Konsumenten in der Schweiz haben per 1. Januar 2018 Grund zur Freude. Mit dem Jahreswechsel sinkt die Mehrwertsteuer in der Schweiz erstmals. Und zwar von 8% auf 7,7%. Grund für die Änderung ist die im September 2017 an der Urne gescheiterte Reform der Altersvorsorge. Doch das ist nicht die einzige Änderung betreffend die Mehrwertsteuer. Dank einer vom Parlament beschlossenen Revision werden elektronische Zeitungen, Zeitschriften und Bücher ab 2018 wie die gedruckten Ausgaben zum reduzierten Satz besteuert. Gleichzeitig müssen mehrere Zehntausend Unternehmen neu Mehrwertsteuer zahlen, weil künftig der weltweit erwirtschaftete Umsatz massgeblich ist für die Steuerpflicht.
Anfang nächsten Jahres setzen sich die Mehrwertsteuersätze aus verschiedenen Gründen neu zusammen. Die IV-Zusatzfinanzierung läuft Ende 2017 aus. Dafür wird ab nächstem Jahr die 2014 angenommene Vorlage «Finanzierung und Ausbau der Bahninfrastruktur (FABI)» mittels Mehrwertsteuer finanziert. Die Mehrwertsteuersätze sinken wie folgt:
Massgebend für den anzuwendenden Steuersatz ist der Zeitpunkt respektive der Zeitraum der Leistungserbringung.
Die Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes tritt ebenfalls per 1. Januar 2018 in Kraft und umfasst verschiedene Änderungen im Bereich Steuerpflicht, Steuerausnahmen und Verfahren. Für einen Grossteil der inländischen Unternehmen bringt die Teilrevision keine wesentlichen Änderungen mit sich. Steuerbedingte Wettbewerbsnachteile sollen aber zugunsten der Schweizer Unternehmen abgebaut werden.
Ab 1. Januar 2018 wird zur Beurteilung der Steuerpflicht nicht mehr bloss auf den Umsatz im Inland, sondern auf den weltweiten Umsatz eines Unternehmensträgers abgestellt. Beträgt der weltweite Umsatz mehr als CHF 100 000.–, ist die obligatorische Steuerpflicht grundsätzlich gegeben. Nicht zu berücksichtigen für die Umsatzgrenze sind von der Steuer ausgenommene Leistungen. Erzielt ein Unternehmen also im Inland zwar weniger als CHF 100 000.–, aber weltweit mindestens CHF 100 000.– Umsatz, so kann es neu ab dem ersten Franken Umsatz steuerpflichtig in der Schweiz werden. Eine Anmeldung bei der Eidg. Steuerverwaltung zwecks Eintragung ins Steuerregister ist dann obligatorisch. Der Bundesrat rechnet mit schätzungsweise 30 000 zusätzlichen Steuerpflichtigen.
Steuerpflichtige Personen ohne Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz haben für die Erfüllung ihrer Verfahrenspflichten eine Schweizer Mehrwertsteuer-Vertretung zu bestimmen. Wir bieten diese Dienstleistungen an und unterstützen die ausländischen Unternehmen bei deren Geschäftstätigkeit in der Schweiz.
Die Limite steuerbarer Leistungen an Nichtgemeinwesen für die obligatorische Steuerpflicht bei Dienststellen von Gemeinwesen wird von CHF 25 000.– auf CHF 100 000.– pro Jahr erhöht. Zur Bestimmung der Steuerpflicht ist demnach nur noch der Umsatz aus steuerbaren Leistungen an Nichtgemeinwesen massgebend.
Die Steuerausnahme von Leistungen zwischen Gemeinwesen wird erheblich ausgedehnt. Bei entsprechender Rechtsgestaltung unterliegen Leistungen zwischen Gemeinwesen der MWST damit nicht mehr.
Mit der Revision wird die Margenbesteuerung für Kunstgegenstände, Sammlerstücke und Antiquitäten für den Wiederverkauf, die mit der Einführung des MWSTG abgeschafft wurde, unter leicht geänderten Anforderungen wieder eingeführt.
Ziel ist die Vermeidung einer Unterbesteuerung von Gegenständen, die ohne Mehrwertsteuer vor 1995 auf den Markt gekommen sind und nach der heutigen Regelung dem fiktiven Vorsteuerabzug unterliegen.
Der fiktive Vorsteuerabzug ist neu auch beim Erwerb von Betriebsmitteln und ungebrauchten Waren von nicht steuerpflichtigen Leistungserbringern möglich, sofern diese für die Verwendung im steuerbaren Bereich vorgesehen sind.
Beim Export gebrauchter Gegenstände (z.B. Autohandel) ist ab dem 1.1.2018 der bereits vorgenommene fiktive Vorsteuerabzug nicht mehr rückgängig zu machen.
Der reduzierte Steuersatz von 2,5% findet neu auch auf kostenpflichtige Onlineausgaben von Zeitschriften, Zeitungen und Büchern Anwendung.
Neu sollen zudem Versandhandelsunternehmen, welche mit einfuhrsteuerfreien Kleinsendungen einen Umsatz von mindestens CHF 100 000.– pro Jahr erzielen, MWST-pflichtig werden. Dies allerdings erst ab Januar 2019.
Weitere Änderungen bei der Teilrevision des MWSTG wie zum Beispiel die Definition eng verbundener Personen, Beginn und Ende der Steuerpflicht oder organisatorische Massnahmen bei steuerbaren Take-away-Leistungen sind gegebenenfalls zu überprüfen.
Für weitergehende Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.