Jahrelang war auf den Radio- und Fernsehempfangsgebühren unrechtmässig Mehrwertsteuer erhoben worden.
Am 25. September 2020 hat das Parlament nun das Bundesgesetz über die pauschale Vergütung der Mehrwertsteuer auf den Radio- und Fernsehempfangsgebühren verabschiedet.
Gewinnschwache Unternehmen können die Unternehmensabgabe unter bestimmten Voraussetzungen zurückfordern.
Privat- und Kollektivhaushalte erhalten einen Pauschalbetrag von 50 Franken, ohne dass sie ein Gesuch stellen müssen. Unternehmen erhalten unter gewissen Voraussetzungen eine Rückerstattung. Sie müssen dazu ein Gesuch einreichen, wofür ein einfaches Verfahren zur Verfügung steht.
Der Ständerat hatte eine Bestimmung eingefügt, wonach auch Unternehmen eine Pauschale be-anspruchen können. Der Nationalrat hiess diese Ergänzung ebenfalls gut. Demnach haben Unter-nehmen einen Rückforderungsanspruch, wenn sie Gebühren für den gewerblichen oder kommerziellen Empfang bezahlt und keinen Vorsteuerabzug vorgenommen haben.
Die Rückerstattungen erfolgen im Jahr 2021.
Gewinnschwache Unternehmen können die Unternehmensabgabe unter drei Voraussetzungen rückfordern:
Ein Rückerstattungsantrag für die Unternehmensabgabe 2019 kann somit frühestens im Jahr 2020 nach Vorliegen des Geschäftsabschlusses erfolgen. Für die Unternehmensabgabe 2020 ist ein Rückerstattungsantrag ab dem Jahr 2021 möglich. Die Anträge können innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist gestellt werden.
Den Antrag zur Rückerstattung stellen Sie auf ESTV SuisseTax. Lassen Sie sich auf ESTV SuisseTax unter «Verwaltung – Vollmachten verwalten» eine neue Vollmacht für die Unternehmensabgabe RTV (UA RTV) freischalten, dann können Sie den Antrag schnell und einfach online stellen.