Das Gesetz und die Verordnung mit den übrigen Publikationen wird an zahlreichen Stellen geändert. Jeder Steuerpflichtige wird nicht darum herumkommen zu überprüfen, was genau die Folgen dieser Gesetzesrevision für sein Unternehmen sind.
Per 31.12.2017 läuft die Regelung aus, wonach ein Teil des heutigen MWST-Ertrags zur Sanierung der Invalidenversicherung verwendet werden darf. Schaffen es Bundesrat, Verwaltung und Parlament nicht rechtzeitig, im Rahmen einer dem obligatorischen Referendum unterliegenden Verfassungsrevision, für diesen Anteil eine neue Verwendung mit entsprechender Rechtsgrundlage zu finden – z.B. zur Sanierung der AHV –, wird es per 1.1.2018 gleichzeitig zu einer Reduktion der MWST-Sätze kommen. In diesem Fall gelten ab 1.1.2018 wieder die alten Steuersätze: 7.6% Normalsatz, 2.4% für Bücher und Medikamente und 3.6% für Hotelleistungen. Dies wäre ein echter Schildbürgerstreich mit sehr hohen volkswirtschaftlichen Kosten – vor allem darum, weil schon nach kurzer Zeit mit einer erneuten Erhöhung der Sätze gerechnet werden muss.
Mit einer Totalrevision sollte die Mehrwertsteuer vereinfacht werden. Der erste Teil der Reform ist seit Januar 2010 in Kraft und bringt eine administrative Entlastung der Unternehmen. In einem zweiten Reformteil hatte der Bundesrat einen Einheitssatz für die Mehrwertsteuer und die Abschaffung der meisten Steuerausnahmen vorgeschlagen. Der Einheitssatz scheiterte jedoch in der Wintersession 2011 im Parlament.
Die im Februar 2015 vom Bundesrat vorgelegte Teilrevision wurde in der Herbstsession 2016 vom Parlament angenommen. Der Bundesrat schlägt verschiedene Änderungen in den Bereichen Steuerpflicht, Steuerausnahmen, Verfahren und Datenschutz vor. Im Mittelpunkt steht dabei die Beseitigung der mehrwertsteuerbedingten Benachteiligung inländischer Unternehmen gegenüber ausländischen Firmen. Künftig sollen alle Unternehmen mehrwertsteuerpflichtig werden, wenn sie im In- und Ausland mindestens 100 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielen, die nicht von der Mehrwertsteuer ausgenommen sind. Gegenwärtig ist nur der im Inland erzielte Umsatz massgebend. Zudem müssen ausländische Online-Händler ihren Schweizer Kundinnen und Kunden die Mehrwertsteuer in Rechnung stellen, wenn sie mit einfuhrsteuerbefreiten Kleinsendungen mehr als 100 000 Franken Umsatz pro Jahr erzielen.
Durch die Gesetzesänderungen werden neu schätzungsweise 30 000 Unternehmen zusätzlich der Mehrwertsteuer unterstellt. Dies dürfte zu 40 Millionen Franken Mehreinnahmen führen. Noch einmal rund 30 Millionen Franken verspricht sich der Bund von der Änderung der Besteuerung von Sammlerstücken wie Kunstgegenständen und Antiquitäten. Insgesamt wird mit jährlichen Mehreinnahmen von rund 62 Millionen Franken gerechnet.
Nachdem der Ständerat im Herbst dazu letzte wichtige Entscheide gefällt hat, darf davon ausgegangen werden, dass das teilrevidierte MWSTG per 1.1.2018 in Kraft tritt und folgende wesentliche Inhalte aufweist:
Der Bundesrat ist mehrfach mit dem Anspruch an die Öffentlichkeit getreten, die MWST zu vereinfachen und KMU-freundlicher auszugestalten. In der Realität findet das pure Gegenteil statt: So werden eine ganze Reihe neuer systemwidriger Steuerlücken, Steuerausnahmen und Steuerprivilegien mit entsprechend neuer Rechtsunsicherheit geschaffen. Neue fantasievolle Begriffe bringen weitere neue Abgrenzungsschwierigkeiten, Nebensächlichkeiten werden aufgebauscht, dafür zentrale Schwächen des aktuellen Gesetzes nicht angepackt. Insgesamt führt diese Gesetzesrevision bei weitem nicht zur Steigerung der Qualität und trägt nicht zur Effizienz der Erhebung der MWST bei.
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