Mit der Volksabstimmung vom 9. Februar 2014 wurde die FABI-Vorlage angenommen.Dies hat zur Folge, dass seit dem 1. Januar 2016 nur noch ein plafonierter Betrag für die Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte in Abzug gebracht werden kann. Dieser beträgt CHF 3 000.– bei der Direkten Bundessteuer Auf kantonaler Ebene wurde in unserer Region der Abzug wie folgt begrenzt: Schaffhausen CHF 6 000.–, Thurgau CHF 6 000.–, Zürich (wirksam ab 2018) CHF 5 000.–.
Für Mitarbeitende, welchen ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung steht, gilt die gleiche Regel wie bisher: als Privatanteil sind 9,6% (0,8% pro Monat) des Kaufpreises ohne MWST anzurechnen. Der Privatanteil muss im Lohnausweis berücksichtigt werden. Der private Anteil der Nutzung wird mit der Deklaration auf dem Lohnausweis abgegolten. Dem Arbeitnehmer stehen somit keine weiteren Abzüge für seinen Arbeitsweg zu.
Für Mitarbeiter mit Aussendiensttätigkeit muss neu der prozentuale Anteil Aussendienst auf dem Lohnausweis deklariert werden. Konkret bedeutet dies, dass eine zusätzliche steuerliche Korrektur des geldwerten Vorteils für den Arbeitsweg anfällt. Mit anderen Worten: Eine weitere Einkommenskomponente ist zu versteuern, was je nach Gemeinde und Kanton zu einer beträchtlichen Steuererhöhung führen kann.
Bei selbständig Erwerbenden gibt es keine Einschränkung beim Abzug der Fahrtkosten, weder auf Bundes- noch auf kantonaler Ebene. Die FABI-Regelung hat hier also keine Auswirkungen.
Zusammengefasst lässt sich sagen, dass ein Arbeitsweg von mehr als 20 km pro Tag zu einer indirekten Steuererhöhung führt.
Es wird angenommen, der Mitarbeiter pendelt das ganze Jahr (240 Arbeitstage) zwischen Schaffhausen und Zürich, was einem Arbeitsweg von 50 km pro Fahrt entspricht. Daraus ergibt sich folgende Rechnung:
Der Arbeitgeber hat den prozentualen Anteil des Aussendienstes im Lohnausweis des Angestellten zu deklarieren. Für einen Angestellten, welcher 30% seiner Zeit im Aussendienst (sprich 70% am Arbeitsort) verbringt, ergibt dies folgende Rechnung:
Die Umsetzung von FABI führt für alle Arbeitnehmer mit einem Arbeitsweg von mehr als 20 km pro Tag zu einer entsprechenden Steuererhöhung.