Auch im Jahr 2021 warten die Steuerämter mit einigen Änderungen auf. Es sind vor allem folgende Themen, die es zu beachten gilt:
Berufsauslagen in Coronazeiten
Grenzgänger von und nach Deutschland betreffend COVID-19
Mietzinsreduktionen infolge COVID-19
Rückbaukosten bei Sanierung
Investitionen in umweltschonende Technologien
Anpassung des Verkehrswertes bei Liegenschaften beim Verkauf
Ansässigkeitskonflikte
Nachfolgend finden Sie eine Kurzzusammenfassung zu den einzelnen Punkten. Die ersten drei Abschnitte stehen im Zusammenhang mit COVID-19, die restlichen Themen sind davon losgelöst.
Berufsauslagen in Coronazeiten/Grundsatz Homeoffice
Der Abzug ist nur möglich, wenn der Raum zur Hauptsache für berufliche Zwecke ausgeschieden wird und beim Arbeitgeber kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Nicht kumulierbar mit der Berufskostenpauschale und kein Weg- oder Verpflegungsabzug.
Betreffend COVID-19 gilt: Die zu den Berufsauslagen kommunizierte Haltung des kantonalen Steueramtes umfasst explizit den Hinweis, dass die Berufskosten nicht um die COVID-19-bedingten Homeoffice Tage gekürzt werden.
Es ist somit auf dem Lohnausweis kein Hinweis über die Anzahl im Homeoffice verbrachte Arbeitstage anzubringen.
Unselbständig Erwerbende können ihre Berufsauslagen so geltend machen, wie wenn sie ohne Massnahmen zur Bekämpfung der Pandemie angefallen wären.
Grenzgänger von und nach Deutschland
Es besteht international Einigkeit, dass Corona keinen Einfluss auf den Grenzgängerstatus haben soll.
Für die Grenzgängerbestimmung können daher am Wohnsitz verbrachte Tage als in dem Vertragsstaat verbracht betrachtet werden, in dem sich der Arbeitsort ohne COVID-19-Massnahme befunden hätte.
Mietreduktionen infolge COVID-19
Vermieter
Durch temporäre Mietzinsreduktion infolge Corona ergibt sich tieferes steuerbares Einkommen bzw. tieferer steuerbarer Gewinn.
Mieter
Bei Privatpersonen ergibt sich kein steuerbares Einkommen, falls diese von einer Mietreduktion profitieren konnten.
Bei Selbständigerwerbenden bzw. juristischen Personen resultiert ein tieferer abzugsfähiger Mietaufwand.
Eine Mietzinsreduktion stellt keinen Schenkungstatbestand dar, da die Sicherung des langfristigen Mietertrags im Vordergrund steht, nicht der Schenkungswille (kein geldwerter Vorteil).
Rückbaukosten bei Sanierung
Im Hinblick auf einen Ersatzneubau können ab Steuerjahr 2020 Rückbaukosten steuerlich abgezogen werden.
Die Kosten können übertragen werden auf zwei folgende Steuerperioden, wenn sie jeweils nicht vollständig berücksichtigt werden konnten und wenn ein negatives Reineinkommen resultiert.
Zu den Rückbaukosten gehören: Abbruch
des Vorgebäudes, Abtransport und Entsorgung des Bauabfalls.
Nicht dazu gehören: Kosten der Altlastensanierung, Geländeverschiebungen, Rodungen, Planierung, Aushub hinsichtlich des Ersatzneubaus.
Investitionen in umweltschonende Technologien z.B. Photovoltaikanlagen (PVA)
Die Investitionen des Liegenschafteneigentümers bei bestehenden Bauten sind als Energie- und Umweltschutzmassnahmen abzugsfähig.
Bei Neubau oder neubauähnlichen Umbauten sowie bei zeitnah zur Erstellung der Liegenschaft erfolgtem Einbau der Anlage ist kein Abzug möglich.
Massgeblich für den Zeitpunkt des steuerlichen Abzugs sind die kantonalen Regeln wie bis anhin.
Erfolgt die Stromerzeugung nicht kommerziell, stellen Einkünfte aus den PV Anlagen (Einspeisevergütung) steuerbares Einkommen im Sinne von Art. 16 Abs. 1 DBG dar.
Entschädigungen für die zur Verfügungstellung von Liegenschaftenteilen für den Betrieb einer Solaranlage stellen hingegen steuerbares Einkommen aus unbeweglichem Vermögen dar.
Anpassen des Verkehrswertes von Liegenschaften beim Verkauf
Beim Verkauf einer Liegenschaft resultiert oft ein Verkaufspreis, der weit über dem Steuerwert der Liegenschaft liegt. Die Differenz zwischen Verkehrswert und Steuerwert beträgt etwa 30%.
Beispiel: – Kauf der Wohnung 2008 für CHF 950 000; Steuerwert von CHF 665 000 (70%) – Verkauf der Wohnung 2020 für CHF 1 790 000; Steuerwert von 1 253 000 (70%)
Nach der gängigen Praxis hat die Steuerverwaltung im vorliegenden Fall den neuen Steuerwert von CHF 1 253 000 auch rückwirkend auf die noch nicht veranlagten Steuerjahre (z. B. 2018 und 2019) angewandt.
Eine Korrektur des Steuerwertes der Liegenschaft rückwirkend auf noch zu veranlagende Steuerperioden ist entgegen gängiger Steuerpraxis nicht erlaubt, da dies zu einer Ungleichbehandlung von Liegenschafteneigentümern führen würde.
Ansässigkeitskonflikte
Ob bzw. wo eine Person in einem Staat ansässig und damit steuerpflichtig ist, wird in den Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und seinen Nachbarstaaten geregelt. Dabei gilt grundsätzlich, dass die steuerliche Ansässigkeit auf den Lebensmittelpunkt einer Person abstellt.
Die Spielregeln haben sich nicht geändert, die Kontrollmechanismen und Möglichkeiten der Steuerbehörden jedoch sehr stark.
Dabei ist die Darlegung der Steuerpflichtigen gegenüber den Steuerbehörden nur ein Indiz. Die Überprüfung seitens des Steueramtes erfolgt z.B. über folgende Kanäle: – Wohnverhältnisse – Festnetzanschluss – Onlineshopping – Soziale Netzwerke – Abos – Handydaten – Fahrzeugimmatrikulation – Kreditkartenbelege – Strom-, Wasserrechnung – und Weiteres
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