Ab dem 1. Januar 2025 treten in der Schweiz bedeutende Änderungen im Mehrwertsteuergesetz in Kraft. Mit der Teilrevision des MWSTG und der überarbeiteten Mehrwertsteuerverordnung werden die nächsten Anpassungen umgesetzt. Einige dieser Änderungen sind Verschärfungen, während andere darauf abzielen, bestehende Wettbewerbsverzerrungen und Besteuerungslücken zu beseitigen.
Zu ausgewählten Themen haben wir im Folgenden Informationen und Erläuterungen für Sie zusammengestellt.
Künftig haben kleine und mittlere Unternehmen die Möglichkeit, die Mehrwertsteuer jährlich abzurechnen, was eine willkommene Erleichterung des administrativen Aufwands im Zusammenhang mit der MWST darstellt. Dennoch müssen vierteljährliche oder halbjährliche Vorauszahlungen, die auf der Steuerforderung des Vorjahres basieren, geleistet werden. Diese Regelung gilt für KMU mit einem Umsatz von maximal CHF 5 Millionen. Unternehmen, die am 1. Januar 2025 zur jährlichen Abrechnung wechseln möchten, müssen ihren Antrag bis spätestens Ende Februar 2025 einreichen.
Mit der Teilrevision der Mehrwertsteuerverordnung ergeben sich für die Anwender der Saldosteuersatzmethode einige Änderungen.
Zu beachten ist, dass ausländische Steuerpflichtige diese Abrechnungsmethode nicht mehr anwenden dürfen.
Der Gesetzgeber hat es bei der Revision unterlassen, die Kürzung des Vorsteuerabzugs für erhaltene Subventionen abzuschaffen. Stattdessen wurde eine neue Regelung eingeführt:
Wenn ein Gemeinwesen die an den Empfänger ausgezahlten Mittel ausdrücklich als Subvention bezeichnet, werden diese Mittel als solche anerkannt und führen zu einer Vorsteuerkürzung.
Diese Regelung trägt nicht zur Vereinfachung der bestehenden Komplexität im Zusammenhang mit Subventionen und der Abgrenzung zu entgeltlichen Leistungsaustauschen, insbesondere bei Leistungsaufträgen, bei. Unternehmen, die finanzielle Mittel von Gemeinwesen erhalten, sind weiterhin gefordert, die steuerlichen Auswirkungen von Subventionen und anderen finanziellen Unterstützungen sorgfältig zu prüfen.
Ab dem 1. Januar 2025 müssen alle MWST-pflichtigen Unternehmen die MWST online via ePortal abrechnen. Das Abrechnungsformular kann nicht mehr auf Papier bestellt werden.
Die bedeutendste Änderung, die mit der Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) am 1. Januar 2025 in Kraft tritt, ist die Einführung der Plattformbesteuerung. Künftig werden Verkäufe von Waren, die über Online-Versandhandelsplattformen abgewickelt werden, mehrwertsteuerlich der Plattform zugeordnet. Dies bedeutet, dass (ausländische) Betreiber solcher Plattformen in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig werden. Für die fiktiven Lieferungen von Verkäufern an die Plattform wurde eine neue Steuerbefreiung eingeführt. Diese Regelungen gelten ausschliesslich für den Verkauf von Waren. Vermietungen oder Dienstleistungen, die über elektronische Plattformen angeboten werden, sind davon nicht betroffen.
Die Einführung der Plattformbesteuerung erfolgt aus dem Grund, dass bei der steuerfreien Einfuhr von Waren, deren Einfuhrsteuern unter CHF 5 liegen, eine Besteuerung aus administrativen Gründen nicht stattfindet. Erwirtschaftet ein Verkäufer mit solchen Leistungen jedoch mehr als
CHF 100’000 Umsatz, wird er grundsätzlich steuerpflichtig. Leider halten sich nicht alle ausländischen Anbieter an die Schweizer Vorschriften, was zu einer Benachteiligung der inländischen Anbieter führt.
Die Plattformbesteuerung hat nur Auswirkungen auf Verkäufe von Waren, die ins Inland eingeführt werden oder sich bereits im Inland befinden. In beiden Fällen findet eine fiktive Lieferung vom Verkäufer an die Plattform statt, während die tatsächliche Lieferung an den Käufer der Plattform zugeordnet wird. Aus Sicht der MWST sind somit zwei Leistungen zu betrachten: eine vom Verkäufer an die Plattform und eine von der Plattform an den Endkunden.
Wenn der Verkaufsgegenstand aus dem Ausland versendet wird, wird die fiktive Lieferung vom Verkäufer an die Plattform als Leistung im Ausland behandelt und unterliegt nicht der Schweizer MWST. Die Plattform gilt als Importeurin bei der Einfuhr der Waren. Falls bei der Einfuhr Einfuhrsteuer erhoben wird, kann die Plattform den entsprechenden Vorsteuerabzug geltend machen. Der Verkauf an den Kunden wird als im Inland erbracht angesehen und unterliegt dem entsprechenden Steuersatz, wobei diese Lieferung der Plattform zugeordnet wird und von ihr deklariert werden muss. Die Bemessungsgrundlage ist der Preis, der dem Käufer über die Plattform mitgeteilt wird.
Befindet sich der Verkaufsgegenstand bereits im Inland, ist die fiktive Lieferung vom Verkäufer an die Plattform von der MWST befreit. Unter bestimmten Bedingungen kann jedoch auf diese Befreiung verzichtet werden, wenn die Plattform zustimmt. Die Befreiung hat für den Verkäufer keine Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug. Die Bemessungsgrundlage für die befreiten Leistungen ist in der Regel der Betrag, den der Verkäufer von der Plattform erhält, abzüglich der Plattform-Provision. Auch hier muss die Plattform die steuerbare Lieferung an den Käufer deklarieren.
Die Plattformbesteuerung findet Anwendung, wenn eine elektronische Plattform den Verkauf eines Gegenstandes ermöglicht, indem sie Verkäufer und Käufer zu einem Vertragsabschluss zusammenbringt. Im Einzelfall muss die Plattform prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Bestimmte Szenarien, wie etwa wenn die Plattform nicht am Bestellvorgang beteiligt ist oder lediglich Werbeleistungen anbietet, fallen nicht unter die neuen Regelungen. Auch wenn die Plattform selbst als Leistungserbringer auftritt, sind die Regelungen nicht anwendbar.
Unternehmen, die ihre Produkte über elektronische Plattformen vertreiben, müssen künftig klären, ob ihre Verkäufe unter die Plattformbesteuerung fallen. Verkäufe, die unter diese Regelung fallen, sind von der Steuer befreit. Verkäufer müssen Nachweise für die Befreiung erbringen können, da die ESTV andernfalls die MWST auf diesen Verkäufen im Rahmen von Kontrollen nachfordern kann. Der Vorentwurf der ESTV sieht vor, dass Plattformen den Verkäufern eine Abrechnung bereitstellen, die die Plattform-Verkäufe klar ausweist und als Nachweis für die Steuerbefreiung dienen soll. Verkäufer müssen jedoch auch sicherstellen, dass die Plattform im MWST-Register eingetragen ist und keine administrativen Massnahmen gegen sie angeordnet wurden.
Zusätzlich beinhaltet die Plattformbesteuerung eine gesetzliche Haftungsbestimmung, nach der Verkäufer subsidiär für die MWST haften, die die Plattform für ihre Verkäufe schuldet. Das bedeutet, dass Verkäufer für Steuerschulden der Plattform haftbar gemacht werden können, auch wenn sie nicht als Leistungserbringer gelten und die Steuerbeträge nie selbst vereinnahmt haben. Dies führt zu einem unkontrollierbaren MWST-Risiko für die Verkäufer.
Wir halten Sie auf dem Laufenden und sind selbstverständlich bei allen MWST-Themen gerne für Sie da.
MWST-Brancheninfos finden Sie auf: www.estv.admin.ch/mwst/aktuell