Das schweizerische Erbrecht wurde seit dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches im Jahr 1912 nur punktuell verändert. Zu einem grossen Teil befindet es sich noch auf dem Stand von vor über 100 Jahren. Da sich die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen und die wirtschaftlichen Gegebenheiten seither stark verändert haben, tut eine generelle Überarbeitung und Modernisierung not.
Zu diesem Schluss kam auch das Parlament, als es im Jahr 2011 die Motion von FDP-Ständerat Felix Gutzwiller «Für ein zeitgemässes Erbrecht» annahm. Wie stark politisch aufgeladen das Thema jedoch ist, zeigte sich bereits in der Beratung der Motion. So wurde der Motionstext vom Nationalrat explizit dahin gehend ergänzt, dass Konkubinatspaare erbrechtlich nicht den Ehepaaren gleichgestellt werden dürfen. Am 4. März 2016 schickte der Bundesrat dann einen Vorentwurf für die Erbrechtsrevision in die Vernehmlassung. Am 10. Mai 2017 legte er schliesslich seinen Bericht über das Vernehmlassungsergebnis vor und orientierte über seine Pläne zum weiteren Vorgehen. Der Vorentwurf enthielt einerseits hochpolitische materiell-rechtliche Neuerungen, zum Beispiel eine Reduktion des Pflichtteils der Nachkommen, andererseits aber auch detailreiche, jedoch politisch weitgehend unumstrittene Anpassungen technischer Natur, zum Beispiel die Einführung eines audiovisuellen Testaments. Aufgrund dieser Ausgangslage entschied der Bundesrat, die Revision in zwei Teile zu unterteilen und sich vorerst auf den politisch anspruchsvollen materiell-rechtlichen Teil zu fokussieren. Die nun mit der am 29. August 2018 vorgelegten Botschaft zur Erbrechtsrevision auf dem Tisch liegenden Vorschläge in diesem Bereich enthalten einigen Zündstoff. Die bereits erwähnte Reduktion des Pflichtteils der Nachkommen sowie die Einführung eines beschränkten Unterstützungsanspruchs für nicht verheiratete Lebenspartner sind nur zwei Beispiele.
Insbesondere die Neuordnung des Pflichtteilsrechts wird in der anstehenden Parlamentsdebatte zu reden geben. Zwar wird die Stossrichtung der Reform, nämlich den Handlungsspielraum des Erblassers zu vergrössern und die gesetzlichen Einschränkungen der Testierfreiheit zu lockern, in weiten Kreisen begrüsst. Es gibt jedoch mit der SVP auch eine starke politische Kraft, die sich gegen jede Lockerung des Pflichteilschutzes ausspricht. In der nachstehenden Aufstellung sind die aktuelle Rechtslage und die mit der Reform angestrebten Änderungen im Detail abgebildet.
Dabei zeigt sich, dass beim gesetzlichen Erbrecht keinerlei Veränderungen geplant sind. Mit anderen Worten ändert sich für all diejenigen, die keine Verfügungen von Todes wegen treffen und auch keine lebzeitigen Zuwendungen ausrichten, nichts. Für diejenigen, die ihren Nachlass aktiv gestalten wollen, ergeben sich jedoch verschiedentlich vergrösserte Handlungsspielräume. So können sich kinderlose Ehepartner zukünftig zum Beispiel als Alleinerben einsetzen, ohne dass diesem Vorhaben der Pflichtteil der Eltern entgegenstehen würde. Auch die familieninterne Unternehmensnachfolge wird durch die Flexibilisierung des Pflichtteilsrechts erleichtert, was ein weiterer begrüssenswerter Aspekt der geplanten Reform ist.
Ein weiterer Punkt, der in der Reform aufgegriffen wird, ist die Stellung des Konkubinatspartners im Erbfall. Bereits bei der parlamentarischen Behandlung der Motion Gutzwiller hatte sich gezeigt, dass das Parlament nicht bereit ist, dem faktischen Lebenspartner ähnliche Rechte einzuräumen wie dem Ehepartner. Solches ist nun in der Botschaft auch nicht vorgesehen. Im Gegensatz zur aktuellen Rechtslage, bei der dem Konkubinatspartner von Gesetzes wegen keinerlei Begünstigung zuteilwird, sieht der vom Bundesrat vorgelegte Entwurf nun vor, dass der überlebende Konkubinatspartner während einer gewissen Zeit vom Nachlass in Rentenform einen Unterstützungsbeitrag beziehen können soll, wenn er ohne diesen «in Not geraten» würde, also konkret von einer staatlichen Fürsorgeeinrichtung abhängig würde. Voraussetzung für den Anspruch des Konkubinatspartners ist zudem, dass die Lebensgemeinschaft vor dem Tod mindestens fünf Jahre gedauert hat und der Anspruch innerhalb von drei Monaten nach dem Tod geltend gemacht wird. Diese so bezeichnete «Härtefallregelung» ist mit unzähligen Tücken behaftet, dürfte doch im Einzelfall nur schon schwierig zu beweisen sein, ob bzw. dass tatsächlich eine Lebensgemeinschaft über die notwendige Dauer bestanden hat. Viel hilfreicher wäre es in diesem Zusammenhang, wenn die Kantone ihre Erbschaftssteuersysteme überdenken würden. Denn die teilweise prohibitiv hohen steuerlichen Belastungen im Erbfall sind nicht selten ein Grund dafür, dass Konkubinatspaare von einer gegenseitigen erbrechtlichen Begünstigung absehen.
Es wird sich zeigen, was von der Erbrechtsreform übrig bleibt, wenn die Parlamentsdebatte darüber abgeschlossen ist. Die Stossrichtung stimmt, aber es ist einiges an Diskussionsstoff vorhanden.
HERESTA GMBH
Unterstadt 58
200 Schaffhausen
Tel.: +41 52 632 10 00
E-Mail: p.kraft@heresta.ch
www.heresta.ch