Gemäss Art. 730a Abs. 2 des Obligationenrechts darf die Person, die die ordentliche Revision leitet, das Mandat längstens während sieben Jahren ausführen.Sie darf das gleiche Mandat erst nach einem Unterbruch von drei Jahren wieder aufnehmen.
Mit der Zweiteilung der Revision in eine «Ordentliche Revision» für grosse Unternehmen und eine «Eingeschränkte Revision» für KMU per 1. Januar 2008 beschränkte der Gesetzgeber aus Unabhängigkeitsüberlegungen die Amtsdauer des Mandatsleiters bei der «Ordentlichen Revision» auf sieben Jahre. Die Pflicht zur Rotation bezieht sich somit nicht auf die Revisionsstelle, sondern nur auf diejenige Person, welche die Revision leitet (Mandatsleiter). Die Einschränkung gilt nur für die «Ordentliche Revision».
Gesellschaften, die zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschreiten, unterstehen der «Ordentlichen Revision» und sind somit durch die Rotationspflicht direkt betroffen:
Wer sich als Revisionsstelle eine der grossen, internationalen Revisionsunternehmen leistet, ist sich in der Regel gewohnt, dass das Revisionsteam immer wieder neu zusammengestellt wird. Dies kann bei den Revisoren zu wenig tiefen internen Gesellschaftskenntnisse führen. Als Folge davon kann sich die Prüfzeit (und somit auch die Honorarnote) erheblich vergrössern und der Kunde ist alle Jahre mit immer wieder ähnlichen Fragestellungen konfrontiert. Durch die Konstanz des Mandatsleiters, welcher seine Kunden bestens kennt, könnte solchen Leerläufen vorgebeugt werden. Leider legte der Gesetzgeber einen grösseren Wert auf die Unabhängigkeit (keine Betriebsblindheit und Vertrautheit mit den verantwortlichen Personen) als auf die Prüfungseffizienz.