Arbeitseinsätze im Ausland (Dienstreisen, Entsendungen) sowie dauerhafte Erwerbstätigkeit in mehreren Staaten (Mehrfachtätigkeit) gehören in unserer von fast uneingeschränkter Mobilität geprägten Welt mittlerweile zum beruflichen Alltag.
Oft ist jedoch nicht eindeutig erkennbar, in welchen Staaten man sozialversicherungsrechtlich versichert und allenfalls auch beitragspflichtig ist. An den seit Jahren zwischen der Schweiz und den EU-/EFTA-Staaten geltenden Bestimmungen zur Koordination der sozialen Sicherheit hat sich nichts Wesentliches geändert. Einige Länder, insbesondere Frankreich und Österreich, haben ihre nationalen Vorschriften bezüglich der Kontrolle aber deutlich verschärft. Kann das notwendige Formular (Bescheinigung A1) bei einer Tätigkeit im Ausland nicht vorgewiesen werden, drohen auch bei sehr kurzen Entsendungen beträchtliche finanzielle Sanktionen.
Grundsätzlich gilt betreffend Sozialversicherungen das Erwerbsortprinzip. Damit erfolgt die Unterstellung im Staat, in dem die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Vorübergehend in die EU oder in einen Vertragsstaat Entsandte (Arbeitgeber in der Schweiz, Lohn aus der Schweiz) bleiben obligatorisch den schweizerischen Sozialversicherungen unterstellt.
Das Formular A1 bescheinigt, dass die Person nur in dem Land, das das Formular A1 ausgestellt hat, Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten hat. Die Koordinationsregeln gelten zwischen der Schweiz und den Staaten der EU sowie der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA). Mit einem von der Schweiz ausgestellten Formular A1 kann ein Arbeitnehmer ausländischen Behörden gegenüber belegen, dass er dem schweizerischen Sozialversicherungssystem untersteht.
Bei jeder beruflichen grenzüberschreitenden Tätigkeit muss der betreffende Mitarbeiter eine A1-Bescheinigung mitführen. Es gibt keine Regel, die eine zeitliche Minimalfrist vorsieht, während der ein A1 nicht erforderlich wäre.
Seit dem 1. Januar 2019 werden die Kontrollen viel strenger umgesetzt, was viele grenzüberschreitend Tätige bereits vor erhebliche Probleme gestellt hat. Der Grund ist einfach: Die Digitalisierung wirkt auch hier, der Datenaustausch funktioniert. Das Fehlen dieser Bescheinigung wird in einigen Ländern mit sehr hohen Bussgeldern sanktioniert.
Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Situation in unseren Nachbarländern. Sie zeigt lediglich die Sanktionen aus den Verwaltungsstrafverfahren. Es gibt einige Länder, die zusätzlich noch eine Nachrechnung (Ermessenseinschätzung) für (grosszügig) geschätzte, nicht abgerechnete Sozialversicherungsbeiträge stellen.
Bei jedem Grenzübertritt zwecks Arbeitstätigkeit sind Arbeitnehmende mit einer A1-Bescheinigung auszurüsten. Nur so können Sie Risiken und Kosten vermeiden. Gerne unterstützen wir Sie bei der Beantragung der Bescheinigungen.