Mit Kreisschreiben Nr. 40 vom 11. März 2014 hatte die Eidgenössische Steuerverwaltung eine Praxisverschärfung betreffend die Rückerstattung der Verrechnungssteuer eingeführt. Insbesondere wurde in der Folge bei fahrlässig unvollständiger Deklaration von verrechnungssteuerpflichtigen Erträgen die Rückerstattung (bzw. die Anwendung des Meldeverfahrens) mit Bezug auf dieses Kreisschreiben verweigert, was in vielen Fällen zu Unverständnis und roten Köpfen führte. Wiederholten Vorstössen auf politischer Ebene ist es zu verdanken, dass eine Rückkehr zur früheren Praxis nun unmittelbar bevorsteht.
Ein neuer Absatz 2 als Ergänzung des Artikel 23 Bst. b VStG soll Abhilfe schaffen, damit ordnungsgemässe Deklaration als eine der Voraussetzungen für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer vorliegt bei
• einer korrekten Deklaration in der Steuererklärung;
• einer rechnerischen Korrektur;
• einer Aufrechnung der nicht deklarierten Einkünfte oder Vermögen durch die Steuerbehörde aus eigener Feststellung;
• einer Nachdeklaration durch den Empfänger der verrechnungssteuerpflichtigen Leistung, spontan oder nach einer Intervention der Steuerbehörde) vor Eintritt der Rechtskraft der direktsteuerlichen Veranlagungsverfügungen bzw. der Nachsteuerverfügungen, was auch eine Nachdeklaration im Rahmen einer straflosen Selbstanzeige einschliessen sollte.
Entscheidend wird die Motivation für die Nachdeklaration sein. Kann die Steuerverwaltung versuchte Steuerhinterziehung nachweisen, ist die Rückerstattung der Verrechnungssteuer zu verweigern.
Die Referendumsfrist läuft bis Mitte Januar 2019. Sollte das Referendum nicht ergriffen werden (bis dato haben wir keine Veranlassung zu einer gegenteiligen Annahme), wird die Änderung Ende Januar 2019 in Kraft gesetzt, mit Wirkung per 1. Januar 2019 und Rückwirkung für alle noch nicht rechtskräftig entschiedenen Fälle ab 1. Januar 2014