Immer mehr Eltern wollen ihren Nachkommen einen Teil ihres Vermögens schon zu Lebzeiten übertragen. Die meisten erben nämlich erst, wenn sie bereits selber Vermögen aufgebaut haben – gebraucht hätten sie das Geld jedoch, als sie jung waren. Wer sich dafür entscheidet Vermögen zu übertragen, sollte klare Abmachungen treffen, um spätere Unklarheiten und Streitigkeiten unter den Erben zu vermeiden.
Grundsätzlich werden vier Arten unterschieden, auf die das eigene Vermögen bereits zu Lebzeiten dem Nachwuchs vermacht werden kann. Welche Variante im Einzelfall die Beste ist, hängt von der individuellen Situation des Erben und des Erblassers sowie dem Verwendungszweck des Erbes ab.
Beim Erbvorbezug handelt es sich um eine lebzeitige Zuwendung eines Vermögenswertes an Nachkommen. Diese müssen sich den Betrag nach dem Tod des Erblassers an ihr Erbe anrechnen lassen, da der Erbvorbezug der Ausgleichungspflicht untersteht. Die Eltern können Geld, eine Liegenschaft oder andere Vermögenswerte überschreiben. Nach dem Tod des Erblassers werden die Geldbeträge zum Nominalwert angerechnet. Damit werden weder Verzinsung noch Kaufkraftschwund berücksichtigt. Bei Grundstücken ist für die Ausgleichung der Verkehrswert im Todeszeitpunkt massgebend.
Ein Beispiel: Die Tochter hat vor 15 Jahren von den Eltern CHF 100’000 für den Kauf eines Hauses erhalten. Weil beim Erbvorbezug Geldbeträge zum Nominalwert angerechnet werden, muss die Tochter nur diese CHF 100’000 zur Ausgleichung bringen. Ihr Bruder hat vor 15 Jahren mit einem Grundstück im Wert von CHF 100’000 ebenfalls einen Erbvorbezug erhalten. Hätte sich der Quadratmeterpreis in der Zwischenzeit verdoppelt, bestünde eine Ausgleichungspflicht von CHF 200’000. Hätte sich hingegen der Quadratmeterpreis reduziert, würde der Bruder von seinem Wahlrecht der sog. Realallokation Gebrauch machen und das Grundstück selber in die Erbengemeinschaft einwerfen. Damit befreit er sich von der wertmässigen Anrechnung und partizipiert auf gleicher Stufe wie die anderen Erben an der Verteilung des Nachlasses, einschliesslich des eingeworfenen Grundstücks.
Bei der Schenkung wollen die Eltern dem Kind etwas unentgeltlich zukommen lassen, sie soll demzufolge im Erbfall nicht berücksichtigt werden. Schenkungen unterliegen allerdings der Ausgleichungspflicht, wenn es sich um Zuwendungen mit Ausstattungscharakter handelt, die der Existenzbegründung, -sicherung oder -verbesserung dienen. In diesen Fällen werden sie dem Erbvorbezug gleichgestellt. Will der Erblasser die Ausgleichungspflicht aufheben, muss er dies ausdrücklich, dass heisst möglichst schriftlich, erklären.
Wenn zum Beispiel der Sohn CHF 20’000 für die Gründung eines Unternehmens und die Tochter denselben Betrag für den Kauf eines Autos erhalten, muss beim Erbfall der Sohn mangels anderer Abrede die CHF 20’000 zur Ausgleichung bringen, da sie der Existenzbegründung dienten. Im Gegensatz dazu muss die Tochter nichts zur Ausgleichung bringen, weil sie das Auto nur zum Vergnügen braucht. Wurden Pflichtteile verletzt, können diese von den anderen Erben mittels Herabsetzungsklage eingefordert werden. Auslagen des Erblassers für die Ausbildung und Erziehung der Kinder sind jedoch von der Ausgleichungspflicht ausgenommen, sofern sie das übliche Mass nicht übersteigen.
Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn der Erblasser seinem Nachkommen eine Liegenschaft oder ein Grundstück augenfällig zu günstig, nach herrschender Lehrmeinung unter 75% des geltenden Marktwertes, verkauft. Wurde keine anders lautende schriftliche Vereinbarung getroffen, unterliegt der geschenkte Anteil ebenfalls dem Ausgleich. Dabei ist der Verkehrswert des Hauses zum Zeitpunkt des Todes massgebend.
Beim Darlehen handelt es sich auch zwischen Familienmitgliedern um eine vertragliche Regelung wie mit einem Dritten. Je nach Vereinbarung können die Eltern das Geld mit oder ohne Zins zurückfordern. Ein Darlehensvertrag muss nicht notariell beurkundet werden, eine schriftliche Vereinbarung ist aber zu empfehlen. Der wesentliche Unterschied zu den anderen lebzeitigen Zuwendungen ist steuerrechtlicher Natur. Das Vermögen bleibt im Falle eines Darlehens beim Darlehensgeber. Er muss allfällige Zinsen als Ertrag ausweisen. Der Darlehensnehmer, also der Empfänger, darf die Schuld beim Vermögen und allfällige Zinsen beim Einkommen abziehen. Im Gegensatz dazu fallen der Erbvorbezug und die Schenkung ins Vermögen des Nachkommen, wofür er Steuern zu entrichten hat. Im Erbfall stellt das Darlehen eine Schuld des Darlehensnehmers gegenüber dem Nachlass dar und unterliegt der Ausgleichungspflicht. Dieser Pflicht kann er durch Verrechnung mit seinem Anteil am Nachlass nachkommen.
Eltern können mit ihrem Vermögen grundsätzlich machen, was sie wollen. Sie können ihrem Kind einen Erbvorbezug, eine Schenkung oder ein Darlehen gewähren – müssen aber nicht. Selbst wenn eines der Geschwister eine solche Zuwendung erhalten hat, besteht kein Anspruch der anderen Geschwister auf Gleichbehandlung.
Klare Abmachungen sind unerlässlich, um spätere unliebsame Überraschungen zu vermeiden. Um eine Ausgleichungspflicht für den Erbfall aufzuheben oder einzuführen, müssen die Eltern eine ausdrückliche Erklärung abgeben. Es empfiehlt sich, dies schriftlich zu machen. Das Gesetz sieht hierfür keine Formvorschriften vor, mit Vorteil wird die Erklärung jedoch in einem Testament oder gar in einem Erbvertrag festgehalten. Gerne beraten wir Sie in erbrechtlichen Fragen und zeigen Ihnen die steuerlichen Optimierungsmöglichkeiten auf.
Um seinen Nachkommen bereits zu Lebzeiten etwas zukommen zu lassen, gibt es grundsätzlich folgende Möglichkeiten:
Ersparen Sie Ihren Nachkommen unnötige teure Erbschaftsstreitigkeiten durch klare, schriftliche Vereinbarungen – sie werden es Ihnen danken.