Bis zur aktuellen Aktienrechtsreform wurde grösstenteils die Ansicht vertreten, dass die Ausrichtung einer Zwischendividende unzulässig ist. Das bisherige Aktienrecht enthielt auch keine Bestimmungen zur Zwischendividende (die auch als Interimsdividende bezeichnet wird). Unter einer solchen Zwischendividende versteht man eine Dividende, die aus dem Geschäftserfolg des laufenden Jahres ausgeschüttet wird. Da in der Praxis das Bedürfnis zur Ausschüttung einer Interimsdividende immer mehr auftrat, wurde mit der aktuellen Aktienrechtsrevision mittels Schaffung einer rechtlichen Grundlage diese Möglichkeit geschaffen.
Das neue Aktienrecht regelt in Artikel 675a OR, dass Zwischendividenden ausgeschüttet werden können. Eine statutarische Grundlage ist dazu nicht notwendig. Weil Zwischendividenden aber die Gefahr bergen, dass der Gesellschaft Mittel entzogen werden, obwohl das operative Geschäft bereits schlecht läuft oder die Liquidität dies gar nicht zulässt, muss vorab ein Zwischenabschluss erstellt werden. Die Generalversammlung kann gestützt auf den vom Verwaltungsrat erstellten Zwischenabschluss die Ausrichtung einer Zwischendividende beschliessen. Diese unübertragbare Befugnis der Generalversammlung wurde neu – nebst der Genehmigung des Zwischenabschlusses durch die Generalversammlung – in Art. 698 Abs. 2 Ziff. 5 OR eingeführt. Damit hat der Gesetzgeber eine gesetzliche Grundlage für die Ausrichtung einer Zwischendividende geschaffen.
Die gesetzliche Grundlage für den hierfür erforderlichen Zwischenabschluss wird in Art. 960f OR geregelt. Demnach ist ein Zwischenabschluss nach den Vorschriften zur Jahresrechnung zu erstellen und enthält eine Bilanz, eine Erfolgsrechnung und einen Anhang. Das Gesetz lässt allerdings gewisse Vereinfachungen oder Verkürzungen zu, sofern keine Beeinträchtigung der Darstellung des Geschäftsgangs entsteht.
Bei der Festsetzung der Zwischendividende sind sodann vorab die Zuweisungen an die gesetzlichen und freiwilligen Reserven vorzunehmen (Art. 675 Abs. 3 i.V.m. Art. 671 ff. OR). Der Zwischenabschluss muss vor dem Beschluss der Generalversammlung von der Revisionsstelle geprüft werden, ansonsten ist der Beschluss der Generalversammlung nichtig (Art. 675a Abs. 2 f. i.V.m. Art. 731 OR). Die Sorgfaltspflicht verbietet es dem Verwaltungsrat zudem, der Generalversammlung eine Dividende vorzuschlagen, wenn dies die erforderliche Liquidität der Gesellschaft gefährden könnte.
Die Revisionsstelle prüft den Zwischenabschluss sowie den Antrag des Verwaltungsrates an die Generalversammlung betreffend die Verwendung des Zwischengewinns und die Zuweisung an die Reserven. Die Prüfungspflicht kann jedoch entfallen, falls gewisse spezifische Kriterien erfüllt sind.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die neue Aktienrechtsreform mit der Zwischendividende ein neues Instrument geschaffen hat, welches jedoch die Komplexität und den administrativen Aufwand erhöht und zusätzliche Pflichten mit sich bringt.
Gerne sind wir für Sie da, falls Sie Fragen zur Zwischendividende haben oder falls Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchten.