9. Oktober, 2020
Per 1. Januar 2021 ändert sich die Quellensteuer. Grund sind diverse Gerichtsurteile wegen Ungleichbehandlungen von Schweizer und EU-Bürgern. Ziel dieser Revision ist es, solche allfälligen Diskriminierungen zu eliminieren und im gleichen «Aufwisch» auch kantonale Unterschiede zu beseitigen.
Für Sie als Arbeitgeber bringt diese Quellensteuer-Revision markante grundlegende Änderungen.
Die grössten Änderungen erfolgen im Bereich der Teilzeitbeschäftigten sowie der Stunden- und Tagelöhner. Für betroffene Arbeitgeber besteht deshalb künftig ein stärkeres Interesse darüber, welchen Tätigkeiten Mitarbeiter*innen ausserhalb der Unternehmung nachgehen, da der Arbeitgeber für die Quellensteuer der Schuldner der Leistung bleiben und somit das Risiko tragen wird.
Unsere Quellensteuer-Spezialisten haben sich umfassend, gründlich und sorgfältig mit allen Facetten und Auswirkungen dieser neuen Quellensteuer auseinandergesetzt und für Sie die wichtigsten Abweichungen und Neuerungen zusammengestellt.
Sie erfahren nachfolgend «Das Wichtigste auf einen Blick» und «Die 5 wichtigsten Änderungen» als Kurzbeschrieb.
Am Schluss des Dokuments finden Sie 7 Detail-Themen, wozu wir Tabellen und anschauliche Praxisbeispieleerarbeitet haben. Drei davon haben wir angefügt, und weitere halten wir für Sie auf Anfrage oder für das persönliche Gespräch bereit.
Damit Sie sich als Arbeitgeber im Detail über die bevorstehenden Änderungen informieren und optimal darauf vorbereiten können, stehen Ihnen unsere Quellensteuer-Profis für eine Besprechung bei Ihnen oder bei uns gerne und kompetent zur Verfügung. Zögern Sie also nicht, mit Ihrem Berater oder mit unserem Sekretariat einen Termin zu vereinbaren.
Freundliche Grüsse
MANNHART + FEHR TREUHAND AG
Copyright: Tabellarisches und Grafiken teil- und auszugsweise aus pwc-Seminar- sowie swissdec-Unterlagen – Stand Oktober 2020
All unsere Informationen zum Thema finden Sie kompakt zusammengestellt für Ihre Ablage in unserem PDF zum Thema.
Ein Auszug diverser relevanter Neuerungen von Bundesgesetz und Verordnung:
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Teilzeitbeschäftigte und Stunden-/Tagelöhner
Die Annäherung an das Schweizer Steuersystem bedingt, dass neu das vollständige Einkommen (inklusive Nebenerwerb und Ersatzeinkünfte) als Grundlage für die Berechnung des Steuersatzes dient. Aus diesem Grund müssen Arbeitgeber einer nicht vollzeittätigen Person jede weitere Tätigkeit bei anderen Arbeitgebern und auch Ersatzeinkünfte in die Satzbestimmung mit einbeziehen. Durch diese neue Praxis entfällt somit der Quellensteuertarif D für die Nebenerwerbstätig.
Untermonatige Ein- und Austritte
Auch hier kommt die Satzbestimmung zur Anwendung. Tritt ein Mitarbeiter*in nicht auf Monatsbeginn ein oder auf Monatsende aus, muss für die Quellensteuersatzermittlung auf den ganzen Monat aufgerechnet werden.
13. Monatslohn
Der Quellensteuersatz für den 13. Monatslohn muss neu mit Hilfe einer Spezialberechnungsformel bestimmt werden, falls der Mitarbeiter*in nicht die ganze Periode angestellt war.
Zuständigkeitswechsel des Kantons
Die Zuständigkeit der Kantone wird neu geregelt. Ab 1. Januar 2021 muss in jedem Fall mit den zuständigen Kantonen abgerechnet werden.
Eine allfällige Abrechnung nur über den Sitzkanton der Unternehmung wird nicht mehr möglich sein, falls Mitarbeiter*innen aus anderen Kantonen beschäftigt werden.
ELM 5.0
Zusammen mit der Quellensteuerrevision kommt auch ein neuer Standard für die Lohnprogramme. Bis anhin wurde in den verschiedenen Programmen mit ELM 4.0 Verifizierung gearbeitet. Diese beschränkte sich lediglich auf die Übermittlung von Informationen zwischen den Ämtern/Institutionen und dem Kunden. Neu soll mit ELM 5.0 zusätzlich die Berechnung im Programm verifiziert werden.
All unsere Informationen zum Thema finden Sie kompakt zusammengestellt für Ihre Ablage in unserem PDF zum Thema.
1. Wer ist quellensteuerpflichtig? (Grafik)
2. Wo ist man quellensteuerpflichtig? ( Grafik)
3. Was ist wann steuerpflichtig? *
4. Welche Tarifcodes werden ab 2021 angewendet? (Grafik)
5. Wie wird die Quellensteuer berechnet? *
6. ELM 5.0 (Elektronische Lohnmeldung) *
7. Monats- oder Jahresmodell? *
a. Monatsmodell – mit Beispielen für
> aperiodische Leistungen
> 13. Monatslohn
> Teilzeiterwerbstätigkeit
> Stunden- und Tagelöhner
> Familienzulagen
b. Jahresmodell (kurzer Überblick)
* Weitere Grafiken, praktische Zahlenbeispiele und fachspezifische Erläuterungen halten wir für Sie auf Anfrage oder für das persönliche Gespräch bereit. Unsere Mandatsleiter und das Fachteam stehen Ihnen gerne zur Verfügung.
Alle hier abgebildeten Informationen und Grafiken finden Sie in unserer Zusammenstellung als PDF.
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Für alle, die noch mehr Details erfahren wollen: Das Kreisschreiben der eidgenössischen Steuerverwaltung haben wir hier für Sie als PDF-Download verlinkt.