Diverse Kurzinfos
Am 25. September 2022 haben Volk und Stände die AHV-Reform (AHV21) angenommen, die zwei wichtige Bestandteile beinhaltet: zum einen die Erhöhung des Frauenrenteneintrittsalters auf 65 Jahre und zum anderen die Erhöhung der MWST-Sätze. Die Reform beinhaltet auch Ausgleichsmassnahmen für die Übergangsgeneration, Flexibilisierung des Renteneintrittsalters und Anreize zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit. Die Massnahmen sind rechtlich miteinander verknüpft und können nur gemeinsam in Kraft treten. Die MWST-Satzerhöhungen sind indes ebenfalls erforderlich, um das bestehende Defizit in der Vorsorge zu decken. Die per 1. Januar 2024 neu geltenden MWST-Sätze sind im separaten Artikel ersichtlich.
Im Jahr 2024 darf sich das Stimmvolk mit einer weiteren Reform der Altersvorsorge, dieses Mal betreffend die 2. Säule, auseinandersetzen. Kernelement der geplanten Reform ist die Senkung des BVG-Umwandlungssatzes von 6.8 Prozent auf 6.0 Prozent sowie die gleichzeitige Anpassung der Altersgutschriften sowie des Koordinationabzuges. Für die Übergangsgeneration sind auch hier Kompensationsmassnahmen vorgesehen.
Die steuerlich akzeptierten Maximalabzüge bleiben unverändert. Erwerbstätige mit Pensionskassenanschluss dürfen weiterhin maximal CHF 7’056 steuerbegünstigt einzahlen. Erwerbstätige ohne Pensionskassenanschluss können 20 % des Nettoerwerbseinkommens, maximal aber CHF 35’280 einzahlen.
Insgesamt wurden 136’730 Covid-19-Kreditvereinbarungen gewährt mit
einem Volumen von knapp 14 Milliarden Franken. Zusätzlich wurden noch Plus-Kredite (Anteil über CHF 500’000) in der Höhe von rund 3 Milliarden gesprochen. Von dieser rund 17 Milliarden Franken zugeteilter Kreditsumme wurden bis Dezember 2023 rund 10 Milliarden wieder zurückbezahlt.
Per Dezember 2023 mussten 77 Millionen der gewährten Darlehen definitiv als uneinbringliche Forderungen abgeschrieben werden. Die vom Bund angesetzte Rückstellung für die potenziellen Verluste des gesamten Kreditprogramms belief sich Ende 2022 auf 1.1 Milliarden.