Im Jahr 2020 wurden vom Bundesrat aufgrund der Coronanotsituation mehrere KMU-Unterstützungsmassnahmen erlassen.
Ein zentrales Element dieser Unterstützungsmassnahmen sind die Liquiditätshilfen in Form von Überbrückungskrediten, die sogenannten COVID-19-Kredite. Es wurden mehr als 40 Milliarden Franken bereitgestellt, und die Kreditgewährung an notleidende KMU wurde beispiellos vereinfacht. Allerdings wurden für die Verwendung der COVID-19- Kredite klare Vorgaben und Grenzen definiert. Deren Einhaltung gilt es unbedingt vom Verwaltungsrat zu beachten. Dieser Artikel soll die kritischen Punkte aufzeigen. Zudem möchten wir die Auswirkungen von COVID-19 auf die Jahresrechnung 2020 beleuchten.
Mit den COVID-19-Krediten hat der Bundesrat ein Instrument geschaffen, um die unmittelbaren negativen Folgen von Liquiditätsengpässen abzuschwächen bzw. zu überbrücken. Basis dafür bildet die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung.
Die Möglichkeit einen Kredit zu beantragen, wurde in noch nie dagewesener Form vereinfacht, optimiert und «entbürokratisiert». Nach der Devise «Formular ausfüllen, unterzeichnen und Kredit innert Stunden beziehen» wurde eine pragmatische Staatshilfe geschaffen, was allerseits sehr beeindruckt hat. Innert weniger Wochen wurden 20 Milliarden Franken an die KMU ausbezahlt. Die Bedingungen und Auflagen waren auf dem Formular eher unscheinbar und klein aufgedruckt. Es mussten jedoch alle Einschränkungen, die in der Verordnung ausgeführt werden, mit dem Formular angehakt und bestätigt werden. Aufgrund des zeitlichen Drucks und der Notsituation besteht jedoch die Gefahr, dass gewisse dieser Bedingungen bei den Kreditnehmern nicht mehr vollständig präsent sind. In der Verordnung wird festgehalten, dass die bezogenen Mittel ausschliesslich für die Deckung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse verwendet werden dürfen.
Sobald sich ein Unternehmen erholt hat und wieder Wachstumspläne umsetzen oder Kapital ausschütten will, kann es den verbürgten COVID-19-Kredit zurückzahlen und sich über Gewinne, «normale» Bankkredite oder den Kapitalmarkt finanzieren.
Solange nun der COVID-19-Kredit nicht vollständig zurückbezahlt ist, müssen die Bedingungen eingehalten werden. Für die Einhaltung der Kreditbedingungen steht neben der Geschäftsführung explizit auch der Verwaltungsrat in der Haftung. In Art. 18a der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung wurde die persönliche und solidarische Haftung der Organe festgehalten. In der Verordnung sind happige, mit der Kreditgewährung zusammenhängende Strafbestimmungen für den Verwaltungsrat, die Geschäftsführung und weitere Organe enthalten. Mit einem Bussgeld von bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich mit falschen Angaben einen Kredit erwirkt hat oder die Kreditmittel nicht bestimmungsgemäss verwendet. Darüber hinaus haften bei unzweckmässiger Verwendung des Kredits der Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung für den Schaden persönlich und solidarisch.
COVID-19-Kredite stellen (verzinsliche) Verbindlichkeiten dar, die je nach beabsichtigter Rückzahlung als kurz- oder langfristig zu ihrem Nominalwert ausgewiesen werden. Die Darstellung in der Bilanz kann als separate Position, z.B. als «Verbürgter COVID-19-Kredit», oder zusammen mit anderen Finanzverbindlichkeiten in der entsprechenden Bilanzposition erfolgen. Unabhängig von der gewählten Darstellung in der Bilanz drängen sich im Anhang der Jahresrechnung weitere Angaben und Erläuterungen zum COVID-19-Kredit auf. Eine solche Offenlegung umfasst insbesondere auch die mit einem COVID-19-Kredit verbundenen Auflagen in der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung sowie – falls anwendbar – in ähnlichen kantonalen Erlassen oder in Vereinbarungen mit der kreditgebenden Bank.
Die Anhangsangabe zum COVID-19-Kredit sollte insbesondere folgende Punkte umfassen:
Die Solidarbürgschaftsverordnung wird im Zeitpunkt der Verfassung dieses Artikels gerade im Parlament in ein Solidarbürgschaftsgesetz überführt, das Ende Dezember 2020 in Kraft treten wird. Geplant ist, dass neuerdings die Kredite auch für Investitionen verwendet werden dürfen.