Die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft krempelt das ganze Leben um. Mit der Scheidung erlischt die gegenseitige Erbberechtigung und es müssen u. a. wichtige Entscheide hinsichtlich Scheidungsverfahren, Sorgerecht und Name getroffen werden. Und die Scheidung hat weitere rechtliche und finanzielle Konsequenzen, die nicht vergessen werden sollten.
Beim Normalfall, dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung, spricht man von Eigengut und Errungenschaft. Zum Eigengut gehört alles, was ein Partner mit in die Ehe bringt, sowie Geschenke und Erbschaften. Das Eigengut bleibt bei der Scheidung unangetastet. Die Errungenschaft umfasst alles, was die Partner sich ab der Eheschliessung erarbeitet haben. Die Errungenschaft abzüglich Schulden, die jeder Partner zum Zeitpunkt der Scheidung besitzt, nennt man Vorschlag. Dieser Vorschlag wird je hälftig aufgeteilt.
Bei Trennung oder Scheidung wird die Gemeinschaftsbesteuerung aufgehoben und beide Ehepartner ab Beginn der Steuerperiode des Ereignisses je einzeln getrennt veranlagt. Die Kinderabzüge werden demjenigen Elternteil zugewiesen, aus dessen steuerbaren Einkünften der Unterhalt bestritten wird. Unterhaltsbeiträge die ein Elternteil erhält sind steuerbar, im Gegenzug können diese beim Zahlenden in Abzug gebracht werden. Leistungen die in Kapitalform erbracht werden, sind weder als Einkommen zu versteuern noch zum Abzug zugelassen. Werden bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung Grundstücke übertragen, wird die Grundstückgewinnsteuer bis zur Weiterveräusserung aufgeschoben.
Bei der AHV wird das sogenannte «Splitting» und bei der Pensionskasse (2. Säule) der «Vorsorgeausgleich» angewendet. Das heisst, jede Partei hat Anspruch auf die Hälfte der im Verlauf der Ehe angesparten AHV- und Pensionskassengelder – auch dann, wenn während der Ehe Wohneigentum aus Pensionskassenmitteln gekauft wurde.
Das Ehegüterrecht sieht Möglichkeiten vor, welche im Hinblick auf das Familienunternehmen angewendet werden können. Nebst der «effektivsten» Lösung, der Gütertrennung, kann der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung individuell mit Abschluss eines Ehevertrages gestaltet werden.
Scheidung oder Trennung unbedingt zu Jahresbeginn! Damit können die Unterhaltsbeiträge steuerlich am wirksamsten zum Abzug gebracht und die Steuerbelastung kann insgesamt gesenkt werden.
Durch den Vorsorgeausgleich entstehende Lücken können durch einen steuerlich abzugsfähigen Einkauf in die Pensionskasse wieder gedeckt werden.
Bei einer Scheidung entfällt die Plafonierung der AHV-Rente, d. h. jede Partei hat Anspruch auf eine ungekürzte Altersrente.
Nichterwerbstätige Geschiedene müssen AHV bezahlen, ansonsten kommt es zu Versicherungslücken und Rentenkürzungen.
Es sollte geprüft werden, ob in finanziellen Notlagen und bei Erwerbslosigkeit ein Anspruch auf Arbeitslosentaggelder besteht.
Im Normalfall werden die Guthaben der dritten Säule bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigt.
Falls eine Geschiedenen-Witwenrente bezogen wird, fällt diese bei Wiederverheiratung weg.
«Es gibt etwas, das teurer ist als eine Frau – nämlich eine Ex-Frau» (Jack Nicholson).