Eine Begrenzung des Fahrkostenabzugs in der privaten Steuererklärung und die Änderungen bei den Aus- und Weiterbildungskosten ab 2016 lösen neue Deklarationspflichten im Lohnausweis aus.
Geschäftsfahrzeug
Stellt der Arbeitgeber seinem Personal ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung, das auch für private Zwecke verwendet werden kann, so stellt dies eine unentgeltliche Leistung an den Arbeitnehmer dar. In der Regel wird die Privatnutzung durch die Monatspauschale von 0.8% des Kaufpreises (exkl. MWST) bewertet. Dieser Betrag ist im Lohnausweis unter Ziffer 2.2 aufzuführen. Es sind Sozialversicherungsabgaben und Mehrwertsteuer abzurechnen. Das Kreuz im Feld F (unentgeltliche Beförderung zwischen Wohn- und Arbeitsort) auf dem Lohnausweis zeigt an, dass dem Arbeitnehmer keine Kosten für den Arbeitsweg erwachsen und deshalb auch keinen Abzug in der privaten Steuererklärung dafür gemacht werden kann.
Die Auswirkungen von FABI
Mit der Zustimmung zur Finanzierung und dem Ausbau der Bahninfrastruktur – FABI – sagte das Schweizer Volk am 9. Februar 2014 auch ja zur Begrenzung des Fahrkostenabzuges in der privaten Steuererklärung. Bei der direkten Bundessteuer dürfen noch CHF 3000 für den Arbeitsweg in Abzug gebracht werden. Bei den Kantons- und Gemeindesteuern werden unterschiedliche Abzüge zugelassen.
Zusätzliches Einkommen
Die unentgeltliche Leistung des Arbeitgebers (Kreuz F im Lohnausweis) wird neu steuerpflichtig. Sie ist durch den Steuerpflichtigen als übriges Einkommen in der Steuererklärung zu deklarieren. Bei den Berufsauslagen darf er den Abzug geltend machen, beim Bund max. CHF 3000.
Diese Vorgehensweise löst weder die Sozialversicherungspflicht noch die Mehrwertsteuer aus.
Lohnausweis
Der Privatanteil und das Feld F ist wie bisher im Lohnausweis zu behandeln. Neu muss der Arbeitgeber bei Aussendienstlern (z.B. Monteure mit regelmässiger Erwerbstätigkeit auf Baustellen, Kundenberatern usw.) unter Ziffer 15 (Bemerkungen) im Lohnausweis den prozentualen Anteil Aussendienst bescheinigen. Ebenso sind Home-Office-Tage auszuweisen.
Beispiel Geschäftsfahrzeug/Arbeitswegabzug
Einem Mitarbeiter steht ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung. Der Arbeitgeber hat sein Domizil in Schaffhausen. Der Arbeitnehmer wohnt in Seuzach und fährt jeden Tag nach Schaffhausen und zurück. Der Kaufpreis des Geschäftsfahrzeugs betrug CHF 52‘000. Der Weg zwischen Schaffhausen und Seuzach 25 km.
Privatanteil Geschäftsfahrzeug
9.6% von CHF 52‘000 – CHF 5‘000
+ zusätzliche Einkünfte
(25 km x 220 Arbeitst. x 2 Fahrten x CHF 0.70 pro km) – CHF 7‘700
– Fahrkostenabzug ab 1.1.2016 beschränkt – CHF 3‘000
Total Aufrechnung ab 1.1.2016 – CHF 9‘700
Generalabonnement
Bei Abgabe eines GAs durch den Arbeitgeber gilt folgendes:
Wird das GA an mindestens 50% der Arbeitstage geschäftlich benötigt, gilt der Wert des GAs nicht als Lohnbestandteil. Das Feld F muss angekreuzt werden. Ein Fahrkostenabzug in der privaten Steuererklärung ist nicht möglich. Auf die Aufrechnungspflicht der Naturalleistung des Arbeitsweges und dem maximalen Fahrkostenabzug von CHF 3‘000 wird bei der Bundessteuer verzichtet.
Ohne geschäftliche Notwendigkeit gilt das Generalabonnement als geldwerter Vorteil und ist im Lohnausweis zu deklarieren. Im Feld F ist kein Kreuz anzubringen. Der Steuerpflichtige kann den Arbeitswegabzug als Berufsauslagen geltend machen.
Aus- und Weiterbildungskosten
Eine Änderung des Bundesgesetzes vereinfacht die bisher steuerliche Unterscheidung zwischen den nicht abziehbaren Ausbildungskosten und den abziehbaren Weiterbildungskosten.
Ab 1.1.2016 gilt: Die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, stellen unabhängig von deren Höhe kein steuerbares Einkommen dar.
Lohnausweis
Immer zu bescheinigen sind alle effektiven Vergütungen für Rechnungen, die auf den Arbeitnehmer ausgestellt sind und vom Arbeitgeber übernommen werden: Ziffer 13.3.
Vom Arbeitgeber übernommene Kosten für nicht berufsorientierte Bildungslehrgänge stellen steuerbares Erwerbseinkommen dar und sind in Ziffer 2.3 zu erfassen.
Vor allem die FABI wird auf Seiten der Arbeitgeber, aber auch der Steuerpflichtigen und den Steuerbehörden zu Mehraufwand führen. Wir empfehlen Ihnen zu prüfen, wie weit Ihr Geschäftsfahrzeug aus steuerlicher Sicht noch sinnvoll ist oder ob es vorteilhaftere Varianten gibt.
Gerne stehen wir Ihnen beratend zur Seite.