Es kommt immer wieder die Frage auf, wie die Regelungen bei einer grenzüberschreitenden Tätigkeit im Homeoffice aussehen. Ab dem 1. Juli 2023 gibt es eine neue multinationale Rahmenvereinbarung. Nachfolgende Ausführungen betreffen nur die Sozialversicherungen und nicht das Steuerrecht, welches separate Regelungen kennt.
Die Schweiz und diverse Staaten innerhalb der EU und der EFTA haben eine neue Vereinbarung namens Multilaterales Framework Agreement MFA unterzeichnet. Dieses soll sowohl Arbeitgebenden als auch Arbeitnehmenden grenzüberschreitende Homeoffice-Arbeiten erleichtern und die Versicherungsunterstellung im Bereich Sozialversicherungen klar definieren.
Bei der Telearbeit ist der Beschäftigungsort derjenige Ort, an welchem die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird (-> dort, wo sich die Person physisch befindet).
Für Personen, die in demjenigen Staat angestellt sind, in welchem sich auch der Sitz des Arbeitgebers befindet, und weniger als 50 % der Tätigkeit im (ausländischen) Wohnsitzstaat leisten, verbleibt die Zuständigkeit der Sozialversicherungen im Staat des Arbeitgebersitzes. Somit dürfen maximal 49.9 % der Arbeitsleistungen mittels Informatikmitteln im Wohnsitzstaat ausgeübt werden, damit die Versicherungsunterstellung nicht in diesen wechselt.
Damit die Regelungen anwendbar sind, müssen sowohl der Wohnsitzstaat als auch der Staat des Sitzes des Arbeitgebers das «Framework Agreement» unterzeichnet haben. Ebenso gilt die Vereinbarung nur für Personen, für welche auch das Freizügigkeitsabkommen mit der EU bzw. das EFTA-Übereinkommen gilt. Es umfasst alle Personengruppen in einer grenzüberschreitenden Telearbeit und ist nicht nur auf Grenzgänger beschränkt. Selbständigerwerbende sind aber explizit ausgeschlossen im neuen Framework Agreement.
Damit die Vereinbarung angewendet werden kann, ist pro Mitarbeiter ein Antrag zu stellen. Es fordert das Einverständnis des Arbeitgebers sowie des Mitarbeiters. Der Antrag ist im Sitzstaat des Arbeitgebenden zu stellen. Den Antrag stellt man im Informatiksystem ALPS. Ab dem 1. Juli 2023 steht ein neuer Geschäftsfall «grenzüberschreitende Telearbeit» zur Verfügung. Genehmigt der ausländische Sozialversicherungsträger den Antrag, wird automatisch die Bescheinigung A1 generiert und der Fall ist abgeschlossen. Die Bescheinigung A1 ist auf 3 Jahre beschränkt und ist grundsätzlich ab dem Zeitpunkt des Antrags gültig, frühstens jedoch ab dem 1. Juli 2023. Diese Bescheinigung kann man aber auch bis zu drei Monate rückwirkend beantragen. Im Rahmen der Übergangsregelung ist zudem für Anträge, welche bis zum 30. Juni 2024 eingereicht werden, eine rückwirkende Ausstellung per 1. Juli 2023 möglich.
Weitergehende Informa-tionen finden sich unter:
Auswirkungen von Tele-arbeit/Homeoffice auf die Sozialversicherungen im internationalen Kontext (admin.ch)