Mit den steuerlichen Massnahmen schafft die Schweiz ein ausgewogenes und wettbewerbsfähiges System.
Bisherige Steuerprivilegien für überwiegend international tätige Unternehmen (Statusgesellschaften) werden aufgehoben. Es gelten künftig die gleichen Besteuerungsregeln für alle Unternehmen (Grosskonzerne wie KMU). Zudem wird die Finanzierungslücke der AHV wesentlich verkleinert.
Gemäss Abs. 2 bis 5 des StHG (Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern
der Kantone und Gemeinden) werden per 1.1.2020 folgende Steuerprivilegien aufgehoben:
• Holdingprivileg
• Abschaffung der privilegierten Besteuerung für Domizil- und gemischte Gesellschaften
• Aufhebung der Besteuerung für die sog. «Finance Branch» sowie die «Principal-Struktur»
Die Unternehmen können dabei in allen Kantonen vor allem von der Einführung folgender Massnahmen profitieren:
• Patentbox
• Abzug für Forschung und Entwicklung (F&E)
• Step up (Aufdeckungslösung und/oder Sondersteuerlösung)
Für Unternehmen, die in der Schweiz Forschung betreiben und daraus Einnahmen aus Patenten generieren, bildet die Patentbox ab dem 1. Januar 2020 ein attraktives Steuerplanmodell. Diese steuerliche Optimierung
steht allen Unternehmen in der Schweiz offen. Es lohnt sich also auch
für KMU, zu prüfen, ob sie die Voraussetzungen für die Nutzung der Patentbox erfüllen.
Die steuerliche Förderung zielt darauf ab, Anreize für eine erhöhte Investition in Forschung und Entwicklung (F&E) zu schaffen. In der Schweiz werden dadurch innovative und forschungsintensive Unternehmen (v.a. aus der Exportindustrie) begünstigt. Erträge aus Patenten und vergleichbaren Rechten werden von den übrigen Erträgen eines Unternehmens getrennt, kommen sozusagen in die «Box» und werden reduziert besteuert. Die steuerliche Privilegierung soll insbesondere jene Erträge erfassen, die auf inländische Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten zurückzuführen sind. Die Höhe der Ermässigung durch die Patentbox können die Kantone selbst festlegen, wobei die Entlastung jedoch höchstens 90% betragen darf.
Die Kantone können auf Antrag den Forschungs- und Entwicklungsaufwand, der der steuerpflichtigen Person direkt oder durch Dritte im Inland entstanden ist, um höchstens 50% über den geschäftsmässig begründeten Forschungs- und Entwicklungsaufwand hinaus zum Abzug zulassen.
• Abzüge kantonal unterschiedlich (SH = 25%, ZH = 50%)
• Als Forschung und Entwicklung gelten die wissenschaftliche Forschung und die wissenschaftsbasierte Innovation (in der Schweiz generiert,
nicht z.B. in Indien!).
• Ein erhöhter Abzug von 35% ist ebenfalls zulässig auf den direkt zuordenbaren Personalaufwand für Forschung und Entwicklung sowie auf 80% des Aufwands für durch Dritte in der Schweiz in Rechnung gestellte Forschungs- und Entwicklungskosten.
• Berechnungsbeispiel Zusatzabzug auf Kosten für Forschung und
Entwicklung mit hohem Personalaufwand:
• Im Falle einer Realisation der stillen Reserven (inkl. Goodwill) werden diese aufgrund einer Feststellungsverfügung innerhalb der nächsten fünf Jahre gesondert besteuert.
• Aufteilung des Gewinns während fünf Jahren auf zwei Sparten:
Sparte A: Gewinn aus Geschäftstätigkeit
› ordentliche Besteuerung
Sparte B: Realisierte stille Reserven (in Feststellungsverfügung erfassten Gesamtreserven)
› Besteuerung zum Sondersatz Kt. SH 0.8%/Kt. TG 0.5%/Kt. ZH 0.5%
• Nach neuem Recht ab 1. Januar 2020:
Inländische Unternehmen werden beim Statuswechsel gleich behandelt, wie wenn ausländische Unternehmen ihren Steuersitz in die Schweiz verlegen würden
– Stille Reserven inkl. Goodwill dürfen in einer Steuerbilanz bei Beginn der Steuerpflicht in der Schweiz gewinnsteuerneutral aufgedeckt werden
– Empfehlung: Steuerruling mit den kantonalen Steuerbehörden abschliessen (vor allem wegen der Abschreibungsdauer der aufgewerteten Positionen).
WICHTIG: Steuerruling wird nur auf Antrag gewährt!
Es gelten künftig die gleichen Besteuerungsregeln für alle Unternehmen.