Jede familieninterne Nachfolgeregleung hat die güter- und erbrechtlichen Bestimmungen zu beachten.Insbesondere die Einhaltung der Pflichtteile erweist sich dann als schwierig, wenn neben dem Unternehmen nur wenige, andere Vermögenswerte vorhanden sind. Die gesetzlichen Gestaltungsmöglichkeiten können aber aufgrund der Vertragsfreiheit mit Ehe- und Erbvertrag erweitert werden.
Damit Pflichtteilszahlungen und Ehescheidungen ein Unternehmen nicht schädigen bzw. die Chance für eine erfolgreiche Nachfolgeregelung verringern sind vorerst andere Fragen zu beantworten:
Im Zentrum steht hier die Frage, wie Ehe- und Erbverträge bei Nachfolgeregelungen eingesetzt werden können. Im Blickpunkt sehen wir die am häufigsten vorkommende Konstellation eines Ehepaares mit gemeinsamen Kindern.
Dieser dient der erstmaligen Begründung, dem Wechsel oder der Modifikation eines Güterstandes, also der vermögensrechtlichen Verhältnisse zwischen Ehegatten. Bei verheirateten Erblasser aber auch bei eingetragener Partnerschaft erfolgt vor der Erbteilung immer die güterrechtliche Auseinandersetzung.
Bezüglich der Wahl des Güterstandes bestehen für Unternehmergatten wenig Varianten. Die Gütergemeinschaft wird sich mit Ausnahme von sehr speziellen Verhältnissen kaum empfehlen. Somit bleibt als Alternative zur Errungenschaftsbeteiligung nur die Gütertrennung, die keine güterrechtlichen Forderungen kennt, sodass diesbezüglich auch keine Probleme für eine Nachfolgeregelung entstehen können.
Wesentlich wichtiger als die Wahl eines anderen Güterstandes ist in der Praxis die Ausgestaltung der Errungenschaftsbeteiligung. Speziell wird dabei die Begünstigung des überlebenden Ehegatten bezweckt. Dies mit der Änderung der Vorschlagsbeteiligung durch Zuweisung des gesamten Vorschlages der Errungenschaft an den überlebenden Ehegatten.
Eine allfällige Kürzung der güterrechtlichen Ansprüche des anderen Ehegatten kann erreicht werden indem Vermögenswerte der Errungenschaft, die für die Ausübung eines Berufes oder den Betrieb eines Gewerbes bestimmt sind, zu Eigengut erklärt werden. Damit kann das Unternehmen unabhängig, wie es erworben worden ist, von der Vorschlagsteilung ausgenommen werden.
Mit dem Erbvertrag wird die Vermögensnachfolge im Todesfall mit Ehegatte und Nachkommen bindend geregelt. Darin kann sich der Erblasser dem Ehegatten oder Nachkommen oder Dritten gegenüber verpflichten seine Erbschaft oder einen Teil davon zu hinterlassen. Es ist zudem möglich, mit allen Erben Abmachungen über den Nachlass zu treffen, sei es über die Nachlassteilung, Änderung der Pflichtteilsansprüche, Erbverzichts- oder Erbauskaufsvereinbarungen, Stimmbindung, Vorkaufsrechte zu Gunsten Nachfolger etc.
Die ehe- und erbvertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten sind vielfältig, setzen aber eine einheitliche Willensbildung aller Vertragsparteien voraus. Daneben ist aber auch das Verhältnis der Vorsorgeansprüche zum Erbrecht zu berücksichtigen: Leistungen aus der beruflichen Vorsorge fallen im Todesfall nicht in den Nachlass des Versicherten und sind bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht zu berücksichtigen. Bei der Säule 3a können begünstigte Personen frei gewählt werden und auch gebundene Lebensversicherungspolicen fallen nicht in den Nachlass. Begünstigungen im Bereich der gebundenen Selbstvorsorge müssen aber Pflichtteile von gesetzlichen Erben beachten.
Mögliche Massnahmen für den Fall der Ehegatte wird Nachfolger
Güterrechtlich steht Ehegatte die Gesamtsumme der Vorschläge zu
Nachkommen werden auf den Pflichtteil gesetzt
Nutzniessung an der den Nachkommen zufallenden Erbschaft
Mögliche Massnahmen für den Fall ein Nachkomme wird Nachfolger
Betrieb wird zu Eigengut erklärt
Erbrechtlicher Anteil des Ehegatten wird auf weniger als Pflichtteil reduziert
Nachfolger wird verfügbare Quote zugeteilt, die anderen Nachkommen werden auf den Pflichtteil gesetzt
Auf den Pflichtteil setzen…
heisst gewissen Erben das Minimum an Erbteil zu belassen. Der Pflichtteil ist eine Quote vom gesetzlichen Erbteil. Werden Ehegatte und Nachkommen hinterlassen beträgt der Pflichtteil des Ehegatten ½ und der Nachkommen ¾ des gesetzlichen Erbteils.
Eigengut
Zum Eigengut gehören u. a. persönliche Gegenstände sowie in die Ehe eingebrachtes oder durch Erbschaft/Schenkung erworbenes Vermögen. Bei Auflösung des Güterstandes verbleibt das Eigengut vollumfänglich beim Eigentümer. Die Erträge des Eigengutes fallen vorbehältlich anderer Vereinbarung der Errungenschaft zu.
Errungenschaft
Umfasst den Arbeitserwerb, Renten und andere Versicherungsleistungen sowie die Erträge des Eigengutes eines Ehegatten
Vorschlag
Gesamtwert der Errungenschaft. Jedem Ehegatten steht die Hälfte des andern zu. Der kleinere Vorschlag wird dabei vom grösseren abgezogen und die Differenz geteilt.
Vorteil Gütergemeinschaft
Es gibt Konstellationen, bei welchen Gütergemeinschaft eine weitergehende Begünstigung des überlebenden Ehegatten als bei der Errungenschaftsbeteiligung zulässt. Das hängt davon ab, ob das eheliche Vermögen des vorversterbenden Ehegatten vorwiegend aus Errungenschaft oder aus Eigengut besteht.