Das Parlament hat in seiner Schlussabstimmung vom 17. Juni 2016 die Unternehmenssteuerreform III (UStR III) beschlossen. Damit werden der Holdingstatus und andere spezielle Besteuerungsregimes abgeschafft. Durch verschiedene Massnahmen soll die Attraktivität des Steuer-Stand-Rotes Schweiz trotzdem erhalten bleiben
Seit längerem steht die Schweiz unter starkem internationalem Druck infolge der Besteuerungsmodalitäten für Holding, Domizil und gemischte Gesellschaften, für schweizerische Finanzierungsbetriebsstätten sowie für so genannte Prinzipalstrukturen. Insbesondere wird eine Gleichbehandlung in- und ausländischer Erträge und eben keine Privilegierung bestimmter Gesellschaftsformen sowie das Überdenken von Steuererleichterungen verlangt.
Im Zentrum der Unternehmenssteuerreform III steht deshalb die Abschaffung der kantonalen Sondersteuerstatus. Die beschlossenen Massnahmen sollen die internationale Akzeptanz wiederherstellen. Der Wegfall dieser attraktiven Besteuerungsmodelle soll in Form von international akzeptierten Massnahmen kompensiert werden.
Die genannten Gegenmassnahmen sollen vorwiegend auf Kantons- und Gemeindestufe umgesetzt werden. Deshalb wurde der Kantonsanteil an den direkten Bundessteuern von aktuell 17% auf 21.2% erhöht. Dies bringt den Kantonen schätzungsweise CHF 11 Mia. an zusätzlichen Mitteln.
Des Weiteren erhalten die Kantone die Befugnis, folgende Massnahmen umzusetzen:
Verschiedene Kantone haben bereits eine generelle Senkung der Gewinnsteuersätze angekündigt. Damit die Kantone trotz der Einführung der verschiedenen Massnahmen ein minimales Steuersubstrat generieren, wurde eine Gesamtentlastungsbegrenzung von 80% eingeführt.
Am 6. Oktober 2016 wurde das Referendum gegen die Reform eingereicht. Die Volksabstimmung findet am 12. Februar 2017 statt. Bei einem Ja ist die Inkraftsetzung der Unternehmenssteuerreform III frühestens auf den 1. Januar 2019 zu erwarten, da die Kantone die Gesetzesänderungen noch ins kantonale Recht übernehmen müssen.
«Entlastungsbegrenzung»
Die Gesamtentlastung aufgrund der aufgeführten Massnahmen darf max. 80% des steuerbaren Gewinnes ausmachen.
«Steuerwettbewerb unter den Kantonen»
Um die durch die Aufhebung der kantonalen Steuerprivilegien resultierende Mehrbelastung auszugleichen, sollen Unternehmen auch durch tiefere Gewinnsteuern entlastet werden. Den Kantonen soll Spielraum für Steuersenkungen verschafft werden, indem ihr Anteil an der direkten Bundessteuer angehoben wird. Da die Festsetzung der Steuersätze in der Kompetenz der Kantone liegt, wird die Inkraftsetzung der Unternehmenssteuerreform III den Steuerwettbewerb zwischen den Kantonen noch zusätzlich fördern.
Viele KMU dürften im Falle einer Umsetzung der UStR II von einer generellen Senkung der kantonalen Gewinnsteuersätze profitieren.