Das Betreibungsbegehren ist schnell gestellt, der Eintrag im Register steht. Diesen wieder los zu werden, ist heutzutage meist sehr kosten- und zeitintensiv. Welche Abwehrmöglichkeiten gibt es bei ungerechtfertigten Betreibungen und wie sehen die neuesten Entwicklungen aus?
Eine Betreibung kann mündlich oder schriftlich eingeleitet werden. Dafür braucht es lediglich Name und Adresse des Gläubigers und des Schuldners sowie Forderungssumme und Forderungsgrund. Es werden weder eine Begründung noch Beweismittel benötigt. Zwar kann der Schuldner auf den vom Betreibungsamt ausgestellten Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erheben und somit die Betreibung zum Stillstand bringen; trotzdem erscheint der Eintrag aber im Betreibungsregister. Da dieses Register öffentlich ist, kann jedermann, der ein Interesse glaubhaft macht, Einsicht darin nehmen. Dies kann die betroffene Person in eine unangenehme Situation bringen, vor allem wenn es um eine Wohnungs- oder Stellensuche geht.
Die Löschung des Eintrages muss anschliessend auf dem Gerichtsweg erfolgen. Es gibt dafür mehrere Klagemöglichkeiten, bei welchen aber jeweils der Schuldner beweisen muss, dass die Betreibung ungerechtfertigt oder missbräuchlich ist. Der Laie ist im Dschungel der gesetzlichen Anforderungen oft verloren und muss auf die Hilfe einer Fachperson zurückgreifen. Dies führt zu hohen Kosten- und Zeitaufwendungen, was sich insbesondere bei kleineren Beträgen kaum lohnt.
Mittlerweile hat auch die Politik den Handlungsbedarf erkannt. Aufgrund einer Initiative aus dem Jahr 2009 hat die nationalrätliche Rechtskommission einen Entwurf ausgearbeitet, welcher vor allem das Einsichtsrecht Dritter einschränken will. So soll die betriebene Person beim Betreibungsamt ein Gesuch stellen können, dass eine hängige Betreibung mit Rechtsvorschlag nicht mehr im Auszug erscheint. Dieses Gesuch soll aber nur gutgeheissen werden, wenn der Schuldner innerhalb der sechs vorangegangenen Monate nicht mehr als zwei weitere Betreibungen erhalten hat. Zudem soll der Schuldner verlangen können, dass der Gläubiger Beweise zu der Betreibung vorlegen muss.
Ob die vorgeschlagenen Änderungen je Gesetz werden, muss das Parlament entscheiden.