Die Auswirkungen von FABI (Finanzierung und Ausbau der Eisenbahninfrastruktur) per 01.01.2016
Berufsauslagen Direkte Bundessteuer:
Die Kosten für die Fahrt vom Wohnsitz zum Arbeitsort sind nur bis zu einem Maximalabzug von CHF 3‘000 abzugsfähig.
Entgegen den ursprünglichen Befürchtungen ist davon auszugehen, dass die Beschränkung des Fahrkostenabzugs im Rahmen der beruflichen Gewinnungskosten bei der Einkommenssteuer nicht auf die MWST durchschlägt. Die bisherige Vorgehensweise zur Ermittlung des mehrwertsteuerlich relevanten Privatanteils wird in der bisherigen Form beibehalten.
Zoll- und umsatzsteuerrechtlicher Wirrwarr >> Versuch einer Klärung
Art. 561 Abs. 2 ZK-DVO (Zollkodex-Durchführungsverordnung, Fassung gültig seit 1.5.2015): Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird bewilligt, wenn ein Beförderungsmittel von einer natürlichen Person, die im Zollgebiet der Union wohnhaft und beim ausserhalb dieses Zollgebiets ansässigen Eigentümer, Mieter oder Mietkaufnehmer des Beförderungsmittels beschäftigt ist, gewerblich oder privat genutzt wird.
Die private Nutzung des Fahrzeugs ist gestattet für Fahrten zwischen Arbeitsplatz und Wohnort des Beschäftigten oder für die Ausführung einer im Arbeitsvertrag der betreffenden Person vorgesehenen Aufgabe.
Die Zollbehörden können von der Person, die das Beförderungsmittel benutzt, die Vorlage einer Kopie des Arbeitsvertrags verlangen.
Werden Schweizer Firmenfahrzeuge über die zulässigen Verwendungszwecke hinaus verwendet (namentlich für Privatfahrten über den Arbeitsweg hinaus), sind diese ins Zollverfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr (Einfuhr) anzumelden.
Folgen einer Einfuhr:
• Entrichtung von Zöllen (wenn keine Zollpräferenz gewährt wird)
• Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer (EUST)
Ergänzender Hinweis:
> Bei nicht korrekter Anmeldung drohen zudem Bussen, Verzugszinsen oder sogar Beschlagnahmung des Fahrzeuges (sofern die Einfuhrabgaben nicht entrichtet werden können.
Das Wichtigste in Kürze
Mehrere Geschäftsfahrzeuge
Stellt ein Unternehmen einem einzelnen Angestellten mehrere Fahrzeuge zur Verfügung gilt folgender Grundsatz:
• Nur ein Fahrzeug gilt als überwiegend geschäftlich genutzt
• Der Privatanteil für das betreffende Fahrzeug kann pauschal ermittelt werden (0.8% pro Monat, mind. CHF 150)
• Für die übrigen Fahrzeuge ist ein kostendeckender Mietpreis (inkl. Gewinnzuschlag) zu ermitteln (Pauschalen gelten nicht mehr)
Ausnahme: Wird für die übrigen Fahrzeuge effektiv nachgewiesen (Fahrtenbuch), dass sie überwiegend für die Ausübung der Unternehmenstätigkeit benutzt werden, können die privat gefahrenen Kilometer mit CHF 0.70/km ausgeschieden werden.
Verpflegung
Im Unternehmen mitarbeitende Aktionäre und Stammanteilinhaber, Teilhaber von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften (inkl. deren mitarbeitende Ehepartner) gelten bei Verpflegung aus dem eigenen Betrieb als Lohnausweisempfänger (auch wenn tatsächlich kein Lohnausweis erstellt wird).
Folge: Bezüge von Verpflegung aus dem eigenen Betrieb gelten immer als entgeltlich (Umsatz) Art. 47 Abs. 2 MWSTV. Für die pauschale Ermittlung des Umsatzes sind immer die Ansätze des Merkblatts N2/2007 anzuwenden (die Ansätze gelten immer als inkl. MWST).
Privatanteile bei der Anwendung der Saldosteuersatzmethode
In Art. 92 der MWSTV steht, dass der Eigenverbrauch mit der Anwendung der Saldosteuersätze abgegolten sei.
Aber: Art. 47 Abs. 2 MWSTV sagt, dass Leistungen des Arbeitgebers an das Personal, die im Lohnausweis zu deklarieren sind, als entgeltlich erbracht gelten. Die Steuer ist von dem Betrag zu berechnen, der auch für die direkten Steuern massgebend ist. Art. 94 Abs. 4 MWSTV sagt, dass Leistungen, die im Lohnausweis zuhanden der direkten Steuer aufgeführt werden müssten, immer als entgeltlich erbracht gelten.
Merke: «entgeltlich» gilt als Umsatz und nicht als Eigenverbrauch
Für ergänzende Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.