinterziehung zu verhindern.
Der AIA-Standard wird weltweit eingeführt werden. Bereits über 100 Länder haben sich zu seiner Umsetzung verpflichtet.
Aus der Sicht der Schweiz sind Personen vom AIA betroffen, welche in der Schweiz bewegliches Vermögen (Geldmittel, Aktien, Obligationen etc.) besitzen und den steuerrechtlichen Sitz bzw. Wohnsitz in einem Staat haben, mit welchem die Schweiz ein AIA-Abkommen abgeschlossen hat.
Personen mit steuerrechtlichem Sitz bzw. Wohnsitz in der Schweiz sind nur vom AIA betroffen, sofern sie bewegliches Vermögen im Ausland besitzen, welches sie gegenüber den Schweizer Steuerbehörden bisher nicht offengelegt haben.
Das inländische steuerliche Bankkundengeheimnis bleibt unverändert bestehen.
Schweizerische Finanzinstitute (Banken, Versicherungen etc.) sind ab dem 1. Januar 2017 verpflichtet, meldepflichtige Konten bzw. Personen zu identifizieren, relevante Daten zu sammeln und anschliessend mit den zuständigen Behörden auszutauschen. Dabei wird zwischen Konten von natürlichen Personen und anderen Rechtsträgern (juristische Personen und Trusts) unterschieden. In jedem Fall müssen die wirt-schaftlich berechtigten Personen offengelegt werden.
Gesammelt werden alle relevanten Daten, die für eine einwandfreie Identifikation einer Person notwendig sind.
Diese Informationen werden vom meldepflichtigen Institut der Eidgenössischen Steuerverwaltung verschlüsselt übermittelt. Diese leitet die Informationen an die betreffenden Staaten weiter. Die Schweiz erhält dieselben Daten für Personen, die in der Schweiz ansässig sind und in einem meldepflichtigen Staat bewegliche Vermögenswerte besitzen.
«Wer ist vom AIA betroffen»
Das inländische Bankgeheimnis wird durch die Umsetzung des neuen globalen Standards nicht tangiert.
«Zeitplan der Implementierung des AIA in der Schweiz»
Das neue Steuerabkommen zwischen der Schweiz und der EU tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Der effektive Datenaustausch wird aber erst 2018 auf der Basis der 2017 erhobenen Daten erfolgen.
Personen mit steuerrechtlichem Sitz bzw. Wohnsitz in der Schweiz sind nur vom AIA betroffen, sofern sie bewegliches Vermögen im Ausland besitzen, welches sie gegenüber den Schweizer Steuerbehörden bisher nicht offengelegt haben.