Das alte Vormundschaftsrecht stammte aus dem Jahr 1912 und befasste sich nur mit Personen, die nicht oder nur unzureichend für sich selber sorgen konnten.
Interessiert hat das Gesetz deshalb vor allem die Angehörigen. Mit dem Ziel der Stärkung der Selbstbestimmung wurden im neuen Erwachsenenschutzrecht die rechtlichen Grundlagen für den Vorsorgeauftrag und die Patientenverfügung gelegt. Wer rechtzeitig vorsorgt, kann sicherstellen, dass sein Wille respektiert wird, falls er später beispielsweise infolge Krankheit oder Unfall urteilsunfähig wird.
Der Startschuss zur Revision des alten Vormundschaftsrechts fiel 1993 mit dem Einsatz einer Expertengruppe. Es wurden verschiedene interdisziplinäre Expertenkommissionen eingesetzt, so dass das Gesetz 20 Jahre später (!) am 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt werden konnte.
Gemäss Artikel 370 ZGB kann eine urteilsfähige Person in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt. Sie kann auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Falle ihrer Urteilsunfähigkeit mit den behandelnden Ärzten die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll. Sie kann dieser Person Weisungen erteilen.
In einer Patientenverfügung kann sich die Person insbesondere zu folgenden Punkten äussern:
Die Patientenverfügung ist schriftlich (von Hand oder mittels PC) abzufassen. Sie muss datiert und unterzeichnet sein. Obwohl sich im Chip der Versicherungskarte der Krankenkasse eintragen lässt, wo eine Patientenverfügung hinterlegt ist, empfiehlt es sich, eine Vertrauensperson über den Ort zu informieren.
Gemäss Artikel 360 ZGB kann eine handlungsfähige (setzt Urteilsfähigkeit und Mündigkeit voraus) Person eine natürliche oder juristische Person beauftragen, im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorge oder die Vermögenssorge zu übernehmen oder sie im Rechtsverkehr zu vertreten. Sie muss die Aufgaben, die sie der beauftragten Person übertragen will, umschreiben und kann Weisungen für die Erfüllung der Aufgaben erteilen.
Die Vertretung kann drei Bereiche umfassen:
Personenvorsorge:
Hier stehen Entscheide über medizinische Massnahmen (falls keine Patientenverfügung vorliegt) oder die pflegerische Behandlung (Aufenthalt zu Hause oder in Heimen) sowie Hilfe im Alltag für das persönliche Wohl im Zentrum.
Vermögensvorsorge:
Konkret geht es um die Verwaltung von Einkommen und Vermögen sowie die Abwicklung des Zahlungsverkehrs.
Vertretung im Rechtsverkehr:
Hier geht es um den Kontakt gegenüber Ämtern/Behörden, den Abschluss von Verträgen oder auch die Vertretung in Prozessen.
Für den Vorsorgeauftrag gelten strengere Formvorschriften als bei der Patientenverfügung. Der Vorsorgeauftrag muss wie ein Testament von A bis Z handschriftlich abgefasst, datiert und unterzeichnet oder durch einen Notar öffentlich beurkundet sein. Wie ein Testament kann auch der Vorsorgeauftrag jederzeit (bzw. solange der Vorsorgefall nicht eingetreten ist) vom Auftraggeber in einer der Formen widerrufen werden, die für die Errichtung vorgeschrieben sind. Die Vernichtung der Urkunde hat dabei dieselbe Wirkung.
Das Zivilstandsamt trägt auf Antrag die Tatsache, dass eine Person einen Vorsorgeauftrag errichtet hat, und den Hinterlegungsort in eine zentrale Datenbank (Infostar) ein.
Der Vorsorgeauftrag entfaltet seine Wirksamkeit erst bei Eintreten des Vorsorgefalls. Die zuständige Erwachsenenschutzbehörde hat in diesem Fall zu prüfen, ob der Vorsorgeauftrag gültig errichtet wurde, ob die Voraussetzungen für dessen Wirksamkeit eingetreten sind, ob die beauftragte Person geeignet ist, die ihr gemäss Vorsorgeauftrag übertragenen Aufgaben zu übernehmen und ob allenfalls weitere Massnahmen des Erwachsenenschutzes anzuordnen sind.
Um allfällige spätere Probleme und Auseinandersetzungen bezüglich Formungültigkeit, behaupteter Handlungsunfähigkeit oder sich widersprechender Vorsorgeaufträge vorzubeugen, ist die Errichtungsform der öffentlichen Beurkundung zu empfehlen. Es empfiehlt sich schliesslich, auch von der Möglichkeit der Registrierung in der zentralen Datenbank Gebrauch zu machen.
Wir unterstützen Sie gerne bei den Abklärungen und Formalitäten, damit Sie Ihre persönlichen, familiären und unternehmerischen Anliegen für den Fall eines unerwarteten Schicksalsschlages vorausschauend, in Ruhe und für alle Beteiligten zufriedenstellend regeln können.
Artikel 360 ff. ZGB Gesetzliche Grundlagen
http://www.sh.ch/Kindes-und-Erwachsenenschutzb.4028.0.html
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kanton Schaffhausen
http://soziales.winterthur.ch/index.php?id=11307
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kanton Zürich – Bezirk Winterthur/Andelfingen