Geschäftsführer und Verwaltungsräte sind verantwortlich für die Führung des Unternehmens. Wenn sie ihren Pflichten nicht nachkommen, kann ihnen eine Klage drohen. Solche Schadenersatzforderungen können an die Nieren gehen. Organhaftpflichtversicherungen decken die finanziellen Risiken ab.
Spätestens seit den Skandalen um den Konkurs der SAirGroup sind die Zeiten, in denen das Amt des Verwaltungsrates ein lukrativer Nebenjob in Form eines jährlichen Meetings war, vorbei. Man wirft der Führungsriege der ehemaligen Swissair-Gruppe vor, sie sei ihren Pflichten nicht nachgekommen und zieht sie vor Gericht zur Verantwortung. Durch die medienwirksame Begleitung dieser Prozesse wurde das Thema «Organhaftung» auch der Allgemeinheit bekannt, was zu einer Verschärfung des Haftungspotentials von Managern führte. So sind heute nicht nur Verwaltungsräte von bekannten Grossunternehmen wie der Swissair, Swisslife oder der UBS von Organhaftpflichtansprüchen betroffen, sondern auch gegen Führungskader von KMU sind Klagen an der Tagesordnung. Basierend auf einer Studie von Rechtsanwältin Susanne Keller hat sich die Anzahl von Organhaftpflichtansprüchen in den letzten fünf Jahren verdoppelt. Daraus folgend werden jährlich rund 1’500 Verwaltungsräte eingeklagt – die meisten davon als Organ eines KMU. Ihnen wird in der Mehrzahl der zivilrechtlichen Fälle vorgeworfen, ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen zu sein.
Verwaltungsräte und Geschäftsführer sind gemäss den Bestimmungen zur aktienrechtlichen Verantwortlichkeit nach Art. 754 OR haftbar. Diese Rechtsnormen machen die Organe für den Schaden verantwortlich, welchen sie durch absichtliche oder fahrlässige (auch leichtfahrlässige!) Verletzung ihrer Pflichten verursacht haben. Dabei können sie unbeschränkt mit ihrem ganzen Privatvermögen haften, wenn der Gesellschaft selbst, den Gläubigern oder den Aktionären durch ihr Verhalten oder Unterlassen ein Schaden entstanden ist. Die Haftung aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit ist keine Haftung für Gesellschaftsschulden, sondern eine solidarische Haftung für eigenes Fehlverhalten und die Fehler der übrigen Organe. Sie trifft alle Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen. Für die Organe anderer Rechtsformen wie z.B. GmbH, Genossenschaften, Stiftungen und Vereine gelten ähnliche Bestimmungen.
Das Hauptrisiko für solche Klagen ist im Zusammenhang mit dem Konkurs von juristischen Personen zu sehen – was bei jährlich knapp 8’000 Konkurseröffnungen von im Handelsregister eingetragenen Unternehmungen nicht weiter überrascht. Den Mitgliedern des Verwaltungsrats wird dann vorgeworfen, dass sie die Bilanz der überschuldeten Firma zu spät beim Richter deponiert haben. Dies kann selbst bei kleineren Unternehmungen zu Schadenersatzanforderungen wegen Überschuldungszunahme in Millionenhöhe führen. Weiter kann der Ursprung für Schadenersatzansprüche gegen die Organe einer Firma in einer falschen Darstellung der finanziellen Lage des Unternehmens, der Unterlassung von notwendigen strategischen, operativen und finanziellen Entscheiden, Fehleinschätzungen und mangelnder Sorgfalt oder einer unbefugten oder unvorsichtigen Darlehens- oder Investitionspolitik sowie dem verlustbringender Erwerb von Gesellschaften und eine risikoreiche Expansionspolitik oder Mängel in der Rechnungslegung, im Risikomanagement oder im IKS liegen. Zudem haftet der Verwaltungsrat persönlich für nicht beglichene Sozialversicherungsbeiträge des Unternehmens.
Zur Illustration diene auch der Fall eines Buchhalters in einem KMU, welcher über Jahre hinweg Gelder in Höhe von insgesamt CHF 150’000 veruntreut hatte. Dieser wurde deswegen zwar verurteilt, konnte das Geld aber nicht zurückzahlen, da dieses bereits ausgegeben war. In der Folge kam es zu einer Neubesetzung des Verwaltungsrats. Der neu eingesetzte Verwaltungsrat kann in einem solchen Falle seinen Vorgängern vorwerfen, dass diese die Veruntreuung des Buchhalters hätten bemerken müssen, weil sie für das interne Kontrollsystem (IKS) sowie die Aufstellung der Jahresrechnung verantwortlich gewesen waren. Basierend auf dieser Verantwortung mussten die ehemaligen Verwaltungsräte solidarisch und mit ihrem Privatvermögen für den Schaden aufkommen.
Juristische Personen können ihre Organe mit einer speziellen Directors & Officers (D&O)-Versicherung schützen. Im Falle einer Klage gegen den Verwaltungsrat wegen zu später Benachrichtigung des Richters würde die D&O-Versicherung unberechtigte Ansprüche abwehren und im Falle eines Vergleichs oder einer zivilrechtlichen Verurteilung auch die Forderungen gegenüber den Verwaltungsräten übernehmen.
Da ein Gesellschaftsorgan auch beim geringsten Verschulden haftbar wird, kann sich der Abschluss einer entsprechenden Police schnell lohnen.
Directors & Officers-Versicherung (D&O)
Stehen Sie in Ihrer Rolle als Entscheidungsträger nicht alleine da, wenn es hart auf hart kommt. Als Kollektivversicherung umfasst die D&O-Versicherung der AXA Winterthur sämtliche geschäftsführenden und nicht geschäftsführenden Organe Ihres Unternehmens. Versichert sind alle ehemaligen, gegenwärtigen und zukünftigen Organe des Versicherungsnehmers in ihrer Eigenschaft oder Funktion als Mitglied von Verwaltungsräten, Mitglied der Verwaltung von Genossenschaften, Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Mitglied des Vorstands von Vereinen, als Stiftungsrat, Mitglied der Geschäftsleitung und Direktion, Mitglied der gesellschaftsinternen Revisionsstelle, als Mitarbeiter, denen de facto Organfunktion zukommt.