Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses, das am 18. März 2022 verabschiedet wurde und am 1. Januar 2025 in Kraft tritt, enthält Massnahmen, um solche Missbräuche einzudämmen. Es betrifft das Obligationenrecht, das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht sowie das Straf- und Steuerrecht. Besonders Treuhänder, Buchhalter und Revisionsstellen müssen sich auf die neuen Vorschriften einstellen.
Das Konkursrecht wird häufig missbraucht, um Gläubiger zu schädigen und Konkurrenten unlauter zu unterbieten. Dabei werden Konkursverfahren bewusst in Kauf genommen, um Verpflichtungen zu umgehen. Trotz vorhandener rechtlicher Mittel sind die Durchsetzungshürden oft hoch. Das neue Bundesgesetz über die
Das neue Gesetz bringt bedeutende Änderungen in verschiedenen Bereichen mit sich, die die Wirtschaftswelt der Schweiz nachhaltig beeinflussen werden. Im Folgenden werden die wichtigsten Neuerungen mit Schwerpunkt auf den Treuhandbereich erläutert:
Art. 727 a Abs. 2 OR wird ab dem 1. Januar erweitert um folgenden Zusatz: «Der Verzicht gilt nur für künftige Geschäftsjahre und muss vor Beginn des Geschäftsjahres beim Handelsregister angemeldet werden. Zudem muss neu explizit die Jahres-rechnung des letzten Geschäftsjahres beigelegt werden für ein Opting-out. Das Handelsregister muss mit Hinweis auf Art. 939 OR ohne Verzichtserklärung für die Revision (Opting-out) oder ohne Revisionsstelle die Angelegenheit dem Gericht überweisen. Das Handelsregister geht somit hier von einem Organisationsmangel aus, welcher zur Auflösung der Gesellschaft führt.
Der sogenannte Mantelhandel (Verkauf einer Kapitalgesellschaft, die ihre Geschäftstätigkeit eingestellt hat und bereit zur Liquidation wäre) wird neu auf Gesetzesstufe im Obligationenrecht präzisiert und eingeschränkt. Damit wird die bisher gelebte Praxis des Bundesgerichts neu auch im Gesetz verankert. Gemäss Art. 684a OR ist die Übertragung von Aktien nichtig, wenn die Gesellschaft keine Geschäftstätigkeit und keine verwertbaren Aktiven mehr hat und überschuldet ist. Ein Mantelhandel wird meist von den Handelsregisterbehörden oder der Steuerverwaltung festgestellt.
Handelsregisterämter können im Verdachtsfall zusätzliche Unterlagen verlangen. Diese Vorschriften gelten analog auch für GmbHs (Art. 787a OR).