Kryptowährungen waren vor einem Jahr in aller Munde. Der Wert von Bitcoin, der bekanntesten Kryptowährung, war Ende 2017 um das 20-Fache gegenüber dem Jahresbeginn angestiegen und hatte vor allem mit einer Rally im Dezember für Schlagzeilen gesorgt. Seither hat der Bitcoin wieder zwei Drittel seines damaligen Werts verloren, und auch der mediale Hype ist rückläufig. Nichtsdestotrotz bleibt das Thema präsent, und wir zeigen nachfolgend die wichtigsten Punkte bezüglich Steuern und der Bilanzierung von Kryptowährungen auf.
Wir verzichten an dieser Stelle darauf, die Kryptowährungen technisch im Detail zu erklären, und gehen auch nicht darauf ein, ob diese sich als Anlageinstrument eignen oder nicht. Solche Erklärungen und Analysen gehören in die Kompetenz der Spezialisten und Finanzanalysten.
Die starke Medienpräsenz hat dazu geführt, dass sich auch die Steuerverwaltungen vermehrt für dieses Thema interessieren, und einige Kantone haben Merkblätter zur Besteuerung von Kryptowährungen publiziert. Folgende Punkte sollten bei der Steuererklärung beachtet werden, wenn man im Besitz von Kryptowährungen ist oder wenn man Kryptowährungen schürft (Mining).
Vermögenssteuer Kryptowährungen unterliegen der Vermögenssteuer. Wie beim übrigen Privatvermögen ist für ihre Bewertung der Verkehrswert per Stichtag 31. Dezember massgebend. Dabei ist grundsätzlich auf den Jahresendkurs gemäss der verwendeten Handelsplattform abzustellen. Für die zehn bekanntesten Kryptowährungen – wie Bitcoin, Ethereum oder Litecoin – publiziert die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) offizielle Steuerwerte, die dem Durchschnitt verschiedener Handelsplattformen entsprechen. Der Bestandsnachweis kann mit einem Ausdruck des Wallets (digitale Brieftasche) per Jahresende dokumentiert werden. In der Steuererklärung erfolgt die Deklaration im Wertschriftenverzeichnis als «Sonstige Guthaben». Einzutragen sind je Währung die Stückzahl sowie der entsprechende Wert per Stichtag.
Einkommenssteuer Kapitalgewinne aus beweglichem Privatvermögen sind grundsätzlich steuerfrei. Demnach unterliegen Gewinne aus der Veräusserung von Kryptowährungen nicht der Einkommenssteuer. Umgekehrt können Veräusserungsverluste steuerlich nicht zum Abzug gebracht werden.
Qualifiziert man jedoch als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler, sind die Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen als selbstständiges Erwerbseinkommen steuerbar. Für die Abgrenzung des gewerbsmässigen Handels mit Kryptowährungen von der privaten Vermögensverwaltung wird das Kreisschreiben Nr. 36 der ESTV herangezogen.
Das Schürfen (Mining) von Kryptowährungen durch Zurverfügungstellung von Rechnerleistung sowie das Vereinnahmen von Einkünften in Kryptowährungen stellen ebenfalls steuerbares Einkommen dar.
Nebst den Fragen zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen stellt sich bei buchführungspflichtigen Unternehmen die Frage, ob und wie diese bilanziert werden sollen oder müssen.
Aktivierungsvoraussetzung Kryptowährungen wie Bitcoins erfüllen die Voraussetzungen zur Aktivierung in der Bilanz gemäss OR. Einerseits besteht ein aktiver Markt, ein Mittelzufluss ist wahrscheinlich (entweder durch die Nutzung als virtuelles Zahlungsmittel oder durch Umtausch in frei konvertierbare Währungen) und über die Bitcoins kann mittels des notwendigen Zugangscodes (Private Key) verfügt werden.
Ausweis in der Bilanz Basierend auf den allgemein gültigen Definitionen sind die Bitcoins gesondert als Wertschriften zu bilanzieren. Je nach Haltedauer sind die Bitcoins als Wertschriften im Umlauf- oder aber im Anlagevermögen in der Bilanz auszuweisen. Unter Umständen kann je nach Geschäftszweck des bilanzierenden Unternehmens auch ein Ausweis unter den Vorräten angemessen sein (Handel mit Bitcoins). Die Bilanzierung als flüssige Mittel oder Forderungen ist nicht sachgerecht.
Bewertung Die Bewertung ist je nach Ausweis (kurz- oder langfristig) unterschiedlich. Grundsätzlich kann die Bewertung zu Anschaffungskosten abzüglich allfällig notwendiger Wertberichtigungen erfolgen (Niederstwert) oder aber auch zu aktuellen Marktwerten.
Für Bitcoin-Händler ist wie erwähnt eine Bilanzierung in den Vorräten möglich, wobei dann die Bewertung auf zwei Arten erfolgen kann. Zum einen kann die Bewertung auf Basis von Anschaffungskosten oder tieferem Marktwert erfolgen (Einhaltung des Niederstwertprinzips), wobei für die Festlegung der Anschaffungskosten ein übliches Verfahren herangezogen wird (z.B. Durchschnitts- oder First-in-first-out-Methode). Zum anderen können Vorräte zu beobachtbaren Marktpreisen bewertet werden, sofern dies auf alle Bitcoin-Bestände angewandt wird.